{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-19_1_StR_532_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"1 StR 532/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _.:\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 532/89 URTEIL\n19.47.8?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Leonhard 5 u zus CE, dort\ngeboren am BEN 1922,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwımIıl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt# in der Verhandlung,\nRichter am LandgerichtB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiiiiiuumunuuunite\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n\n28. April 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nauf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Rechtsmittel ist zulässig auf die Frage der\nafaussetzung zur Bewährung beschränkt.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Sie hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Entscheidung über die Frage der\nStrafaussetzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und\nist vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren\nzu respektieren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56\nRan. 9 i m.w.Nachw.). Das Überschreiten dieser Grenze ist\nhier trotz der sehr knappen Urteilsausführungen nicht zu\n\nbesorgen.\n\nDie Strafkammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen, und ist zu dem\nErgebnis gekommen, daß an einer günstigen Sozialprognose\nkeine Zweifel bestehen (UA S. 14). Sie hat dabei erkennbar\nihre Feststellungen über den Lebenslauf und die persönlichen\nund sozialen Verhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten\nvor, während und nach der Tat bedacht. Das Ergebnis, der Angeklagte sei sozial integriert und bei der Tat habe es sich\num ein bislang einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände gefährden dieses Ergebnis\nnicht.\n\nAuch die Annahme \"besonderer Umstände\" i.S. des § 56\nAbs. 2 StGB hält der Revision stand. Die vom Landgericht\nangeführten Umstände - bisherige Straffreiheit des Angeklagten, geringes Maß der Gewaltanwendung und kurze Dauer\nder Tat (UA S. 14) - sind zwar für sich lediglich allgeeinfache und durchschnittliche Milderungsgründe, die\n\n§ 56 Abs. 2 StGB ncch nicht ohne\n\nmeine\n\nHr\n[e}\n0}\nn =\net\nie}\nfv\nrh\npw\n£\nun\nun\n0\nct\nN\n[e\n>}\nte}\n>}\nfu\nQ\noz\n\nweiteres rechtfertigen. Durch ihr Zusammentreffen können sie\naber - wie hier vom Landgericht angenommen - das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH NStZ 1984, 360; st. Rspr.).\nDabei ist von besonderer Bedeutung - was die Strafkammer\nnicht gesondert ausführt, aber mit dem geringen Maß der\nGewalt und der kurzen Dauer der Tat auch mit umschrieben\n\nist -, daß der Angeklagte das Tatopfer nicht an der Flucht\nhinderte und auch keine weiteren Versuche unternahm, sein\nZiel zu erreichen. Gerade dieses, nahe an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung grenzende\n\nPa\nER\n- AK r\n\nVerhalten gibt dem Tatgeschehen sein besonderes, dem Angeklagten günstiges Gewicht, weil es auf geringere kriminelle\n\nEnergie hinweist.\n\nInsbesondere dieser letztgenannte Umstand läßt es als\nvertretbar erscheinen, daß die Strafkammer - ohne dies\nauszuführen - die Strafvollstreckung auch nicht unter dem\nGesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB für erforderlich hielt.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-532-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-532-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.304996+00:00"}}