{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-19_1_StR_421_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"1 StR 421/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 421/89\n\n493.12.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Harald H EEE aus NCEREEEN,\ndort geboren am EEE 19:1,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nwıIıII\n\nALH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird bezüglich des\nAngeklagten HOEEEP gemäß s 154 stro\nvorläufig eingestellt, soweit die\nöffentliche Klage sich auf den Fall 30\nder Urteilsgründe (Urkundenfälschung)\nbezieht.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. Dezember 1988 in Nr. 1 a der Urteilsformel\ndahin geändert, daß die Wörter \"der Urkundenfälschung,\" entfallen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener\n\nStraftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Fall 30 der\nUrteilsgründe (Urkundenfälschung) hat es ihn zwar schuldig\n\nARZT\n\ngesprochen, jedoch keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt.\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren insoweit nach § 154 StPO vorläufig einzustellen und der Schuldspruch zu ändern.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat hält es angesichts der Vielzahl und der Höhe\nder Einzelstrafen für sicher, daß das Landgericht aufgrund\ndes vom Senat geänderten Schuldspruchs dieselbe Gesamtstrafe\n\nverhängt hätte.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-421-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-421-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.285824+00:00"}}