{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-12_1_StR_694_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-12","aktenzeichen":"1 StR 694/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 694/89\n\nAL. 12.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Karl SW aus St, dort geboren am\nGEB 1965,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 12. Dezember 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am\n10. August 1989 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der\nAngeklagte hat am 16. August 1989 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart frist- und formgerecht Revision eingelegt. Seiner Verteidigerin wurde das Urteil mit\nden Gründen am 20. September 1989 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde bislang nicht begründet.\n\nDurch Beschluß vom 25. Oktober 1989 hat das Landgericht\ndie Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des\nAngeklagten vom 8. November 1989. Sie ist als Antrag nach\n§ 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision im Hinblick auf den\nFristablauf zu Recht als unzulässig verworfen hat.\n\nSoweit in dem Antrag des Angeklagten auch ein Wiedereinsetzungsgesuch gesehen werden könnte, ist anzumerken, daß\ndieses als unzulässig zu verwerfen wäre, weil die versäumte\nRevisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (S$S 45 Abs. 2\n\nStPO).\n\nÜber die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom\n17. August 1989 gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat der Senat nicht zu befinden, weil er mit dem\nHauptrechtsmittel nicht sachlich befaßt ist (vgl. Schikora/\nSchimansky in KK StPO 2. Aufl. § 464 Rdn. 13).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/1-str-694-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/1-str-694-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.944760+00:00"}}