{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-12_1_StR_613_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-12","aktenzeichen":"1 StR 613/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 613/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Martin D ui zus vo,\ngeboren am EB 1952 in vw,\n\nwegen versuchten Raubes\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EHER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n17. Juli 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubs zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nAnlaß zur Aufhebung des Urteils sind die Unklarheiten,\ndie sich im Hinblick auf die vom Angeklagten verübte\n\"Gewalt\" in den Urteilsgründen finden. Der Angeklagte hatte\nden Plan gefaßt, einer Geldbotin \"die mitgeführte Geldbombe\ndurch einen Überraschungsangriff zu entreißen\" (UA S. 4).\nDementsprechend näherte er sich der Frau und versuchte, ihr\ndie \"zylinderförmige metallene Geldbombe\", die sie \"unter\nder linken Achsel eingeklemmt hatte, ... mit einem Ruck zu\nentreißen\" (UA S. 5). Die Frau bemerkte jedoch, daß der\nAngeklagte nach dem Behältnis griff, und verstärkte\n\"reaktionsschnell mit dem Oberarm ihren Druck gegen die\n\n-4-\n\nGeldbombe, so daß es dem Angeklagten nicht gelang, ihr - wie\nvorgehabt - die Geldbombe durch seinen überraschenden\nZugriff zu entreißen\" (UA S. 5/6). Daraufhin ergriff der Angeklagte, der sein Vorhaben gescheitert sah, die Flucht.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung bezeichnet das Landgericht die gesamte Tat des Angeklagten als \"gewaltsames Entreißen der Geldbombe in Zueignungsabsicht\" (UA S. 8, ähnlich\nUA S. 7). Diese Formulierung kehrt bei der rechtlichen\nWürdigung wieder, wo unter anderem davon gesprochen wird,\nder Angeklagte habe gewußt, daß die Geldbotin sich einer\nWegnahme widersetzen werde, und habe, von dieser Vorstellung ausgehend, \"überraschend zu(gegriffen), um die Trägerin\nder Geldbombe daran zu hindern, ihrer von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten.\nAuf diese Weise wollte er die Geldbombe ... gewaltsam zum\nZwecke der eigenen Zueignung wegreißen\" (UA S. 11).\n\nStrafbefreienden Rücktritt billigte das Landgericht dem\nAngeklagten nicht zu, weil er massivere Gewaitanwendung als\ndie gezeigte nicht vorhatte, \"vielmehr nach seiner Vorstellung durch seinen konkreten Überraschungsangriff zum Erfolg\nkommen\" wollte (UA S. 12).\n\nTrotz der Verwendung des Wortes \"gewaltsam\" läßt das\nUrteil eine nähere Erörterung der Frage vermissen, ob der\nAngeklagte eine Wegnahme \"mit Gewalt\" im Sinne von § 249\nStGB oder nur eine (schlichte, durch Überraschung ermöglichte) Wegnahme im Sinne von § 242 StGB plante. Zwar hat\nder Bundesgerichtshof es in früheren Entscheidungen als Raub\n\nbewertet, wenn der Täter \"überraschend zu(greift), um den\nTräger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein\nvorhandenen Haltung entsprechend Widerstand zu leisten\",\nwenn er \"durch seine körperliche Handlung (verursacht), daß\nder wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen\ndurch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen\noder verhindert wird\" (BGHSt 18, 329 m.w.Nachw.).\n\nIn späteren Entscheidungen dagegen hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß \"die Kraft, die der Täter\nentfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie\nmuß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden\" (BGHR StGB § 249 Abs. 1\nGewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218). Keine Wegnahme \"mit\nGewalt\" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die\neingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild\nder Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt.\nvom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom\n\nr\n002 e c#+-n Anc Sara!\n303 = 3 DIR 405/09, jeweil\n\nen - Yan Pan\nD 4U.W.NAULHW.).\n\n19. Juli 1\nDie hier zu beurteilende Tat legt nahe, daß der Angeklagte einen erwarteten Widerstand gerade nicht brechen,\nsondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen wollte. Als dieses\nVorhaben nicht gelang, die Geldbotin vielmehr Widerstand\nleistete, ließ der Angeklagte sofort ab und flüchtete.\n\nDie Verurteilung wegen Raubs kann daher nicht bestehen\nbleiben. Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus\nändern und wegen Diebstahls verurteilen. Zwar spricht einiges dafür, die Geldbotin habe das Behältnis zunächst mit\n\neben der Kraft unter dem Arm getragen, die erforderlich war,\num es zu befördern (und nicht zu Boden fallen zu lassen),\nund der Angeklagte sei von einer solchen Kraftentfaltung\nausgegangen, doch ist nicht ausgeschlossen, daß die Geldbotin das Behältnis zusätzlich, aus Gründen der Sicherheit,\nan sich preßte und der Angeklagte auch eine solche stärkere\nKraftentfaltung in sein Planen einbezog; immerhin hat er\nnach der Tat einigen Zeugen gegenüber sinngemäß geäußert,\nder Überfall sei nicht gelungen, \"weil die Geldbotin die\nGeldbombe verbissen festgehalten hatte, so daß er ihr diese\n\nnicht habe entreißen können\" (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus\nkeinen Anlaß, den hier aufgezeigten Fragen weiter nachzugehen. Deshalb bedarf die Sache neuer Verhandlung.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/1-str-613-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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