{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-12_1_StR_541_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-12","aktenzeichen":"1 StR 541/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x\nx\n\n&\n\nBUNDESGERICHTSHOF -\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 541/89 URTEIL\nA 2.12.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMetin C Gm aus NEE, seboren am EEE 1963 in\nKl (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsnmitteln u.a.\n\nwııI\n\nPBR\nI.\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Sachverhalt\n\"Amphetamin\" bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der\n\nRevision.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Dagegen\nhat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Zeuge PM, auf dessen Aussage die Strafkammer den\nSchuldspruch, was den Handel mit Heroin betrifft, maßgeblich\nstützt, hat angegeben, die Polizei habe ihn nach seiner\nersten Festnahme zu einem Scheingeschäft nach |\n\ngebracht; er habe vom Angeklagten aber nichts erhalten, da\ner kein Geld gehabt habe (UA S. 10). Diese Aussage kann\ndahin verstanden werden, daß der Zeuge die Absicht hatte,\nbereits an diesem Tage von dem Angeklagten Heroin anzukau-\n\nfen, der Erwerb jedoch am fehlenden Gelde scheiterte.\n\nDemgegenüber heißt es im Überstellungsvermerk der\nPolizei vom 21. März 1988, der Zeuge PM sei mit zwei\nBeamten nach NR sefahren, \"um beim Angeklagten Heroin\nzu bestellen\" (UA S. 15). Danach ging es bei der Fahrt\nlediglich um eine Bestellung, für die Geld nicht unbedingt\nerforderlich gewesen wäre, nicht aber um einen Ankauf mit\nÜbernahme von Heroin. In diesem Sinne ist auch der folgende\nSatz auf S. 15 UA zu verstehen, wonach es \"zum Scheinkauf\",\nalso zur Abnahme des bestellten Heroins, wegen der erneuten\nFestnahme des Zeugen PB nicht gekommen sei. In gleichem\nSinne hat auch der Zeuge DEE ausgesagt (UA S. 15). In\ndie gleiche Richtung weist die Einlassung des Angeklagten,\nderzufolge der Zeuge Pf nach der Jahreswende noch einmal\nallein gekommen sei und verlangt habe, Heroin zu besorgen\n(UA S. 9).\n\nDas Landgericht, das den Zeugen PR für glaubwürdig\nhält (UA S. 10/11), geht offensichtlich von der Richtigkeit\nseiner Aussage auch in diesem Punkte aus, ohne sich damit\nauseinanderzusetzen, warum der Kaufversuch gescheitert sei.\nGerade das hätte für die Glaubwürdigkeit des Zeugen PB von\nBedeutung sein können. Auch hätte das Landgericht, wenn es\n\n8\n\ndem Zeugen folgt, darauf eingehen müssen, wie er Heroin\nerhalten wollte, ohne die dafür erforderlichen Geldmittel\nbei sich zu haben.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/1-str-541-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/1-str-541-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.909048+00:00"}}