{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-06_1_StR_559_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"1 StR 559/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 S$S 246 Abs. 2 bis 4, S 222 Abs. 1\n\nBei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, damit der in der Anklageschrift nicht genannte Wohnort eines Zeugen ermittelt und\nmitgeteilt werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die\nKenntnis des Wohnortes nach Lage der Sache verfahrenserheblich ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 S$S 246 Abs. 2 bis 4, S 222 Abs. 1\n\nBei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, damit der in der Anklageschrift nicht genannte Wohnort eines Zeugen ermittelt und\nmitgeteilt werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die\nKenntnis des Wohnortes nach Lage der Sache verfahrenserheblich ist.\n\nBGH, Urt. vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 - LG Stuttgart\nTI TTTTm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 559/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario K m aus TEE, Seboren an MEET\n1963 ir Fe\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nwımIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Dezember 1989 in der Sitzung\n\nam 6. Dezember 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nArt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n21. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Erwerb und Abgabe von sowie Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ist nicht be-\n\ngründet.\n\nDie Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten aufgedeckt.\n\nVerfahrensrügen:\n\nI.\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen\nAussetzungsamtrag gestellt. Dem lag zugrunde, daß bezüglich\nder in der Anklageschrift benannten Polizeibeamten, der\nZeugen BB und KIN, \"LPD Stuttgart II K-D 4\" als Anschrift angegeben und diese dem Angeklagten und seinem\n\nVerteidiger in der Ladung auch so mitgeteilt worden war. Das\nLandgericht hat den \"Antrag auf Mitteilung der Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen und Aussetzung der Hauptverhandlung bis dahin bzw. zur Einziehung von Erkundigungen\"\nabgelehnt mit der Begründung, die Wohnanschriften seien dem\nGericht nicht bekannt und deren Feststellung zur Erforschung\nder Wahrheit auch nicht erforderlich. Die Zeugen wurden\n\nspäter in der Hauptverhandlung vernommen.\n\nDie Revision ist der Auffassung, § 222 Abs. 1 StPO sei\nfalsch interpretiert worden. Der Verteidigung würden durch\ndie Verfahrensweise des Landgerichts Erkundigungen am\n\nWohnort unmöglich gemacht.\n\n2. Auf eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht\nnach § 222 Abs. 1 StPO kann die Revision nach allgemeiner\nMeinung nicht gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an,\nob der Beschluß über den Aussetzungsamtrag (§ 246 StPO) auf\nRechtsirrtum beruht oder ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt\n(so schon BGHSt 1, 284; BGH StV 1982, 457; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. § 222 Rdn. 10 m.w.Nachw.).\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. Bei der nach\nfreiem Ermessen zu treffenden Entscheidung (§ 246 Abs. 4\nStPO) soll das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers\n\"sowohl darüber, ob es... an der erforderlichen Zeit zu\nErkundigungen gefehlt hat, als auch darüber, ob es solcher\nErkundigungen nach Lage der Sache überhaupt bedarf, frei\nentscheiden ...\" (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zur\n\nStrafprozeßordnung ... 1, 193). Dieser breite Spielraum bei\n\nder Beurteilung eines Aussetzungsamtrages (Gollwitzer in LR\n24. Aufl. § 246 Rdn. 14) zeigt, daß sich S$S 246 Abs. 2 und 3\nStPO nur auf Umstände von verfahrenserheblicher Bedeutung\nbeziehen kann (vgl. hierzu auch Herdegen in KK 2. Aufl.\n\n$S 246 Rdn. 2). Für das Landgericht bestand unter\nErmessensgesichtspunkten kein Anlaß zur Aussetzung des\nVerfahrens. Es konnte nach Lage der Sache davon ausgehen\n\n- und das unterlag seiner Beurteilung -, unter Berücksichtigung von Art und Bedeutung der Beweismittel sei die Kenntnis\nder Wohnanschriften (§ 222 Abs. 1 StPO spricht allerdings\nnur von Wohnort) \"zur Erforschung der Wahrheit auch nicht\n\nerforderlich\".\n\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen teils durch\nGeständnis, teils durch Zeugen überführt, in mehreren\nTeilakten (fortgesetzt) Heroin in nicht geringer Menge u.a.\nauch zweimal aus Thailand eingeführt und in den folgenden\nzwei bis drei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland\ngewinnbringend verkauft, aber auch Heroin zum Eigenverbrauch\nerworben und aus eingeführten Mengen geringfügig unentgelt-\n\nlich abgegeben zu haben.\n\nDer Zeuge KHK EB bekundete, daß die Polizei infolge\neines Hinweises aus der \"Szene\" auf eine angebliche Einfuhrhandlung einer Zeugin aufmerksam wurde, und er gab Auskunft\nüber den Inhalt einer Zeugenvernehmung und über Erkenntnisse\nder Kriminalpolizei hinsichtlich der üblichen Qualität von\nThai-Heroin. Der Zeuge KOM KIM berichtete, daß aufgrund\nder Personenbeschreibung durch die Zeugin Ch. Kle@®\nErmittlungsverfahren gegen zwei weitere Zeugen eingeleitet\n\nworden seien.\n\n“\nEs\n\nWeder die Revision noch die Urteilsgründe geben einen\nAnhaltspunkt dafür, daß die Benennung der Wohnorte anstelle\nder Dienstanschrift der beiden Polizeizeugen von irgendwelcher - schon gar nicht von wesentlicher - Bedeutung für die\nVerteidigung hätte sein können. Die Zeugen haben lediglich\nüber Aktenvorgänge und allgemeine polizeiliche Ermittlungen\nberichtet. Erkundigungen zum privaten Hintergrund der\naufgrund ihrer Dienstaufgaben vor Gericht aussagenden Zeugen\n\nwaren bei dieser Sachlage nicht veranlaßt.\n\nII.\n\nAuch die weitere, auf Verletzung des § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, das Landgericht habe\nfehlerhaft einen von der Verteidigung benannten Zeugen aus\nThailand als unerreichbar behandelt, ist unbegründet.\n\n1. Zunächst durfte das Landgericht darauf abstellen,\ndaß nur die Vernehmung durch das Tatgericht überhaupt sinnvoll sein könne. Die Beurteilung, insbesondere \"angesichts\nder verwandtschaftlichen Beziehungen\" komme es auf den\npersönlichen Eindruck des Zeugen an, stand im pflichtgemäßen\n- hier nicht verletzten - Ermessen des Tatrichters (BGHR\nStPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7).\n\n2. Ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht\nzu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung\n\n2\n\nsind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussage einerseits sowie das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Herdegen in KK\n\n2. Aufl. S 244 Rdn. 79, 80). Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der\nHauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen\nwerden. Ist das Gericht nach gewissenhafter Prüfung der maßgebenden Umstände davon überzeugt, daß der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so\nist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisamtrages den aussichts- und zwecklosen Versuch einer Ladung zu\nunternehmen (BGH NJW 1979, 1788; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 629).\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht ohne\nRechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, die Ladung sei\naussichtslos und der Zeuge als Beweismittel unerreichbar. Es\nkonnte deshalb einen Ladungsversuch unterlassen. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, daß in einem Parallelverfahren ein Rechtshilfeersuchen an Thailand nach siebeneinhalb Monaten noch nicht zum Erfolg geführt hatte und\ndiese Erfahrung in die Beurteilung der Frage einbeziehen, ob\nAussicht bestand, innerhalb einer in der vorliegenden Haftsache vertretbaren Frist überhaupt die ladungstechnischen\nVoraussetzungen für ein Erscheinen des Zeugen zu erfüllen.\nDas Landgericht war - entgegen der Auffassung der Revision -\nnicht verpflichtet, unter Umgehung des diplomatischen Weges\n\nden Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu\nveranlassen. Solche Versuche (z.B. mittels Privatbriefes\noder durch dritte Personen) mögen zwar im Einzelfall tatsächlich aussichtsreich sein. Das Gericht kann jedoch nicht\nzu Maßnahmen verpflichtet werden, die von dem anderen Staat\nals Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte angesehen werden\nkönnen (vgl. Grützner GA 1954, 375). Der Umstand völliger\nUngewißheit bezüglich der Durchführung und des Zeitaufwandes\nfür eine Ladung konnte auch in Beziehung gesetzt werden\n\n- einerseits zur wahrscheinlichen Aussichtslosigkeit,\nden Zeugen selbst bei gelungener Ladung zu einer Reise\nin die Bundesrepublik zu veranlassen (er hatte mit\neiner mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen; zur\nFrage eines Rechts auf freies Geleit vgl. BGHSt 35,\n216 ff.) oder gar hier eine Aussage zu erreichen (S 55\nStPO) und\n\n- andererseits zu dem Umstand, daß selbst bei glaubhafter Bestätigung des Beweisthemas durch den Zeugen, die\n\nVerurteilung auch in diesem Punkt noch möglich gewesen\n\nwäre, weil die Einfuhr von Betäubungsmitteln kein\neigenhändiges Delikt ist (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1\nNr. 1 Einfuhr 4; BGH NStZ 1989, 436).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/1-str-559-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/1-str-559-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.700139+00:00"}}