{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-05_1_StR_608_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-05","aktenzeichen":"1 StR 608/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 608/89 URTEIL\n58.4?2- “n\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nViktor Mm aus DEE Jeboren am\nGE 100 1 SE,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nwımII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJutizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n2. Mai 1989 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Ausspruch über die\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nBei der Beurteilung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach\n$S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der er die in\nder Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände zu\nberücksichtigen hat. Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn\ndie Prüfung ergibt, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in\nder Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371; BGHR StGB\n\n§ 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1,\n2). Ausnahmecharakter der zugunsten des Angeklagten\nsprechenden Umstände ist nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2\nUmstände, besondere 1), vielmehr können durchschnittliche\nund einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das\nGewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2\nUmstände, besondere 7). Zu den Milderungsgründen kann auch\nder Umstand zählen, daß der Angeklagte aufgrund der Verurteilung seine Beamtenrechte verliert (BGHSt 35, 148, 149).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung,\ndie Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten\nStrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht beanstandet werden.\nDie dagegen erhobenen Einwände der Staatsanwaltschaft\n\ngreifen nicht durch.\n\nEs trifft nicht zu, daß das Landgericht schematisch und\nohne Prüfung des Einzelfalles seine Entscheidung allein auf\ndie Erwägung gestützt hat, der Angeklagte werde durch die\nVerurteilung seine Beamtenrechte verlieren. Zwar hat das\nLandgericht diesem Umstand besonderes Gewicht beigemessen,\nes hat jedoch weiter in diesem Zusammenhang zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er durch die Tat keine\nVorteile erlangt hat und daß die von ihm beratenen Staatsanwälte nicht zu beeinflussen waren, Umstände, die entgegen\nder Meinung der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht ohne\nGewicht sind. Nicht entscheidend mußte das Landgericht\ndagegen darauf abstellen, welche Aussichten für den 49 Jahre\nalten Angeklagten noch auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen,\n\nAS\n\ndenn mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert\ner eine Anstellung auf Lebenszeit. Im Ergebnis das gleiche\ngilt für den Umstand, daß für den Angeklagten für den Fall\nder Aufdeckung seiner Tat die Folge des Verlustes der Beantenrechte vorhersehbar war; dieses ist regelmäßig bei Straftaten eines Beamten der Fall. Eher ins Gewicht fallen könnte\ndie Tatsache, daß der Angeklagte bei einer Strafverfolgungsbehörde tätig war, doch kann allein darin, daß das Landgericht darauf nicht eingeht, kein durchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn insgesamt liegt die Entscheidung\ndes Landgerichts noch in dem vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsrahmen, auch wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung hier gleichfalls rechtlich\nmöglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände,\nbesondere 3).\n\nGleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist\ndie Beurteilung des Landgerichts, die Verteidigung der\nRechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der Strafe\nnicht; das Landgericht hat dabei zutreffend auf die Besonderheiten der Tat abgehoben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/1-str-608-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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