{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-05_1_StR_529_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"1 StR 529/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _ StR 529/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilfried Heinrich G W aus rc,\ngeboren am EB 1535 in st,\n\nwegen Geldfälschung\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Dezember 1989 in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE nd\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nIN\n\nTE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom\n\n8. Mai 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er\nhatte sich in der Schweiz, wo er seinen Wohnsitz hat, 5.053\ngefälschte 100 US-Dollar-Noten verschafft und das Falschgeld\nnach Lindau gebracht, um es hier einem Käufer - der freilich\nein V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts war - zu übergeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts und wendet sich hierbei gezieit gegen den Strafausspruch, ohne jedoch das Rechtsmittei\nzu beschränken; es hat keinen Erfolg.\n\n2. Der Angeklagte war von dem ihm bisher unbekannten\nMalermeister WEB gefragt worden, ob er eine größere\nMenge Waffen, und, als er dies verneinte, ob er falsche\nUS-Dollars beschaffen könne. Der Angeklagte versprach, sich\nzu melden, wenn er etwas erfahre. Demgemäß rief er einige\nZeit später, nachdem er eine Bezugsquelle für gefälschte\nUS-Dollars in der Größenordnung von 2,5 bis 3 Millionen gefunden hatte, WEB wieder an.\n\nAuch wenn Ü 05 was ungeklärt blieb, mit der Polizei\nzusammenarbeitete, war seine Einflußnahme auf den Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht so beschaffen, daß das Landgericht gehalten war, ihr mehr strafmildernde Wirkung zuzuschreiben als im Urteil geschehen.\nWedelek hatte über die schon wiedergegebene Frage hinaus\nkeinen weiteren Einfluß - und sei es nur durch Nachfrage -\nauf den Angeklagten ausgeübt. Dem Angeklagten genügte die\neine Frage, um einige Zeit später die Lieferung von\nFalschgeld in dem genannten Umfang anzubieten. Daraufhin\nbrachte WEB den Angeklagten mit dem V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts zusammen.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen\nwerden, der Angeklagte sei von WM (und mit seiner Hilfe\nvon der Polizei) \"in Schuld verstrickt\", \"korrumpiert\" oder\nauch nur zu strafbarem Tun \"angestiftet\" worden. Der durchschlagende Erfolg der Anfrage zeigt, daß der Angeklagte\nkeinesfalls nur - wie der Generalbundesanwalt meint -\n\"Jabil\" war. Wenn das Landgericht strafmildernd wertete,\n\"daß es eine von voii gestellte Frage war, die den Angeklagten auf die Idee zur Tat brachte\", so wird das den Ge-\n\ngebenheiten gerecht.\n\n3. Das Landgericht hielt dem Angeklagten zugute, \"daß\nab dem Grenzübertritt nach Deutschland bis zum vereinbarten\nÜbergabetermin keine Gefahr mehr bestand, daß das Geld noch\nin den Verkehr gebracht werden würde\"; dies deshalb, weil\nder Angeklagte ab Grenzübertritt von deutscher Polizei über-\n\nwacht wurde.\n\nAFE\n\nDie Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, daß\ndas Landgericht es unterließ, einige bei den Akten befindliche Fernmeldenachrichten zu verlesen, aus denen sich ergibt, daß die Schweizer Polizei sowohl das Vorhaben des\nAngeklagten kannte, mit falschen US-Dollars in großer Menge\nnach LEB zu fahren, als auch über den Reisetag und den\nbenutzten Kraftwagen Bescheid wußte. Die Verlesung - und\neine ergänzend eingeholte Auskunft von Interpol Schweiz -\nhätten nach Meinung der Revision ergeben, daß die schweizerischen Polizeibehörden über das geplante Falschgeldgeschäft\nim wesentlichen unterrichtet waren, den Angeklagten während\ndes gesamten Zeitraums überwachten und jederzeit in der Lage\nwaren, auf den Angeklagten und das Falschgeld zuzugreifen.\nEs habe also nicht erst seit dem Grenzübertritt nach\nDeutschland, sondern zuvor schon auf schweizerischem Gebiet\nbis zur Grenze keine Gefahr mehr bestanden, daß das Falschgeld in den Verkehr komme. Das sei ein wesentlicher Zumessungsgrund, weshalb das Landgericht sich zu der erwähnten\n\nBeweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann es\nstrafmildernd wirken, wenn eine strafbare Handlung so überwacht wird, daß eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen\nRechtsguts ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1986, 162; BGH StV\n1988, 60), doch hängt es auch hier von den sonstigen Umständen ab, ob die Strafe von diesem Zumessungsgrund wesentlich bestimmt wird. Bestimmende Gründe waren im vorliegenden\nFall der außergewöhnlich hohe Nominalwert der gelieferten\nDollarnoten, die zudem von überdurchschnittlich guter\nQualität waren, sowie die im Zusammenhang mit diesem\n\nGeschäft sonst entwickelte intensive kriminelle Tätigkeit\ndes Angeklagten. Diesen Umständen gegenüber waren die schon\nim Ausland gewonnenen Erkenntnisse und möglicherweise\ndurchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht so gewichtig, daß\nes geboten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen.\nHierbei ist zu bedenken, daß das Falschgeld gezielt zu einem\nbestimmten Abnehmer in LEW gebracht werden sollte, so daß\ndie an diesem Ort gewährleistete Überwachung der für die\nStrafzumessung wesentliche Gesichtspunkt war; er ist im Urteil berücksichtigt. Ob und inwieweit die vor Erreichen der\ndeutschen Grenze ohnehin geringe Gefahr des Inverkehrbringens möglicherweise noch weiter eingeschränkt worden\n\nwar, ist von minderem Gewicht.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\nMaul Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/1-str-529-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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