{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-30_1_StR_659_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-30","aktenzeichen":"1 StR 659/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ArE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 659/89 BESCHLUSS\n\n2p. A489\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSelahattin C aus ri. Ssehoren am E-WER 195% in ag (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIII\n\n7%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 30. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n10. Juli 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beweisbehauptung des Angeklagten\nals wahr unterstellt, der Zeuge YO habe bei einem zusammentreffen mit dem Angeklagten einen gewissen \"ca\" in\nder Türkei angerufen und, nachdem er zunächst selbst mit ihm\ngesprochen habe, den Hörer an den Angeklagten weitergegeben.\nIm Urteil ist das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen,\nder Angeklagte habe bei dieser Gelgenheit im Beisein\nYORE in der Türkei angerufen, mit \"Ca\" gesprochen\nund den Hörer dann an YB weitergereicht. Daß diese\n- möglicherweise aus Versehen unterlaufene - Umstellung des\nBeweisthemas fehlerhaft ist, bedarf keiner weiteren Begrün-\n\ndung.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem\nFehler beruht. Der Zeuge von hat u.a. ausgesagt, er habe\nden Angeklagten (weil dieser nur das kleinere von zwei\nHeroinpäckchen mitgebracht habe) \"zur Rede gestellt und der\nAngeklagte (habe) hierauf zwecks Rechtfertigung in der Türkei\nangerufen\" (UA S. 10). Die Strafkammer beendet den dieses Zusammentreffen behandelnden Abschnitt mit dem Schluß: \"Damit\nbleibt auch in diesem Bereich die Schilderung des Zeugen\ndd — | plausibel und nach Überzeugung der Kammer zutreffend\" (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß diese\nFolgerung sich auch auf die Schilderung stützt, wer in der\nTürkei angerufen und zuerst gesprochen hat, nicht nur auf den\nUmstand, daß überhaupt ein Ferngespräch mit \"co geführt\nwurde. Dann diente aber die fehlerhafte Wahrunterstellung\nmöglicherweise dazu, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ye\nzu stützen, dessen Aussage im Hinblick auf das weitgehende\nGeständnis des Angeklagten zwar nicht die Grundlage der Verurteilung des Angeklagten war, aber doch Bedeutung für die\n(mehr oder weniger gewichtige) Rolle des Angeklagten bei dem\nin Frage stehenden Rauschgiftgeschäft und damit für den\n\nSchuldumfang hatte.\n\nIF\n\nDie Sache muß insgesamt neu verhandelt werden.\nSchauenburg . Ulsamer Maul\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-30/1-str-659-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-30/1-str-659-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.497043+00:00"}}