{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-30_1_StR_580_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-30","aktenzeichen":"1 StR 580/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 580/89 BESCHLUSS\n56.11.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dreher Ernst P EM aus ro, dort\ngeboren am EEEEEP 1960,\n\n2. den Kunst- und Bauschlosser Rudolf W (us\naus TEE, Seboren am GEM 1964 in TEE.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n30. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 9. Juni 1989, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch\n\nb) im Ausspruch über die Zahlung eines\n\nSchmerzensgeldes.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten\nder Rechtsmittel zu befinden.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDie Revisionen sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen können\nder Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes nicht bestehen bleiben.\n\nI.\n\n1. Die Jugendkammer hat sich bei Erörterung der Frage, ob\nbeim Angeklagten PB ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), auf den Hinweis beschränkt, die in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten\nliegenden mildernden Gesichtspunkte überwögen nicht derart, daß\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (UA\nS. 28). Als konkreten Grund für die Verneinung eines minder\nschweren Falles führt sie lediglich an, das Tatopfer habe den\nAngeklagten in keiner Weise zu den Straftaten provoziert. Diese\nAusführungen lassen besorgen, daß die Jugendkammer andere gewichtige Milderungsgründe nicht bedacht hat. Dazu gehört, daß\nder Angeklagte inzwischen erblindet ist, deswegen die Blindenschule besucht und sich einer Grundrehabilitation unterzieht\n(UA S. 5), daß die Tat viereinhalb Jahre zurückliegt (was freilich wesentlich auf der Drohung des Angeklagten beruht) und daß\ner sich seitdem - von einer Sachbeschädigung abgesehen - nicht\nmehr strafbar gemacht hat (UA S. 7). Die Jugendkammer führt\ndiese Umstände zwar zum Teil bei der Bemessung der konkreten\nStrafe an. Jedoch hätte sie sie bereits bei der Strafrahmenwahl\n\nberücksichtigen müssen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten WB beanstandet\nmit Recht, daß sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Tat als minder schwerer Fall im\nSinne von § 177 Abs. 2 und § 178 Abs. 2 StGB gewertet werden\nkann. Zwar ist der Tatrichter bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\ngebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Er darf aber nach der\n\nständigen Rechtsprechung .des Bundesgerichtshofs die gesetzliche\nBewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des\nallgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht\naußer Betracht lassen. Daher ist auch bei der Bemessung von\nJugendstrafe von Bedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach\nErwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall\ndarstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGH StV 1984, 254).\n\nEine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten Wegwsus sprechen. Der Angeklagte führt seit seiner Eheschließung ein verantwortungsbewußtes Leben und ist nicht mehr\nstraffällig geworden (UA S. 9, 31, 33). Die Tat liegt viereinhalb Jahre zurück, wenn auch der Angeklagte das Tatopfer durch\nseine Drohung von einer alsbaldigen Anzeige abgehalten hat.\n\nII.\n\nDie Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes kann\nnicht bestehen bleiben, ‚weil die Jugendkammer die Verjährungseinrede mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht hat durchgreifen lassen.\n\nDie Bedrohung der Zeugin KÜEEEEEE kann nicht dazu\nführen, daß diese sich gegenüber der Verjährungseinrede zeitlich unbeschränkt auf Arglist berufen darf. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf denen der Einwand unzulässiger\nRechtsausübung beruht, wird dem Berechtigten nach dem Wegfall\nder die Arglist begründenden Umstände vielmehr eine Frist zur\n\nklageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche zuerkannt, die sich\nnach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den\nUmständen des Einzelfalles richtet (st. Rspr.: RGZ 115, 135,\n139; 144, 378, 383 £.; BGHZ 9, 1, 6; BGH NJW 1976, 2344\nm.w.Nachw.). Diese Frist kann in der Regel nur kurz sein (BGH\nNJW 1976, 23, 44) und wird normalerweise wenige Wochen nicht\nüberschreiten dürfen (von Feldmann in Münchner Kommentar zum\nBürgerlichen Gesetzbuch 2. Aufl. § 194 Rdn. 12 m.w.Nachw.).\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob die Bedrohungssituation für das Tatopfer bis zur Geltendmachung des\nSchmerzensgeldanspruches am 5. September 1988 (UA S. 34) fortbestand oder ob sie schon vorher weggefallen war. Anlaß zur\nPrüfung dieser Frage bot die Tatsache, daß die Zeugin Kuttenberger sich bei der polizeilichen Vernehmung am 3. November\n1987 entschloß, über den Vorfall mit der Kerze zu berichten.\nÜber das Motiv, den erzwungenen Geschlechtsverkehr weiterhin zu\nverschweigen, stellt die Jugendkammer fest, die Zeugin habe\nnicht gewollt, \"daß der schon jahrelang zurückliegende Vorfall\nbekannt wird\"; sie habe. sich geschämt, den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten PM zuzugeben (UA\n\nP “>\n“. Do\n\nS. 24). Das kann bedeuten, daß die Zeugin zu dieser Zeit von\n\neiner klageweisen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches\nnicht mehr durch die von den Angeklagten ausgesprochene Drohung\nabgehalten wurde. Die Frage der Verjährung muß daher erneut ge-\n\nprüft werden.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben\nUlsamer Ulsamer Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-30/1-str-580-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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