{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-28_1_StR_651_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"1 StR 651/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 651/89 BESCHLUSS\n\n078-14.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am 1553,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIII\n\nArm\nAn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. November 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n3. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der\nStrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet die Entscheidung des\nLandgerichts, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten sei vor der Maßregel\nnach § 64 StGB zu vollziehen. Die dafür vom Landgericht angeführten Gründe lassen schon die erfoderliche individuelle\nWürdigung der Umstände des Einzelfalles vermissen (vgl.\nBGHSt 33, 285, 287). Grundsätzlich muß es Aufgabe des Maß-\n\nregelvollzugs selbst sein, den Verurteilen zur Einsicht in\ndie Erfordernisse seiner Behandlung zu führen (BGH, Beschluß\nvom 18. Juli 1985 - 1 StR 288/85 - bei Theune NStZ 1986,\n153, 161). Es genügt daher nicht, wenn das Landgericht\ndarauf abhebt, es müsse durch einen länger dauernden Strafvollzug eine Gewöhnung des Verurteilten an ein alkoholfreies, geregeltes und durch Arbeit stabilisiertes Leben\nerfolgen und der im Strafvollzug liegende Leidensdruck zur\nMotivation für eine anschließende Therapie genutzt werden.\n\nDarüberhinaus hat das Landgericht nicht erörtert, ob\nder Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten\nFreiheitsstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrecken (vgl. BGHR\nStGB S$S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2 und Zweckerreichung, leichtere 5 m.w.N.). Auf diese Erörterung durfte die Jugendkammer\nhier nicht verzichten. Es versteht sich bei einer Strafe von\n4 1/2 Jahren nicht von selbst, daß ihr restloser Vollzug erforderlich sein wird, um die erforderliche innere Einstellung des Angeklagten für einen erfoigversprechenden Maßre-\n\ngelvollzug zu erreichen.\n\nAL\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-651-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-651-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.215451+00:00"}}