{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-28_1_StR_648_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"1 StR 648/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 648/89 BESCHLUSS\n78.11.99\n\nin der Strafsache\n\n- gegen\n\nAntonio R EEE aus EEE, geboren arı EEE\n\n1966 in NW (Italien),\n\n- Sachbezeichnung: GC u.a. -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 12. Juni 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nsründe:\n\nZum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch\nkeinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt darge-\n\nlegt:\n\n\"Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise für den Fall, daß die Strafkammer eine eventuelle Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten nicht zur Bewährung aussetzt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nbeim Angeklagten infolge der bei einem Autounfall im\n\nJahre 1985 erlittenen Verletzungen (u.a. Hirnquetschung und\nvierwöchige Bewußtlosigkeit) gegeben seien. Diesen Hilfsbeweisamtrag hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre eigene\nSachkunde abgelehnt. Die hierfür im einzelnen angeführte Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Kammer hat bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten unter anderem ausgeführt, daß er im\nAugust 1985 einen schweren Autounfall erlitt, ’bei dem er\nsich erhebliche Kopfverletzungen und zahlreiche Knochenbrüche\nzuzog. Er mußte einen Monat lang auf der Intensivstation\nmedizinisch versorgt werden und befand sich insgesamt ein\nhalbes Jahr lang im Krankenhaus. In der Zeit nach dem Unfall\nhatte der Angeklagte häufig Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen! (UA S. 15). Gleichwohl war die Kammer 'davon überzeugt, daß die Kopfverletzungen, die der Angeklagte 1985 bei\neinem Autounfall erlitten hatte, keine bleibenden Folgen auf\ndie Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt\nhaben’ (UA S. 39).\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß die Strafkammer in Anbetracht der vorgenannten Umstände die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte verneinen dürfen. Denn nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten, der schwere Verletzungen oder gar\neine Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muß ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen\n\nAT\n\nwerden (BGH StV 1981, 73; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 52; 1984, 142; BGH - Beschluß\nvom 4. Oktober 1989, 4 StR 394/89). Da die Kammer die Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte habe bei dem\nAutounfall unter anderem eine Hirnquetschung und vierwöchige\nBewußtlosigkeit davongetragen, offenbar nicht als widerlegt\nangesehen hat, hätte sie dem Hilfsbeweisamtrag stattgeben\n\nmüssen.\n\nDie Aufhebung kann auf den Strafausspruch beschränkt\nbleiben, da die Revision eine völlige Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten selbst nicht behauptet.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Nach Sachlage kommt Schuldunfähigkeit (S$S 20 StGB) nicht in Betracht.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-648-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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