{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-28_1_StR_630_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"1 StR 630/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„dA?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 SıR sayas BESCHLUSS\n\nx\n\\ % Ei\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Wolfgang G mE aus vB geboren am\nGER 1955 :: rm.\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nwıIl\n\nro\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 2. Juni 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Doch hält der Strafausspruch rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat mehrfach das Verteidigungsvorbringen\ndes Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet. So hat sie straferschwerend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, den Mitangeklagten a ] als alleinigen Dealer anzuschuldigen (UA\nS. 42). Zur Begründung der Versagung einer Strafaussetzung\n\nzur Bewährung wird ausgeführt, der Angeklagte \"zeigte sich so\ngewissenlos, wider besseres Wissen seinen Freund als seinen\nund des Scheinaufkäufers Haschischlieferanten zu belasten, um\nsich selbst auf seines Freundes Kosten zu entlasten\" (UA\n\nS. 45).\n\nDas Prozeßverhalten eines Angeklagten, mit dem er wie\nhier dem ihn belastenden Vorbringen eines Zeugen oder Mitangeklagten entgegentritt, darf nicht ohne weiteres bei der\nStrafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl.\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4). Daß der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung\nhinausgegangen wäre, ist nicht ausreichend dargelegt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-630-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-630-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.183105+00:00"}}