{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-28_1_StR_595_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"1 StR 595/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 535/83 BESCHLUSS\nZ£11.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank KO aus SC, geboren am EEE 1955 in\nDOSE - VER\n\nH\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIll\n\n03\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n7. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zu Fall III 2 der Urteilsgründe hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nMit Recht beanstanden Revision und Generalbundesanwalt\ndie Erörterung und Würdigung des abgelehnten Hilfsbeweisamtrages auf sachverständige Begutachtung von Fahrer- und Beifahrersitz des am Tatort sichergestellten Fahrzeugs und der\nvon dem Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen oder ihm\ngehörenden Kleidung auf übereinstimmende Textil- und/oder\nFaserspuren (UA S. 24 bis 26). Hierzu hat die Strafkammer\nu.a. dargelegt: \"Die bei seiner Festnahme getragene Kleidung\nist nicht als die zur Tatausführung getragene Kleidung\nirgendwie identifiziert. Im übrigen liegt es nahe, daß der\n\nAngeklagte die bei der Tatausführung getragene Kleidung\nirgendwo versteckt oder weggeworfen hat, um der Gefahr des\nÜberführtwerdens an Hand der Kleidungsstücke (Rußpartikel\noder aufgrund der Beschreibung von Zeugen) entgegenzuwirken,\nso daß es nahe liegt, daß Textil- und Faserspuren fehlen.\nAnders wäre der Fall lediglich zu beurteilen, wenn die bei\nder Tatausführung getragene Kleidung sichergestellt wäre. In\neinem solchen Falle könnte das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Spuren ein gewichtiges Indiz sein\". Die\nStrafkammer hat bei diesen Überlegungen übersehen, daß jedenfalls die am Tatort aufgefundene und sichergestellte Lederjacke dem Angeklagten gehört (UA S. 16) und daher der sachverständigen Begutachtung zur Verfügung stand.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 2 der\nUrteilsgründe zieht wiederum ohne weiteres die Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen versuchten Diebstahls im Fall III 1 der\nUrteilsgründe nach sich, da die Strafkammer davon überzeugt\n\nA023\n\nwar, daß der Täter im Fall III 2 auch der Täter im Fall III ı\nder Urteilsgründe gewesen sein müsse.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-595-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/1-str-595-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.165407+00:00"}}