{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-16_1_StR_644_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-16","aktenzeichen":"1 StR 644/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 644/89 BESCHLUSS\n\nA199\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrancesco T EEE aus NEE, Seboren an Gg-WED 1965 in Ci (Italien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIlI\n\n06\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 26. Juli 1989 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\n1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß \"die\nwenn auch nicht gravierenden Vorstrafen nicht ganz unberücksichtigt bleiben\" konnten (UA S. 10). Sie bezieht sich damit\nauf vier Verurteilungen, von denen drei (1982 und 1983) mit\nZuchtmitteln und eine weitere (1988) mit einer Geldstrafe von\n25 Tagessätzen geahndet worden waren. Die jugendgerichtlichen\nEntscheidungen waren gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 JGG in das Erziehungsregister einzutragen und hätten mit Vollendung des\n\n24. Lebensjahres des Angeklagten am 21. Februar 1989 - also\nvor dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung in vorliegender\n\nSache - entfernt werden müssen (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). Nach\n$S 63 Abs. 4, S$S 51 Abs. 1 BZRG durften die drei jugendgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten\n\nverwendet werden.\n\nb) Weil der Angeklagte \"als überörtlicher Rauschgifthändler\" zu seinen Geschäften einen Pkw benutzte, hat ihm das\nLandgericht \"als angemessene Sanktion\" die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. \"Wenn\nsich auch die hieraus resultierende charakterliche Ungeeignetheit auf eine knapp viermonatige Phase erstreckte, so war\"\n- nach Auffassung des Landgerichts - \"auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention obige Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen\" (UA S. 10).\n\nBereits die Wortwahl läßt besorgen, das Landgericht habe\ndie Maßregel der Sicherung und Besserung als zusätzliche\nStrafsanktion verhängt, was rechtsfehlerhaft wäre.\n\nInsbesondere aber kommt es bei der Dauer der Sperrfrist\nnur darauf an, wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von\nKraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird. Strafzumessungsgesichtspunkte können herangezogen werden, soweit sie\nHinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters\ngeben können (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1). Gründe\nder Generalprävention gehören dazu nicht (vgl. zu dem Themenkreis Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 69 a Rdn. 5).\n\n06\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu\nverwerfen, da das Urteil des Landgerichts zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler aufweist.\n\n3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt, daß Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet.\nDiese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß\nzu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei\nBeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder\nu.U. dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches\nverübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR\nStGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachw.).\n\nZur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verweist\nder Senat im übrigen auf die Entscheidungen BGHSt 28, 327,\n332 und BGHR StGB § 64 Ablehnung 1.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-16/1-str-644-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-16/1-str-644-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.992760+00:00"}}