{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-14_1_StR_577_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"1 StR 577/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift\n\n104\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR ST1/89 BESCHLUSS\nMm AAyS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nFranz _R aus SC u, geboren an\n1943 in Mr,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. November 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschuldigten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verlesung des Schreibens Bl. 69 d.A. war nach\n\nS 256 StPO zulässig. Außerdem beruht das Urteil weder\nauf der Verlesung dieses Schreibens noch des weiteren\nSchreibens Bl. 70 d.A. Die Verfasser beider Schreiben\näußerten sich ausschließlich in dem vom Beschuldigten\nerwünschten Sinn. Wäre die Verlesung unterblieben, so\nhätten die Äußerungen keinen Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts ausüben können. Ob die Verfasser der Schreiben als Zeugen zu hören gewesen wären,\nist eine andere Frage; insoweit waren weder Beweisamträge gestellt noch ist eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die im\nangefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird\nverworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nSchauenburg Maul Foth\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-577-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-577-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.799666+00:00"}}