{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-14_1_StR_569_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"1 StR 569/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 569/89 URTEIL\n\nPa\n\n>\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPHP\n\nWolfgang D GE aus m geboren am 1965 in\n\nOEEEEEEEEEEEEEERERE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MW in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht @ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nER\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen\nRaubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat\nErfolg; das Urteil weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu\nLasten des Angeklagten auf.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das\nLandgericht sich nicht damit befaßt hat, ob der Angeklagte\nauch der Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig\nist. Darin, daß er Frau BB durch entsprechende Berührung\nmit zwei Fingern vorspiegelte, er habe ein Messer, sie auf\ndiese Weise bedrohte, von der Straßenbahnhaltestelle in den\netwa zehn Gehminuten entfernten Wohnwagen brachte und dort\nmit ihr geschlechtlich verkehrte, kann eine Entführung im\nSinne von § 237 StGB liegen. Im Urteil wird dieser Tatbestand nicht erwähnt. Strafantrag ist gestellt, eine Beschränkung nach § 154 a StPO nicht erfolgt.\n\n3. Auch die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten\nwegen Raubes (§ 249 StGB) bestraft, ohne zu prüfen, ob die\nQualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, greift\ndurch. Vermutlich hat das Landgericht diesen Tatbestand deshalb nicht angewandt, weil der Angeklagte, als er die Kleidung von Frau BEER Aurchsuchte und Geld sowie andere Dinge\nan sich nahm, \"nicht davon aus(ging), daß er die Geschädigte\nerneut mit dem Brieföffner bedrohen müsse\" (UA S. 14). Diese\nÜberlegung würde indes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausschließen; es reicht aus, wenn Waffe oder Werkzeug so in der\nräumlichen Nähe des Täters sind, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere\nSchwierigkeit bedienen kann (BGHSt 31, 105), und der Täter\neinen Gebrauch \"im Bedarfsfall\" ins Auge faßt (BGH MDR 1986,\n623 bei Holtz). Ob die Dinge hier so lagen, bedarf neuer\nEntscheidung.\n\n4. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Hinweis auf BGH\nMDR 1979, 987 (bei Holtz) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung einerseits, Raub andererseits als selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB angesehen. Zwar wurde in jener\nEntscheidung, obwohl der Täter die durch vorangegangene Vergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers für\ndie folgende Erpressung (mit)ausgenutzt hatte, Tatmehrheit\nangenommen, weil eine - auch nur teilweise - Identität der\nAusführungshandlung fehle. Maßgeblich war jedoch offensichtlich, daß der Bundesgerichtshof nach den Umständen des\nFalles davon ausging, die Vergewaltigung sei beendet\ngewesen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen\nwerden. Zwar hatte der Angeklagte sich wieder angekleidet,\ndoch hatte er der Geschädigten auf Frage verboten, sich\nanzuziehen; außerdem mußte sie auf dem Bett sitzen bleiben.\n\nAOL\n\nSolange aber Nötigungshandlung und -erfolg dergestalt andauern, kann von einer Beendigung der aus Nötigung und\nsexueller Betätigung sich zusammensetzenden Tatbestände der\n§§ 177, 178 StGB nicht die Rede sein.\n\nIn solchem Fall besteht Tateinheit, wenn die verschiedenen strafbaren Betätigungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden\nDrohung vorgenommen werden, so daß das Opfer sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt (BGH NStZ 1982, 380\nm.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. September 1978 - 5 StR\n550/78; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76).\n\nIm vorliegenden Fall wirkte die \"mittels des Brieföffners geschaffene bedrohliche Situation ... auch unmittelbar danach noch fort. Dies zeigt sich auch daran, daß er,\n‘der Angeklagte, ihr zunächst nicht gestattete, sich anzuziehen, während er die Taschen ihrer Kleidung durchsuchte\"\n(UA S. 13/14). Dem Angeklagten \"war bewußt, daß die Geschädigte durch die vorangegangene Bedrohung aus Angst um ihr\nLeben und ihre Gesundheit seinem Vorhaben keinen Widerstand\nentgegensetzen würde\" (UA S. 10). Unter diesen Umständen\nliegt Tateinheit vor.\n\nDie Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.\nSchauenburg Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-569-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-569-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.778465+00:00"}}