{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-14_1_StR_546_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"1 StR 546/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 546/89\nBESCHLUSS\n4.41 ..85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Händler Siegfried WOHER aus VE. seboren\nam EEE 1555 in AU (jetzt VEREERN)\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 5. Juni 1989, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch teilweise dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der gewerbsmäßigen\nHehlerei in Tateinheit mit Anstiftung\nzur Urkundenfälschung nicht in vier,\nsondern in drei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die in den Hehlereifällen\nIII 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nBO\n.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\noA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUrkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.\n\nl. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme\ndes Landgerichts, es bestehe Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB)\nzwischen den Hehlereitaten in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe. In diesen Fällen machte sich der Angeklagte dadurch\nder gewerbsmäßigen Hehlerei - in Tateinheit mit Anstiftung\nzur Urkundenfälschung - schuldig, daß er von dem anderweitig\nverfolgten Peter S t EEE einen Pkw Porsche 944 S\nund einen Pkw Porsche 911 SC Carrera \"ankaufte\" in Kenntnis\nder Tatsache, daß diese Fahrzeuge - im Auftrage des Angeklagten - von Dritten gestohlen waren. Die erwähnten\nHehlereifälle bildeten aus folgendem Grunde eine einheitliche\nTat: Die Fahrzeuge wurden zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten entwendet (am 1. Oktober 1987 im Fall 6, am 5. Oktober 1987 im Fall 7). Doch gelangte jedes dieser Fahrzeuge\n- entsprechend der mit dem Angeklagten getroffenen Abrede -\nzunächst an Steiniger, dem die Aufgabe zufiel, das Fahrzeug\n\nzu zerlegen und zu \"frisieren\". Wie das Landgericht im Rahmen\nder Beweiswürdigung darlegt, erschienen die Diebe \"noch\nwährend des Zerlegens\" des zuerst gestohlenen Fahrzeugs\n\n- also vor Übernahme durch den Angeklagten - \"mit dem\nweiteren\" von ihm gewünschten Fahrzeug; er mußte über einen\nfrüher gezahlten Betrag hinaus eine Nachzahlung leisten.\nDiesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß sich der Angeklagte beide Fahrzeuge durch dieselbe Handlung verschaffte.\n\nDeshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei - in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung - nicht in vier,\nsondern in drei Fällen schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs können die für\nbeide Hehlereifälle (6 und 7) verhängten Einzelstrafen und\ndie Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nAd\n\nDie in den weiteren sechs Fällen verhängten Einzel-\n\nstrafen haben Bestand.\n\nSchauenburg Maul\n\nGranderath\n\nV.\n\nGerlach\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-546-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-546-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.742659+00:00"}}