{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-14_1_StR_494_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"1 StR 494/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +»\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 494/89 URTEIL\nuna 65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElisabeth R un , geborene FW, aus\nE., ort geboren am GEM 1532,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nwıIl\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht § 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ist\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 3. Mai 1989 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuhälterei in\nzehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit\nFörderung der Prostitution zu zwei Jahren und neun Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und\nauf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas gilt auch für die Beanstandung folgender Erwägung\ndes Landgerichts, die neben anderen dazu geführt hat, das\nGeständnis der Angeklagten nicht strafmildernd zu werten:\n\n\"Sie hat im gegenwärtigen Strafverfahren ihre Verteidigungslinie dort gezogen, wo es ihr aussichtsreich erschien, nämlich dort, wo es um den Umfang der Straftaten und der Vorteile ging. Dabei hat sie nach der\nfesten Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang der\nVorteile für sich behalten. Das ist zwar ihr gutes\nRecht und kann ihr bei der Strafzumessung nicht zum\nNachteil ausschlagen. Es ist aber ein Umstand, von dem\nein eigenes Licht auf das Geständnis fällt, indem es\nnicht mehr ein Indiz für Schuldeinsicht und herabgeminderte Schuld ist.\"\n\nDamit hat das Landgericht - entgegen der Meinung der\nRevision und des Generalbundesanwalts - nicht in unzulässiger Weise bloße Verdachtsmomente in die Strafzumessung\neinbezogen, obwohl der Wortlaut bei isolierter Betrachtung\ndiesen Anschein erwecken könnte. Nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung hat die Angeklagte zwar den\nfestgestellten Sachverhalt \"in den Grundzügen und in zahlreichen Einzelheiten\" (UA S. 34) eingeräumt. In manchen\nPunkten ist das Landgericht aber nicht ihrer \"einschränkenden und beschönigenden Einlassung\" gefolgt (u.a. zum\nAusmaß der Förderung der Prostitution und der Überwachung)\nund hat aufgrund der Beweisaufnahme auch solche die Angeklagte belastende Umstände festgestellt, denen sie mit Nachdruck entgegengetreten war. Insbesondere aber sind \"die Angaben der Angeklagten ..., soweit sie einen geringeren Geschäftsumfang und geringere Einnahmen darstellen, durch\ndie Angaben der ... Zeuginnen widerlegt\" (UA S. 34/35).\n\nSomit hat die Angeklagte in ihrem eingeschränkten (und\ndem Verfahrensstand angepaßten, UA S. 41) Geständnis nicht\nden nachgewiesenen und vom Landgericht in jedem Einzelfall\nfestgestellten Mindestumfang der Vermögensvorteile eingeräumt. Bei der Prüfung, ob das Geständnis von Schuldeinsicht\nund Reue getragen sei, durfte auch dieser Umstand berücksichtigt werden. Dabei mag dahinstehen, ob das Landgericht\nmit der Formulierung - \"nach der festen Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang für sich behalten\" - solche Vorteile gemeint haben sollte, die nicht nur über die eingeräumten, sondern auch über die bewiesenen hinausgingen. Denn\n\n„oo\n\nin diesem Zusammenhang ist nicht bedeutsam, um wieviel der\nVermögensvorteil über dem eingestandenen Betrag lag. Das Geständnis war nicht umfassend - darauf kam es hier an.\n\nSchauenburg Maul Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/1-str-494-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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