{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-07_1_StR_572_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-07","aktenzeichen":"1 StR 572/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 572/89 BESCHLUSS\nYA SE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto Hans Karl PD EEE aus DE Jeboren am\nEEE 1925 in zei,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\nCharlotte JR\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November\n1989 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu\ngewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers,\nder sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen\nFällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983,\n2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin\n\nunterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehnigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - im\nSchuldspruch im wesentlichen erfolglos - Revision eingelegt\nhat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um\ndieser entgegenzutreten - was sie mit einem ohne Begründung\ngestellten Antrag auf Verwerfung der Revision bereits getan\nhat -, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung\nrechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-572-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-572-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.494156+00:00"}}