{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-07_1_StR_550_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-07","aktenzeichen":"1 StR 550/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Str 550/89 BESCHLUSS\n\n>\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIII\n\nJ6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten zii\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\n\nvom 13. März 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nl. Der Strafausspruch kann, soweit er den Angeklagten\nZUR betrifft, keinen Bestand haben. Das Landgericht\nhat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2\nBtMG mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Fall liege\n\"aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten Fe\nauch beim Angeklagten ZB nicht vor\" (ua Ss. 30).\nDamit bleibt unerörtert, daß bei zB - anders als bei\nKEEEER - wegen schwerer Rauschgiftsucht eine verminderte\nSteuerungsfähigkeit nicht auszuschließen war (UA S. 17). Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\njedoch schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\nzur Annahme eines minder schweren Falles nach $S 30 Abs. 2\nBtMG und zur Verneinung eines besonders schweren Falles nach\n§ 29 Abs. 3 BtMG führen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7). In Anbetracht der mangelhaften Darlegung\n\nist nicht auszuschließen, daß sich das Landgericht dieser\nrechtlichen Möglichkeit nicht bewußt war. Die Menge, die der\nAngeklagte eingeführt und mit der er Handel getrieben hat,\nwar auch nicht so groß, daß allein deshalb die Anwendung der\nStrafrahmen von § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein\n\nnicht in Frage gekommen wäre.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-550-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-550-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.475618+00:00"}}