{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-07_1_StR_517_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-07","aktenzeichen":"1 StR 517/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 517/89 URTEIL\n7.11.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner C u aus SCHE TEE, dort\ngeboren am EB 1554,\n\nwegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuiuusuumuß\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\nN\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n21. März 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der\nRevision und die dem Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nunerlaubten Anbaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Herstellung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten\ndes Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, aber nicht begründet.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\nvorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter\nvon einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine\n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist\neine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Beachtung dieser\nGrundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht\nals rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Revision zählt\neine Reihe von Umständen auf, die möglicherweise hätten\nAnlaß geben können, eine höhere Strafe zu verhängen. Es\nhandelt sich dabei jedoch um dieselben Gesichtspunkte, die\ndas Landgericht als für seine Strafzumessung bestimmend\nhervorgehoben hat. Die Beschwerdeführerin versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene\nBeurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter\n\nzu setzen.\n\n2. Gleiches gilt für die von der Revision beanständete\n\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\na) Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die\nRückschlüsse auf die Sozialprognose zulassen, in seine Beurteilung - zunächst - nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen. Es\nhat insbesondere nicht die einschlägigen Vorstrafen übersehen, dem aber gegenübergestellt, daß der Angeklagte in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, Schuldeinsicht und\nReue günstige Voraussetzungen für künftig einwandfreies\nVerhalten darstellen, daß der Angeklagte das selbst angebaute Marihuana trotz zweier Angebote nicht verkauft hat und\ner von seiner Heroinabhängigkeit losgekommen ist. Daß der\n\nAngeklagte \"in dem Zeitraum von 1983 bis 1986 ... eine Bewährungszeit von drei Jahren durchgestanden (hat), ohne\nwieder straffällig zu werden\" (UA S. 10), konnte bei der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Die Formulierung des\nletzten Halbsatzes läßt entgegen der Meinung der Revision\nnicht besorgen, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon\nausgegangen, es genüge die begründete Erwartung von Straflosigkeit während der Bewährungszeit (vgl. BayObLG VRS 62,\n37). Es hat ersichtlich darauf abheben wollen, daß es dem\nAngeklagten immerhin längere Zeit (ca. sechs Jahre) gelungen\nwar, straffrei zu bleiben.\n\nb) Auch die Annahme \"besonderer Umstände\" im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB hält der Revision stand. Zwar rechtfertigen\nlediglich einfache, allgemeine, gewöhnliche oder durchschnittliche Milderungsgründe eine Strafaussetzung nach § 56\nAbs. 2 StGB nicht. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber\ndas Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH NStZ 1984,\n360; st. Rspr.). Somit durfte das Landgericht \"aus der\nZusammenschau\" der zahlreich aufgezählten Milderungsgründe\nauf Umstände von besonderem Gewicht schließen. Diese vom\nTatrichter vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht bis\nan die Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 i mit zahlr.\nNachw.). Die Überschreitung dieser Grenze kann angesichts\nder Abwägung durch das Landgericht nicht sicher festgestellt\nwerden.\n\nc) Schließlich hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\n(vgl. BGHSt 24, 64, 66) mit Hinweis auf die Besonderheiten\ndes Falles auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB\nohne Rechtsverstoß verneint.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-517-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-07/1-str-517-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.456265+00:00"}}