{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-02_1_StR_527_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-02","aktenzeichen":"1 StR 527/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e\nFu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 527/89\n\npe\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Konstantin W B aus ru dort\ngeboren am ii 1935,\n\nwIIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen vom\n\n12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\nAufrechterhalten bleiben die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht Stuttgart\nzurückverwiesen. Dieses hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat einen \"natürlichen\" Vorsatz nach\n§ 306 Nr. 2 StGB wiederum nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zu beanstanden ist schon, daß es einerseits ein bewußtes Inbrandsetzen des Gebäudes annimmt (UA S. 9), andererseits aber einen nur bedingten Vorsatz für möglich hält (UA\nS. 6). Vor allem aber hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern der Beschuldigte, der absichtlich das Bettzeug in Brand\nsetzte (UA S. 8), aufgrund seines zur Schuldunfähigkeit\nführenden Zustandes überhaupt in der Lage war sich vorzustellen, das Feuer könne auf sonstige Einrichtungsgegenstände und\nschließlich auf Gebäudeteile übergreifen, und eine solche\nFolge billigend in Kauf zu nehmen.\n\nWesentlich für das alkoholische Korsakow-Syndrom, unter\ndem der Beschuldigte leidet, ist eine Minderung der Anpassungsfähigkeit und eine Auffassungserschwerung (Pschyrembel,\nKlinisches Wörterbuch 254. Aufl., Stichwort Alkohol.\nKorsakow). Dementsprechend hat auch der Sachverständige eine\nstarke Reduzierung bis Aufhebung der Kritikfähigkeit und eine\nEinschränkung der Auffassungsgabe als Symptome des Korsakows-Syndroms beschrieben (UA S. 11). Ausführungen darüber, wie\nsich dieser geistige Zustand auf die Fähigkeit des Beschuldigten zu einer Vorsatzbildung i.S. des § 306 Nr. 2 StGB auswirkt, insbesondere wie der Sachverständige sich zu dieser\nFrage geäußert hat, enthält das Urteil nicht. Sie wären um so\ngebotener gewesen, als der Beschuldigte zur Tatzeit zusätzlich unter einer Alkoholhalluzinose litt (UA S. 10).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-02/1-str-527-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-02/1-str-527-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.346224+00:00"}}