{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-11-02_1_StR_354_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-11-02","aktenzeichen":"1 StR 354/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 354/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerfachgehilfen Herbert Peter W EB zus\n\nTEE , Seboren am QUEEN 1944 in Scummmmmmmmm.\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n31. Januar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der\nUrteilsgründe wegen Untreue verurteilt\nworden ist; insoweit wird das Verfahren\neingestellt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen; diese hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue im Fall II 1 verurteilt worden\n\nist.\n\nDie am 22. August 1980 begangene Tat war bereits im\nZeitpunkt der Anklageerhebung am 9. Mai 1988 verjährt. Die\nfünfjährige Verjährungsfrist wurde letztmals durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Mannheim\nvom 11. November 1982 unterbrochen. Demgemäß trat am 11. November 1987 Verjährung ein. Das Verfahren muß daher, soweit\nes die Untreue zum Nachteil Dr. Wo betrifft, gemäß Ss 260\nAbs. 3 StPO eingestellt werden.\n\nDer Wegfall des Schuldspruchs im Fall II 1 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Die Besetzungsrüge greift nicht\n\ndurch.\n\nDer Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit\nder vier Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nach einem\n\"rollierenden System\" in der Weise, daß die Zuständigkeit\nnach drei oder vier aufeinanderfolgenden Eingangszahlen, die\nüber mehrere Jahre hinweg im voraus festgelegt sind,\nwechselt. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423;\n\nBGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980\n\n- 1 StR 785/79). Sachfremde Einflüsse der Justizverwaltung\nsind hier durch die Regelung, wie bei gleichzeitigem Eingang\nmehrerer Sachen zu verfahren ist, ausgeschlossen. Aber auch\nsachfremden Einflüssen der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des Gerichts wird in ausreichender Weise vorgebeugt. Insoweit genügt es, daß solche sachfremde Eingriffe nach dem\nVerteilungsmodus nicht ernsthaft zu befürchten sind (BVerfGE\n18, 423, 426). Eine Regelung, die schlechthin alle Einflußmöglichkeiten ausschließt und dennoch praktikabel ist, erscheint kaum vorstellbar (BGHSt 15, 116, 117). Die abstrakte\nMöglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung\nweder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223,\n230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98). Danach dürfen lediglich\nkeine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nahelegen (BGHSt 15, 116, 117).\n\nIn diesem Rahmen hält sich die Zuständigkeitsregelung\ndes Geschäftsverteilungsplanes. Der Senat hat in bezug auf\ndie wechselnde Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern\nbereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 (1 StR 785/79)\ndarauf hingewiesen, daß sachfremde Einflüsse der Staatsanwaltschaft im allgemeinen schon deswegen nicht zu befürchten\nsind, weil diese kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen ist. Sie ist organisch in die Gerichtsbarkeit\neingegliedert und in besonderem Maße dem Neutralitätsgebot\n($S 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet (vgl. auch BVerfGE 9, 223,\n228). Darüberhinaus wird hier sachfremden Einflüssen der\n\nStaatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers\nweiter dadurch vorgebeugt, daß die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern\njahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu\nbeginnenden KLs-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfte über den aktuellen\nStand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser\nSachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflußmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um\nabstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine\n\nBedeutung haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-02/1-str-354-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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