{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-31_1_StR_563_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"1 StR 563/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 563/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kfz-Mechaniker Klaus D aus S\ndort geboren am 1947,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf\ndessen Antrag, am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 15. Juni 1989 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte schuldig ist\nder Geldfälschung, der Urkundenfälschung\nin zwei Fällen je in Tateinheit mit Betrug\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls in vier Fällen je\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis; die wegen vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in den\nFällen 2 und 4 bis 8 jeweils mit dem Pkw zum Tatort gefahren,\nhatte im Fahrzeug sitzend auf die plangemäße Tatdurchführung\ndes Mittäters gewartet, in den Diebstahlsfällen auf diese\nWeise zugleich Schmiere gestanden und hatte jeweils anschließend das Fahrzeug auch zum Abtransport der entwendeten\n\noder durch Täuschung erlangten Beute verwendet. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis stand daher jeweils mit den\nanderen Taten in Tateinheit, ohne diese andererseits zu einer\nHandlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291). Der Senat\nkann die erforderliche Schuldspruchänderung selbst vornehmen,\nda auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders hätte\nverteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt\nworden wäre, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht\nselbständig neben den übrigen Straftaten steht, sondern mit\ndiesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.\n\nDie für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf bleibt\nbestehen, die Schuldspruchänderung läßt den Unrechtsgehalt\nder Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher überzeugt,\ndaß der Tatrichter - wäre er vom geänderten Schuldspruch ausgegangen - bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und der\nSumme der weiteren Einzelstrafen von noch sieben Jahren nicht\nauf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 563/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Klaus D aus\nSs ‚ dort geboren am 1947,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nll. Dezember 1989 beschlossen:\n\nDer Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 31. Oktober 1989 wird wegen eines Versehens dahin\nberichtigt, daß es in Ziffer 1. richtig heißen muß:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ulm vom 15. Juni 1989 ...\"\n\nMaul Kuhn Foth\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-563-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-563-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.231612+00:00"}}