{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-31_1_StR_560_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"1 StR 560/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ID\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nl StR 560/89\n21.10.59 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Robert Alfred O u aus EEE, sehoren\nam EEE 19:3 ir zug (DDR),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwıIII\n\na\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 10. Mai 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 2\nverurteilt wurde,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDer Schuldspruch zu II 1 weist keinen Rechtsfehler auf.\nDie Feststellungen zu II 2 (Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung und mit Bedrohung) tragen jedoch\n\nschon nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung.\n\nIm Rahmen einer sich innerhalb und außerhalb eines\nHauses über einen längeren Zeitraum hinziehenden Auseinandersetzung erlitt der Bruder des Angeklagten eine Verletzung an\nder rechten Hand. Der Angeklagte hatte zunächst mehrfach mit\neinem Messer heftige Stichbewegungen in Richtung des Bruders\ngemacht, dieser konnte dem Angreifer das Messer entwinden,\neiner der beiden Kontrahenten bekam eine Axt zu fassen, um\ndie anschließend einige Zeit gerungen wurde, schließlich versetzte der Bruder dem Angeklagten mehrere gezielte Faustschläge. \"In welchem Tatabschnitt und auf welche Weise er\nsich die Verletzung zuzog, konnte nicht geklärt werden\" (UA\nS. 11). Wohl deshalb hat die Schwurgerichtskammer den Angriff\ndes Angeklagten nur als versuchte gefährliche Körperverletzung gewertet. Bestand aber die Möglichkeit, daß der\nGeschädigte sich die Verletzung selbst zugezogen oder beim\nGerangel um einen möglicherweise von ihm ergriffenen Abwehrgegenstand erlitten hatte, konnte das Landgericht dem Angeklagten diese Verletzung nicht ohne nähere Erörterung als vom\n\nKörperverletzungsvorsatz umfaßt anlasten.\n\nDie jetzt aufgehobene Verurteilung im Fall II 2 kann auf\nden Rechtsfolgenausspruch im übrigen von Einfluß gewesen\nsein, weswegen dieser insgesamt aufzuheben ist.\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß\nbei Nötigung durch Bedrohung einer Person Gesetzeskonkurrenz\n\nbesteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 240 Rdn. 37 m.\nzahlr. Nachw.).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning\n\nStaatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers\nweiter dadurch vorgebeugt, daß die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern\njahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu\nbeginnenden KLs-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfte über den aktuellen\nStand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser\nSachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflußmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um\nabstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine\n\nBedeutung haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-560-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-560-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.215222+00:00"}}