{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-31_1_StR_525_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"1 StR 525/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 29\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 525/89 URTEIL\n21.10.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Hans Gotthilf L Ey aus\n\nStB, geboren am 1940 in\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEuuEEEESEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n87\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-\n\nvision hat keinen Erfolg.\n\nMit der Sachbeschwerde erstrebt die Revision eine Beschränkung des Schuldumfangs im Hinblick auf die unerlaubte\nEinfuhr und, damit verbunden, eine Aufhebung des Strafausspruchs, Der Angeklagte hatte in Spanien von einem\nMarokkaner 50 kg Haschisch erworben und, weil ein ihm vermittelter Kaufinteressent in Spanien zu wenig bezahlen\nwollte, beschlossen, das Betäubungsmittel nach Deutschland\neinzuführen. Im Zusammenwirken mit dem in Spanien wohnenden\nDeutschen MB wurden als erster Anteil 17,1 kg\nHaschisch in ein antiquarisches Schreibmöbel eingebaut,\nwobei den eigentlichen Einbau MB vornann. vum\nwar es auch, der entsprechend einer dem Angeklagten gegebenen Zusage einen dänischen Spediteur beauftragte, das Möbelstück nach Deutschland zu bringen. Bei der Einreise nach\n\nDeutschland wurde das Betäubungsmittel vom deutschen Zoll\nentdeckt und sichergestellt. MW war nämlich für das\nBundeskriminalamt als Hinweisgeber in der Drogenszene\nSpaniens tätig und hatte das Bundeskriminalamt über den\n\nHaschischtransport informiert.\n\nWeitere 24,6 kg führte der Angeklagte wenig später\nselbst mit einem Kleinbus in die Bundesrepublik ein, wurde\naber - weil | auch diesen Transport gemeldet hatte -\nam Zielort Lei festgenommen, das Betäubungsmittel wurde\nsichergestellt.\n\nUnter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (Urt. vom 13. März 1973 - 1 StR 657/72 -\nbei Dallinger MDR 1973, 554; Urt. vom 27. August 1974\n- 1 StR 300/74; StV 1981, 549; BGHR BtMG S 29 Abs. I Nr. 1\nHandeltreiben 10) ist die Revision der Auffassung, hinsichtlich des ersten Transports sei der Angeklagte nicht der\nvollendeten - sondern allenfalls der versuchten - Einfuhr\nschuldig. Mi Tätigkeit sei, weil sie nicht auf den\nUmsatz des Betäubungsmittels, sondern auf dessen polizeiliche Sicherstellung abzielte, straflos gewesen (mangels\nTatvorsatzes, zudem wohl auch aufgrund von § 4 Abs. 2 BtMG).\nMit ihm sei deshalb, weil der Tatvorsatz hierfür Voraussetzung wäre, eine Mittäterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen. Mittelbare Täterschaft wiederum entfalle deshalb, weil \"die Kette der die mittelbare Täterschaft begründenden Beherrschung des Werkzeugs durch den Auftraggeber/\nHintermann ... dadurch unterbrochen (sei), daß als unmittelbarer Auftraggeber der straflos handelnde V-Mann der Polizei\n\naufgetreten ist\".\n\n87\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\nAls Täter führt ein, wer die Einfuhr - auch durch\nfremde Hand - bewirkt und dabei die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns erfüllt; ob das der Fall ist, hängt\nwesentlich vom eigenen Erfolgsinteresse, vom Umfang der\nTatbeteiligung, von der Tatherrschaft oder jedenfalls dem\nWillen zur Tatherrschaft ab (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1\nNr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 9). Zu Recht hat die Strafkammer\ndarauf, daß der Angeklagte \"Eigentümer dieser Haschischplatten war, er mit Mi sämtliche Tatmodalitäten\n(Ankaufen des Möbels, Verstecken der Platten darin, Anheuern\neines Transportunternehmers) abgesprochen hatte, der Transport an eine von ihm genannte Vertrauensperson erfolgen\nsollte und der Angeklagte nach Ankunft des Haschisch in\nLe wieder darüber verfügen wollte\", die rechtliche\nBewertung gestützt, der Angeklagte sei Täter gewesen. Die\nKammer hätte hierfür zusätzlich anführen können, daß der Angeklagte, nachdem Mil das Betäubungsmittel in das\nMöbelstück eingebaut und den Spediteur beauftragt hatte,\nnochmals von Deutschland, wo er zwischenzeitlich gewesen\nwar, sich nach Spanien begeben hatte und von MB über\ndie inzwischen getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden\nwar. Erst dann hatte er die Lieferadresse übergeben.\n\nME seinerseits wollte, ohne eigenes Tatinteresse,\nden Angeklagten bei dessen Vorhaben unterstützen. Er wäre\nnach den Umständen, hätte er mit strafbarem Vorsatz gehandelt, Gehilfe, nicht Mittäter gewesen, ohne daß das freilich\nvon ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es nicht um seine\nStrafbarkeit, sondern allein um die Zurechenbarkeit seines\nHandelns für den Angeklagten geht.\n\nSo, wie die Dinge hier liegen, bediente sich der Angeklagte - als mittelbarer Täter - der LKW-Fahrer, die das\nRauschgift - als Tatmittler - einführten, und er bediente\nsich in der Vorbereitungsphase VOR, der auch den\nTransportauftrag übermittelte. An der Ursächlichkeit des\nHandelns des Angeklagten kann kein zweifel bestehen, ebensowenig, daß der gesamte Ablauf von seinem Täterwillen, seinem\nTatinteresse, seinem Willen zur Tatherrschaft getragen war.\nInwiefern der Umstand, daß MP nicht den Vorsatz des\nRauschgiftumsatzes hatte, zu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs oder der Zurechenbarkeit hätte führen\nkönnen, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung\ndes - umstrittenen - \"Yerantwortungsprinzips\", nach dem derjenige nicht Tatmittler sein könne, der selbst verantwortlicher Täter ist (vgl. BGHSt 35, 347, 351; vgl. auch Küper\nJZ 1989, 935, 948), kommt nicht in Betracht.\n\nSchauenburg ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-525-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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