{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-31_1_StR_501_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"1 StR 501/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verurteilung zur Höchst jugendstrafe stellt kein\nHindernis für die Verfolgung von Straftaten dar, die der\nTäter als Erwachsener vor diesem Urteil begangen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 260 Abs. 3;\nJGG 1975 § 32\n\nDie Verurteilung zur Höchst jugendstrafe stellt kein\nHindernis für die Verfolgung von Straftaten dar, die der\nTäter als Erwachsener vor diesem Urteil begangen hat.\n\nBGH, Urt. vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89 - LG Karlsruhe\n\nmn\n\n\\ DE. SRREEEEER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 501/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner BD iD aus CE, geboren arı EEEB-WER 1954 in sl (Österreich),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwiIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nN _)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDI\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n5. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten\ndurch Urteil eingestellt, weil der Aburteilung ein Verfahrenshindernis entgegenstehe. Dem liegt folgendes zugrunde: Im Jahre 1984 hatte der Angeklagte im Alter von\nknapp 20 Jahren einen Mord begangen, er konnte sich aber\nlange Zeit der Strafverfolgung entziehen. Wegen einer Reihe\nvon Einbruchsdiebstählen und anderen Straftaten, die er 1987\nund 1988 als Erwachsener begangen haben soll, war am\n23. Juli 1988 Anklage zur Strafkammer erhoben worden. Die\nStaatsanwaltschaft hatte diese Anklage dann aber zurückgenommen und das Verfahren mit Verfügung vom 16. August 1988\nnach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt \"im Hinblick\nauf die (in einem anderen Verfahren) ... zu erwartende\nVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes\".\nAm 2. Dezember 1988 - rechtskräftig seit 10. Dezember 1988 -\nwurde der Angeklagte wegen des Mordes zur Jugendstrafe von\n\nzehn Jahren verurteilt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft\ndas vorläufig eingestellte Verfahren wiederaufgenommen und\nam 13. Februar 1989 Anklage erhoben. Diese ist Grundlage des\nangefochtenen Urteils.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nII.\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht.\n\n1. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus,\ndie Bildung einer einheitlichen Strafe für alle Taten des\nAngeklagten sei nicht mehr möglich. Denn § 32 JGG eröffnet\nbei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder\nErwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren\nStraftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287;\n27, 295, 296; BGH bei Hoitz MDR 1979, 106; BGH NStZ 1987,\n24). Auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG kommt\nnicht in Betracht (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2;\nBGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89). Die Bildung\neiner Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer\nFreiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen\nVoraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14,\n287; BGHR aaO; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989\n- 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Damit kann\nder Angeklagte wegen der ihm jetzt zur Last liegenden Taten\nnur nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Bei\ngleichzeitiger Aburteilung wäre einheitlich Jugend- oder\nErwachsenenrecht zur Anwendung gekommen.\n\n2. Die Strafkammer hat in Umständen, die sich aufgrund\ndes Verfahrensganges beim Rechtsfolgenausspruch für den\nAngeklagten nachteilig auswirken können, zu Unrecht ein\nVerfahrenshindernis gesehen.\n\nZum Inhalt eines Verfahrenshindernisses gehört, daß es\nsich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des\nGesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von\nseinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens abhängig gemacht werden muß\n(BGHSt 32, 345, 350). Daran gemessen ergibt sich, daß die\nStrafklage hinsichtlich der Erwachsenenstraftaten nicht\nverbraucht ist.\n\nDavon geht auch die unter Ziffer 1 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. Danach müssen gegen\neinen Angeklagten, der Straftaten in verschiedenen Altersstufen begangen hat, getrennte Strafen ausgesprochen werden,\n\ngilt selbst dann, wenn Jugendstrafe verhängt wurde und eine\ngleichzeitige Aburteilung bereits begangener Erwachsenenstraftaten möglich gewesen wäre (BGHR aaO). In keinem der\nFälle wurde die von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verfahrenshindernisses erörtert. Den Entscheidungen liegt somit\ndie Auffassung zugrunde, das Unterlassen gleichzeitiger Aburteilung aller Straftaten im Jugendstrafverfahren begründe\nkein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der zeitlich vor\ndem Urteil der Jugendkammer begangenen Erwachsenenstraf-\n\ntaten.\n\nDem folgt der Senat. Das Jugendgerichtsgesetz schreibt\nnicht vor, daß alle Straftaten, die ein Beschuldigter in\nverschiedenen Altersstufen begangen hat, gleichzeitig\nabgeurteilt werden müssen. Der Gesetzgeber ging sogar davon\naus, daß die Verbindung die Ausnahme sei, und Jugend- und\nErwachsenenstrafen nebeneinander rechtskräftig werden\n(schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 5. Juni\n1953 zu § 32 JGG - BTDrucks. 4437). Ein Zwang zur Verbindung\nder Strafsachen besteht also nicht, mag diese auch im Einzelfall wünschenswert und zweckmäßig sein (BGHSt 10, 100,\n101; so auch BGH MDR 1974, 54, 55; Schoreit NStZ 1989, 462).\nAndererseits ist die Vorschrift des § 32 JGG mit Vorbedacht\nauf die Fälle tatsächlich gleichzeitiger Aburteilung beschränkt und soll nur für diesen besonderen Fall eine einheitliche strafrechtliche Reaktion herbeiführen. Demgemäß\nist § 32 JGG keine zentrale, an den Belangen der materiellen\nGerechtigkeit oder dem Schuldprinzip ausgerichtete Vorschrift; auch ist der im Jugendstrafrecht im Vordergrund\nstehende Erziehungsgedanke für die Beurteilung der Erwachsenenstraftat nicht gleichermaßen bedeutsam, und es\nbesteht kein Bedürfnis für einen einheitlichen Vollzug, nur\nweil eine Jugendstrafe noch nicht erledigt ist (vgl.\nBTDrucks. aaO und § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG, wonach der Vollzug\nder Jugendstrafe jedenfalls mit 24 Jahren enden soll). Dann\ndarf die Bestimmung aber auch nicht dazu dienen, in gleichsam doch entsprechender Anwendung einen erwachsenen Straftäter so zu behandeln, als wäre seine Tat gleichzeitig mit der\nJugendtat abgeurteilt worden, und ihm auf diese Weise kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile zu verschaffen (BGHSt 14,\n287, 289, 290), wobei diese Gefahr immer dann naheliegt,\n\n88\n\nwenn schon die Jugendtat annähernd die Höchststrafe\nverdient. Das Unterlassen einer einheitlichen Verhandlung\nund Beurteilung ist damit kein Grund, darin einen das\nweitere Erwachsenenstrafverfahren hindernden Umstand zu\nsehen.\n\n3. Grundsätzlich ist aber ein durch den Verfahrensgang\nentstehender Nachteil - nicht mehr mögliche Bildung einer\nEinheitsjugend- oder Gesamtstrafe - im Falle der Verurteilung des Angeklagten beim Rechtsfolgenausspruch mildernd in\nRechnung zu stellen (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR\n1979, 106).\n\nJedoch ist aus Rechtsgründen ein \"Härteausgleich\" des\nInhalts, daß wegen der bereits verhängten Höchstjugendstrafe\neine weitere Strafe für die Taten, die der Angeklagte als\nErwachsener begangen hat, entfällt, nicht veranlaßt.\n\nDer Senat hat bereits entschieden, daß die Einbeziehung\neiner rechtskräftigen Verurteilung zur Jugendstrafe in eine\nneue Jugendstrafe nicht immer geboten ist, auch wenn danit\nsogar mehrere Jugendstrafen in ihrer Kumulation die Höchststrafe nach § 105 Abs. 3 JGG überschreiten (BGHSt 36, 37,\n\n41 ff.). Ein Angeklagter hat also nicht in jedem Fall Anspruch auf Verhängung nur solcher Strafen, die insgesamt der\nHöchstjugendstrafe ensprechen. Das gilt in noch stärkerem\nMaße, wenn mit der bereits nach Jugendrecht abgeurteilten\nTat eine Erwachsenentat und -strafe zusammentrifft - der\nErziehungsgedanke steht hier nicht mehr im Vordergrund.\n\nDie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum\nHärteausgleich bei nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung\n(vgl. BGHSt 31, 102, 103) sind bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen wegen der unterschiedlichen Grundlagen von\nErwachsenen- und Jugendstrafrecht nur bedingt anwendbar.\nHier würde gerade der Täter privilegiert, der sich möglichst\nlange einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht entzieht; er\nkönnte ohne Verfolgungsrisiko beliebige Straftaten begehen.\nDeshalb muß nur eine durch die \"Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte\" ausgeglichen werden (BGHSt\n14, 287, 290). Das steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlich abgestützten Schuldprinzip, dem zu entnehmen ist,\ndaß die Strafe für eine Erwachsenentat nicht unter dem Einfluß von Jugendstrafrecht so gering bemessen werden - oder\ngar ganz entfallen - darf, daß sie ihre Funktion eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr erfüllen kann (Krauth,\nFestschrift für Lackner, S. 1057, 1068, der sogar für manche\nFallgestaltung selbst bei gleichzeitiger Aburteilung Bedenken - auch verfassungsrechtlicher Art - gegen die Anwendung\nvon Jugendstrafrecht anmeldet, wenn die Erwachsenenstraftäat\ndadurch praktisch sanktionslos bliebe, S. 1072).\n\nDie getrennte Aburteilung verstößt entgegen der Meinung\ndes Landgerichts auch nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Der\nAngeklagte wird nicht wegen derselben Straftat mehrfach verurteilt - weder waren die jetzt angeklagten Taten Gegenstand\ndes Verfahrens vor der Jugendkammer, noch betreffen sie\ndieselbe Tat.\n\nea\n\nDem Landgericht ist zuzugeben, daß es die Staatsanwaltschaft damit u.U. in der Hand hat, ob gegen einen Täter\ndurch gleichzeitige Verhandlung eine einheitliche Strafe\nverhängt wird oder nicht. Es mag dahinstehen, ob das in\njedem Einzelfall hinzunehmen wäre (vgl. aber Foth NJW 1984,\n221, 222, wonach fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht den staatlichen Strafanspruch zur Disposition\nstellen kann). Im vorliegenden Fall waren die Maßnahmen der\nStaatsanwaltschaft jedenfalls von sachlich begründeten Er-\n\nwägungen getragen.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-501-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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