{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-31_1_StR_419_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"1 StR 419/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung von BAK-Höchstwerten (im\nAnschluß an BGHSt 35, 308).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 21;\nStPO 1975 § 261\n\nZur Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung von BAK-Höchstwerten (im\nAnschluß an BGHSt 35, 308).\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 - LG Regensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 419/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Peter Richard PB aus\n\nRO, SJeboren ar HE : 7 1 MER,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEp aus guuunp\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 23. Februar 1989\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte sechs Wochen vor der Tat die ihm\npersönlich bekannte Zeugin VOREEEB zum Nachttresor einer\nSparkasse begleitet, wo sie die in einer Geldbombe mitgeführten Tageseinnahmen einer Tankstelle deponierte. Dabei\nreifte in ihm der Gedanke, \"sich einmal eine solche Geldbombe anzueignen\".\n\nAls der Angeklagte am 8. Oktober 1988 mit der Zeugin\nwieder in der Tankstelle zusammentraf, faßte er den Entschluß, sie noch am selben Abend vor dem Nachttresor zu\nüberfallen und ihr die Geldbombe wegzunehmen. Er steckte\n\nsich ein Küchenmesser und einen Nylonstrumpf, den er als\nMaske verwenden wollte, ein. Mit dem Pkw fuhr der Angeklagte, der sich nur \"leicht angeschwipst fühlte\", in die\nNähe des Tatortes, stellte seinen Wagen dort ab und begab\nsich zu Fuß zum Nachttresor. Als die Zeugin vorfuhr, zog er\nsich den Nylonstrumpf über den Kopf und trat mit dem Messer\nauf sie zu. Als die Zeugin schreiend flüchtete, folgte er\nihr nach, bis sie ihm schließlich die Geldbombe entgegenwarf., Der Angeklagte nahm die Geldbombe an sich und lief zu\nseinem Pkw zurück, wobei er sich die Strumpfmaske vom Kopf\nzog. Als er mit seinem Wagen fortfuhr, bemerkte er einen ihn\nverfolgenden Pkw. Daraufhin setzte er seine Fahrt mit hoher\nGeschwindigkeit fort. Unterwegs schleuderte er das Messer\nund den Strumpf aus dem Fenster. Um seinen Verfolger abzuschütteln, fuhr er schließlich in einen Waldweg und\nschaltete das Licht aus. Nachdem der Verfolger vorbeigefahren war, wartete er noch fünf Minuten und fuhr dann nach\n\nHause.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der mit\nder Sachbeschwerde angegriffene Schuldspruch begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf lediglich, ob\ndas Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nverneint hat.\n\nII. Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, daß der 67 kg schwere Angeklagte, .der Alkoholiker\nist, von 7.30 Uhr bis zur Tat gegen 20.25 Uhr acht halbe\nBier und drei Jägermeister mit insgesamt 193,21 g Alkohol zu\nsich genommen hat. Bei einer Rückrechnungszeit von\n\nl\n\n13 Stunden hat sie daraus nach der Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaues von 0,1 %o\nohne Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits eine\nmaximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,82 %o\nerrechnet. Diesen Wert hat sie bei der Prüfung der Schuldfähigkeit mit dem Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß die alkoholische Beeinflussung zwar zu einer Enthemmung\ndes Angeklagten \"in gewissem Umfang\" geführt habe, jedoch\nnicht in einem solchen Maße, daß die Voraussetzungen des\n\nS 21 StGB erfüllt seien. Dem aufgrund der Konsumangaben des\nAngeklagten errechneten Maximalwert hat sie dabei keine\nentscheidende Bedeutung beigemessen. Ihre Überzeugung von\nder nicht erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit trotz\neiner maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,82 %o gründet\ndas Landgericht darauf, daß der in hohem Maße alkoholgewohnte Angeklagte, der sich nur leicht angeschwipst fühlte,\nplanvoll und zielstrebig vorgegangen sei, keine Trunkenheitssymtome gezeigt habe und sich an alle Vorgänge\nlückenlos und detailliert erinnern konnte, es sich im\nübrigen nicht um eine Kurzschlußhandlung, sondern um eine\nüberlegte und planvolle Tat gehandelt habe. Des eingeschränkten Beweiswerts dieser Umstände für ein intaktes\nHemmungsvermögen war sich die Strafkammer bewußt.\n\nDiese Begründung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nl. Zunächst ist klarzustellen, daß die maximale\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht 2,82 %0, sondern\nlediglich 2,4 %0o betrug. Nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist die maximale Blutalkoholkonzentration\n\nbei Trinkmengenangaben - ohne Verletzung des Zweifelssatzes - unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaues von 0,1 %0 und außerdem eines Resorptionsdefizits von\n10 % zu ermitteln (BGHSt 34, 29; BGH VRS 71, 176, 177; BGHR\nStGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; S 21 Blutalkoholkonzentration 7). Soweit in Entscheidungen vereinzelt ein\nResorptionsdefizit neben dem Abbauwert von 0,1 %o nicht\nausdrücklich erwähnt wird, beruht das darauf, daß dort\nlediglich der Abbauwert Gegenstand der rechtlichen\nErörterung war (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114;\nBGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5).\n\n2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 %o ist\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen. Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem solchen Wert die Prüfung aller\näußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der\nPersönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der\nBAK-Wert einzubeziehen ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 35, 308,\n315 £.; BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH StV\n1989, 387). Im Rahmen dieser Gesamtbewertung nimmt das\nindizielle Gewicht des BAK-Wertes zu, je höher er im Bereich\nvon 2 %o an aufwärts ist.\n\nDies gilt jedoch zunächst einmal für die feststehende,\n\nohne Rückrechnung nur aus der Blutprobe ermittelten Blutalkoholkonzentration. Bei einem errechneten Maximalwert,\n\nder unter Berücksichtigung der dem Täter günstigsten Werte\nzustandegekommen ist, handelt es sich dagegen, wie der Senat\nin seinem Urteil vom 9. August 1988 ausgeführt hat (BGHSt\n35, 308, 315 mit Anm. von Blau BA 1989, 1 ff.), um eine\nGröße, die über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des\n\nTäters unter Umständen wenig aussagt. Der Berechnung der\nhöchstmöglichen Blutalkoholkonzentration liegen Extremwerte\nzugrunde, die von der Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten angenommen werden, weil individuelle Werte, mit\ndenen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht\nfeststellbar sind (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 176; BGHR\nStGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 16; Salger DRiZ 1989,\n174). Das bringt es angesichts der damit verbundenen hohen\nFehlerquote (BGHSt 35, 308, 314) mit sich, daß die errechnete Blutalkoholkonzentration in einer Vielzahl von Fällen\nnicht der tatsächlichen entspricht, also in Wirklichkeit\nwesentlich niedriger ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - und vom 15. Dezember 1988\n\n- 1 StR 684/88). Wie sehr sich der über viele Stunden (hier\n13 Stunden) zurückgerechnete Maximalwert von der Wirklichkeit entfernen kann, macht der Vergleich mit dem Minimalwert, der nach der Rechtsprechung zur Widerlegung von\nTrinkmengenangaben des Angeklagten heranzuziehen ist (BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8; NStZ 1986, 114\nNr. 1; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1989 - 1 StR 151/89),\nbesonders deutlich: Während sich der Höchstwert auf 2,4 %o\nbelief, betrug der Minimalwert im vorliegenden Fall lediglich 0,1 %0. Derartige Spannweiten bei der Anwendung von\nExtremwerten zeigen, daß der über lange Zeiten zurückgerechneten Höchstblutalkoholkonzentration nicht dieselbe\nIndizwirkung für die Schuldfähigkeit zukommen kann, die von\neinem ohne Rückrechnung aus einer Blutprobe ermittelten Wert\nausgeht. Der Maximalwert verliert vielmehr mit fortschreitender Rückrechnungszeit an indizieller Bedeutung. Zunehmendes Gewicht gewinnen dann die sonstigen objektiven und\nsubjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und\n\nVerhalten des Täters vor, während und nach der Tat\nbeziehen. Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter\ndas Bild eines in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich\nbeeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317;\nBGH, Beschl. vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88).\n\nIII. Diese Relativierung des BAK-Höchstwertes steht,\nwie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. August 1988\ndargelegt hat (BGHSt 35, 308, 316), nicht im Widerspruch zu\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\n\n1. Die errechnete Blutalkoholkonzentration unterliegt\nals Indiz, das für die Schuldfähigkeit von Bedeutung ist,\ndenjenigen Regeln, die auch sonst für den Indizienbeweis\ngelten. Insoweit besteht zunächst Einigkeit darin, daß belastende Indizien feststehen müssen, der Zweifelssatz also\nzum Tragen kommt, wenn ein einzelnes Belastungsindiz nicht\nsicher festgestellt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß aus bloßen Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten keine Gewißheit begründet werden kann (BGH JR 1954,\n468; BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; Herdegen NStZ 1984,\n342). Ein non liquet führt dazu, daß das einzelne Indiz als\nnicht bewiesen aus der Beweismasse ausscheidet und an der\nGesamtwürdigung des Beweisstoffes nicht mehr teilnimmt.\n\n2. Demgegenüber wird die Frage, ob der Zweifelssatz\nauch für entlastende Indizien gilt, nicht. einheitlich beantwortet. Während der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nseine Anwendung für geboten erachtet (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 15 m. Anm. von Blau JR 1989, 337;\nebenso Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 4 und NSt2Z\n\n1984, 342; Tenckhoff, Die Wahrunterstellung im Strafprozeß\nS. 147 £.), halten sie andere für verfehlt (Foth NJW 1974,\n1572; Hanack JR 1974, 384; Stree JZ 1974, 299; Grünwald,\nFestschrift für Honig S. 65; Kleinknecht/Meyer, StPO\n\n39. Aufl. § 261 Rdn. 29). Übereinstimmung besteht jedenfalls\ndarin, daß das einzelne Indiz nicht isoliert gewürdigt\n\n. werden darf, sondern - wie es dem Wesen des Indizienbeweises\nentspricht - mit allen anderen Beweisanzeichen in eine\n‚Gesamtprüfung einzubringen ist (BGHSt 35, 308, 316; Paulus\nin KMR StPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 329; Volk NStZ 1983, 423).\nErst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet\ndarüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen\nSchuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen\ngewinnt. Führt die Würdigung aller Beweistatsachen zu dieser\nÜberzeugung, so liegt darin zugleich die weitere Feststel-\n\"Jung, daß die von dem Einzelindiz ausgehenden Zweifel über-\n.wunden sind, die behauptete Entlastungstatsache also nicht\nzutrifft (BGH NStZ 1983, 422; Hanack JR 1974, 383 zu\n\nFußn. 8; Foth aa0; Stree aaO; Hürxthal in KK 2. Aufl. Stpo\n\nS 261 Rdn. 65). Kann der Richter hingegen die Überzeugung\nvon der Täterschaft oder vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erlangen, so bedeutet das, daß die von einem\nunwiderlegt gebliebenen Entlastungsindiz ausgehenden Zweifel\nbei Betrachtung des gesamten Beweisstoffes bestehen geblieben sind. In diesem Fall wirkt sich das non liquet einer dem\nAngeklagten vorteilhaften Tatsache im Ergebnis zu seinen\nGunsten aus. Das ist jedoch nicht die Folge einer Anwendung\ndes Zweifelssatzes auf das einzelne Indiz, sondern das\nErgebnis einer Gesamtbetrachtung.\n\n- 10 -\n\n2. Wendet man diese Grundsätze auf die Blutalkoholkonzentration an, so ergibt sich folgendes:\n\nDer Zweifelssatz gebietet es zunächst, bei der rechnerischen Ermittlung der Tatzeit-BAK die dem Täter günstigsten\nAbbauwerte, nicht dagegen Wahrscheinlichkeitswerte zu verwenden (BGHSt 35, 308, 316 m.w.Nachw.; BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 15). Der so ermittelte Höchstwert be-\n\n‚ deutet, daß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration in\ndieser Höhe gehabt haben kann. Der Zweifelssatz gebietet es\nferner, den so errechneten Maximalwert mit der sich daraus\nergebenden Indizwirkung der Beurteilung der Schuldfähigkeit\nzugrundezulegen, wenn keine kontraindikatorischen Beweisanzeichen vorhanden sind. Fehlt es also neben der errechneten\nBlutalkoholkonzentration an weiteren Indizien, die Aufschluß\nüber die alkoholische Beeinträchtigung des Täters geben\nkönnen, fehlen z.B. Zeugenaussagen oder sonstige Hinweise\nauf die Befindlichkeit und das Leistungsverhalten des Angeklagten, so führt der Zweifelssatz dazu, daß zu Gunsten des\nTäters allein von diesem Wert ausgegangen werden muß mit der\nFolge, daß das Gericht die volle Schuldfähigkeit im Hinblick\nauf das entgegenstehende Indiz der Höhe der errechneten\nBlutalkoholkonzentration nicht feststellen kann. Dem\nBAK-Höchstwert wird in einem solchen Fall der Beweiswert\neingeräumt, den er als erwiesene Tatsache hätte (BGHR StGB\n\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 15). In diesem Sinne hat der\n\"Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 35, 308, 316 £f. darauf\nhingewiesen, daß der BAK-Höchstwert beim Fehlen weiterer\nIndizien von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (ebenso\nBGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 3). Dieser darf dann\ndurch Wahrscheinlichkeitswerte nicht relativiert werden\n\n- 11 -\n\n(BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 7 und S 21 Blutalkoholkonzentration 15). Soweit in der Entscheidung vom\n\n9. August 1988 (BGHSt 35, 308, 317) von Wahrscheinlichkeitswerten die Rede ist, hat dies lediglich die Bedeutung einer\nKontrollüberlegung.\n\nAnders verhält es sich dagegen, wenn neben dem errechneten BAK-Höchstwert andere Beweisanzeichen vorliegen, die\nAufschluß über die Schuldfähigkeit des Angeklagten geben\nkönnen. In einem solchen Fall darf das Indiz BAK entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Indizienbeweises\nnicht isoliert nach dem Zweifelssatz bewertet werden (BGHSt\n35, 308, 316). Es muß vielmehr in eine Gesamtwürdigung aller\nBeweistatsachen eingebracht werden, die für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit maßgebend sind. Erst die Gesamtprüfung\ndes Beweisstoffes entscheidet darüber, welche Bedeutung dem\nHöchstwert als einem unter mehreren Beweisanzeichen im Einzelfall zukommt. Das Ergebnis der Gesamtprüfung kann sein,\ndaß das - isoliert betrachtet - schwerwiegende Indiz des errechneten Höchstwertes an Gewicht verliert. Das wiederum\nkann darauf beruhen, daß die Blutalkoholkonzentration in\nWahrheit geringer war als die errechnete, weil entweder die\nder Berechnung zugrundeliegenden Werte oder die Trinkmengenangaben des Angeklagten nicht der Wirklichkeit entsprachen\n(BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - und\nvom 15. Dezember 1988 - 1 StR 684/88). Möglich ist im\nEinzelfall aber auch, daß die Gesamtabwägung aller Beweistatsachen einschließlich des Leistungsverhaltens und des Erscheinungsbildes des Angeklagten zu dem Ergebnis führt, die\nvolle Schuldfähigkeit sei selbst bei Zugrundelegung einer\nBlutalkoholkonzentration in der errechneten Höhe - als tatsächlich vorhanden - gegeben.\n\n- 12 -\n\nIm vorliegenden Fall hat der Sachverständige ausgeführt, der errechnete Maximalwert sei im Hinblick auf die\nAngaben des Angeklagten zum Tatgeschehen und sein von Zeugen\ngeschildertes Leistungsverhalten \"sicherlich falsch\" (UA\nS. 13). Er hat damit die sich bereits statistisch aus der\nFehlerquote ergebende Relativierung des Höchstwertes für den\nkonkret zu beurteilenden Sachverhalt aus medizinischer Sicht\n\nbestätigt.\n\nIV. Die Strafkammer hat sämtliche für die Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände der gebotenen\nWürdigung unterzogen. Wenn sie dabei zu der Überzeugung gekommen ist, daß dem errechneten BAK-Höchstwert im Vergleich\nzu den übrigen Beweisanzeichen keine entscheidende Bedeutung\nbeigemessen werden könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Bewertung und Gewichtung der einzelnen Indizien im\nRahmen der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Das gilt auch für die Frage,\nob der Angeklagte trotz alkoholischer Beeinflussung voll\nschuldfähig war (vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 9). Das Revisionsgericht kann in diese Würdigung nur\neingreifen, wenn sie auf fehlerhaften Vorstellungen und\nErwägungen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Die\nStrafkammer war insbesondere nicht gehindert, für ihre\nÜberzeugung von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten\nUmstände wie hohe Alkoholgewöhnung, planvolles und ziel-\n\nstrebiges Vorgehen und ungetrübtes Erinnerungsvermögen\n\n- 13 -\n\nheranzuziehen. Der Hinweis in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derartigen Umständen nur ein eingeschränkter Beweiswert für ein intaktes Hemmungsvermögen zukommt,\nbedeutet nicht, daß aus ihnen überhaupt keine Schlüsse auf\ndie volle Schuldfähigkeit des Täters gezogen werden dürfen.\nEr bedeutet nur, daß sich der Tatrichter der Fragwürdigkeit\nsolcher Faktoren und der dafür maßgeblichen Gründe bewußt\nsein und sie in seine Überlegungen miteinbeziehen muß. Dabei\n„wird zu bedenken sein, daß die genannten Umstände jeweils\n\n- £für sich genommen unter Umständen wenig über das Hemmungs-\n\n: vermögen aussagen. In ihrer Gesamtheit können sie dem Tatrichter jedoch durchaus das Bild eines auch in seinem\nHemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen\nvermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH JR 1988, 209, 210). Das\nberuht darauf, daß etwa das in jeder Hinsicht ungetrübte\nErscheinungsbild des Angeklagten, situationsangepaßtes\nVerhalten und das dabei aufgewandte Geschick (vgl. z.B. BGH,\nUrt. vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - Fassadenklettererfall) ein Indiz für ein intaktes Hemmungsvermögen sein\nkönnen. Eine solche Indizwirkung wird auch von der Tatsache\nausgehen, daß es sich nicht um eine Spontantat, sondern um\neine überlegte und in ihrer Ausführung länger andauernde Tat\nhandelt und der Angeklagte nach eigenem Bekunden sich durch\nAlkohol nicht nennenswert beeinträchtigt fühlte.\n\n- 14 -\n\nDas alles hat die Strafkammer zutreffend bedacht.\nSchauenburg Ulsamer . Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/1-str-419-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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