{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-26_1_StR_594_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-26","aktenzeichen":"1 StR 594/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 594/89\n\n76. Av. 83\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter C Ü aus Freiburg, geboren am\nGO 1560 ir um,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nI6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. Oktober 1989 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 13. Juni 1989 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision macht mit der allein erhobenen Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, weil es keinen medizinischen Sachverständigen zu\ndem Vorbringen des Angeklagten gehört habe, er könne wegen\neiner früher an seinem Geschlechtsteil vorgenommenen Operation den Geschlechtsverkehr nur in der Weise vornehmen, daß\ner sein Glied unter Zuhilfenahme seiner Hände oder mit Hilfe\n\nder Partnerin einführe.\n\nDie Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision\nnicht darlegt, welche Umstände das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung gedrängt hätten. Solche Umstände liegen\nkeineswegs auf der Hand. Das Landgericht hat die behauptete\nBehinderung zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 19).\n\nAndererseits trifft es nach den Feststellungen nicht zu, daß\nder Angeklagte die Geschädigte während des gesamten Vorganges\nmit beiden Händen festgehalten hat; so drückte er ihr zeitweilig Mund und Nase zu (UA S. 10). Er konnte daher auch,\nfalls erforderlich, sein Glied mit manueller Unterstützung\neingeführt haben; daß er dafür beide Hände benötigt hätte,\nist der Einlassung des Angeklagten nicht zu entnehmen und\neher fernliegend.\n\nDa die Revision weitere Rügen nicht vorbringt, war sie\nals unzulässig zu verwerfen (vgl. KK Pikart 2. Aufl. S 349\nRan. 8).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-26/1-str-594-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-26/1-str-594-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.114868+00:00"}}