{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-24_1_StR_504_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-24","aktenzeichen":"1 StR 504/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Führt ein Beamter auf Probe die ihm verliehene Dienstbezeichnung weiterhin, obwohl die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis verfügt und die sofortige Vollziehung\ndieser Verfügung angeordnet ist, so handelt er unbefugt.\n\nStGB 1975 § 257 Abs. 1\n\nOb es sich noch um Vorteile der Tat i.S. des § 257\n\nAbs. 1 StGB handelt, ist, wenn die Vortat ein Betrug ist,\naufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln.\nDie Umsetzung erlangter Schecks in Bankguthaben und weiter\nin Wertpapiere sowie deren spätere Rückumsetzung in Bargeld\ndurch den Vortäter steht der Annahme von Begünstigung nicht\n\nentageqgen.\nDe 1","text_plain":"&H\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 132 a Abs. 1Nr. 1\n\nFührt ein Beamter auf Probe die ihm verliehene Dienstbezeichnung weiterhin, obwohl die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis verfügt und die sofortige Vollziehung\ndieser Verfügung angeordnet ist, so handelt er unbefugt.\n\nStGB 1975 § 257 Abs. 1\n\nOb es sich noch um Vorteile der Tat i.S. des § 257\n\nAbs. 1 StGB handelt, ist, wenn die Vortat ein Betrug ist,\naufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln.\nDie Umsetzung erlangter Schecks in Bankguthaben und weiter\nin Wertpapiere sowie deren spätere Rückumsetzung in Bargeld\ndurch den Vortäter steht der Annahme von Begünstigung nicht\n\nentageqgen.\nDe 1\n\nBGH, Urt. vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF 24\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 504/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen S ti aus rm\nGER, geboren am ii 1927 in ro,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 23. März 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges\n(Fälle I 3 und I 5 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas genannte Urteil\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte vom Vorwurf der falschen\nVersicherung an Eides Statt freigesprochen\nworden ist (Fall I 7 der Urteilsgründe);\n\nb) im Fall I 4 der Urteilsgründe aufgehoben\nund dahin geändert, daß der Angeklagte der\nBegünstigung schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziff. 1 und 2 a)\nund zur Festsetzung einer Einzelstrafe im\nFall I 4 der Urteilsgründe wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten\nFührens einer inländischen Amtsbezeichnung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nMonaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn\nim übrigen freigesprochen. Mit seiner auf Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der\nAngeklagte gegen seine Verurteilung. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge den Freispruch\nvon den Vorwürfen der Begünstigung und der Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten hat teilweise, dasjenige der Staatsanwaltschaft\nhat in vollem Umfang Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nl. Der Schuldspruch wegen unbefugten Führens einer inländischen Amtsbezeichnung weist keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte am 8. Oktober 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe\nzum Regierungsoberrat z.A. an einer Verwaltungsfachhochschule ernannt worden; mit Urkunde vom 13. Oktober 1981 ist\nihm die Dienstbezeichnung \"Professor z.A.\" verliehen worden.\nMit Erlaß vom 22. September 1983 wurde die Entlassung des\nAngeklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung\nzum 31. Dezember 1983 ausgesprochen; das Verwaltungsstreitverfahren, in dem er seine Entlassung angreift, ist derzeit\n\nin der Berufungsinstanz anhängig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist seit dem\nBeschluß des zuständigen Verwaltungsgerichtshofs vom\n\n21. August 1984 bestandskräftig. Auch in der Folgezeit\nführte der Angeklagte in mindestens zehn Einzelfällen im\nSchriftverkehr die Bezeichnung \"Professor\" (ohne jeden\n\nZusatz).\n\nMit Recht hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als unbefugtes Führen einer inländischen Amtsbe-\n\nzeichnung gewertet.\n\nDie ihm als Probebeamten verliehene Dienstbezeichnung\n\"Professor zur Anstellung\" durfte der Angeklagte, solange er\naufgrund des Dienstverhältnisses zu ihrer Führung im Dienst\nbefugt war, allerdings auch außerhalb des Dienstes führen;\neine Befugnis, die Bezeichnung \"Professor\" (ohne jeden Zusatz) zu führen, war damit indes zu keiner Zeit verbunden.\nMit der Wirksamkeit der Anordnung über den Sofortvollzug\nder verfügten Entlassung entfielen sämtliche Rechte und\nPflichten aus dem Probebeamtenverhältnis und damit auch die\nBefugnis zur Führung der Dienstbezeichnung. Entgegen dem\nRevisionsvorbringen läßt sich aus dieser Rechtslage kein\n\"grundsätzliches Problem der Verwaltungsakzessorietät des\nStrafrechts\" herleiten. Zwar weist die Revision zutreffend\ndarauf hin, daß es Unterschiede gibt je nachdem, ob es sich\num den Ausschluß aus einem Amt oder Beruf nach disziplinarrechtlichen Regeln handelt oder ob - wie hier bei einem\nBeamten auf Probe - unmittelbar die Verwaltungsgerichtsordnung und damit auch S$S 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anwendbar ist.\nDoch hat dieser Unterschied sachliche Berechtigung, die in\n\n4\n\nder jeweils erreichten Verfestigung der beruflichen Rechtsposition gründet. Das Beamtenverhältnis auf Probe endet\nstets durch einen rechtsgestaltenden Akt, entweder durch\neine Ernennung zum Lebenszeitbeamten oder durch Entlassung.\nDie gegen den Angeklagten ergangene Entlassungsverfügung aus\ndem Probebeamtenverhältnis war ein rechtsgestaltender\nhoheitlicher Akt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet\nwerden konnte. Sie bewirkt zwar nicht, daß die Gestaltung\ntatsächlich vollzogen wäre, sondern nur, daß bis zur endgültigen Entscheidung so zu handeln ist, als wäre die Gestaltung schon eingetreten. Bei der Entlassung aus dem\nBeamtenverhältnis auf Probe bedeutet dies, daß der Beamte\ntrotz Widerspruch und Anfechtungsklage so zu behandeln ist,\nals wäre die Entlassung bereits endgültig. Diese rechtsgestaltende Wirkung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck\ndes § 132 a StGB, dessen Aufgabe es ist, die Bevölkerung\ndavor zu bewahren, daß einzelne Bürger im Vertrauen darauf,\neine bestimmte Person habe eine bestimmte herausgehobene\nStellung inne, Handlungen vornehmen, die für sie oder andere\nschädlich sein können. Demgemäß sieht die herrschende\nMeinung den Zweck des § 132 a StGB in erster Linie in dem\nSchutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern bestimmter Amtsbezeichnungen anders reagiert und dadurch\nleichter das Opfer von Hochstaplern wird (vgl. etwa Rudolphi\nin SK StGB § 132 a Rdn. 2).\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung von Revision und\nGeneralbundesanwalt, daß das Landgericht zur subjektiven\nTatseite dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom\n21. August 1984 einen Inhalt beigemessen habe, den dieser\n\nnicht hatte. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge nach S 261\nStPO ist unbegründet. Dem Urteil läßt sich nicht die Behauptung entnehmen, der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs\nenthalte Ausführungen zur Weiterbenutzung der Dienstbezeichnung \"Professor zur Anstellung\". Aus der Zustellung des\nBeschlusses an den Angeklagten schloß die Strafkammer vielmehr nur, auch ihm sei die Rechtslage klar gewesen, nämlich\ndaß infolge dieses Beschlusses sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Probebeamtenverhältnis und damit auch die Befugnis zur Weiterführung der bisherigen Dienstbezeichnung entfielen. Auch die weitere Behauptung der Revision ist nicht\nbewiesen, die Strafkammer habe ein - in der Hauptverhandlung\nnicht verlesenes - Schreiben des Ministers des Innern vom\n24. August 1987 verwertet, in dem darauf hingewiesen worden\nsei, daß der Angeklagte zur Führung der Dienstbezeichnung\n\"Professor zur Anstellung\" nicht mehr berechtigt sei.\n\nZu einer Erörterung der Frage eines Verbotsirrtums bestand keine Veranlassung angesichts dessen, daß der Angeklagte Volljurist ist und er die ihm bekannten Rechtsfolgen,\nwie sie an den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom\n21. August 1984 geknüpft waren, nur aufgrund seiner Überzeugung, die Entlassung sei rechtswidrig, innerlich nicht\nannahm.\n\n2. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Arbeitsverwaltung\nnicht (Fall I 3 der Urteilsgründe). Einer Entscheidung über\ndie zu diesem Fall erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.\n\n@\n\n-8 - ad\n\nDie Strafkammer erblickt den Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes darin, daß der Angeklagte im Zeitraum vom\n1. April 1985 bis zum 30. Juli 1985 aufgrund unterlassener\nAnzeige von Nebeneinkünften einen Betrag von insgesamt\n2.510,85 DM Arbeitslosengeld unberechtigt erhalten habe.\nDieser Schadensberechnung hat das Landgericht die Vorschrift\ndes § 115 Abs. 1 AFG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung\nzugrundegelegt, wonach \"Einkommen, das der Arbeitslose\nwährend des Bezugs von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt\", in der\nnäher geregelten Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet\nwird. \"Erzielt\" im Sinne dieser Vorschrift - so die Strafkammer - sei das Einkommen dann, wenn es während des Bezugs\nvon Arbeitslosengeld zugeflossen sei; insoweit komme es\n- außer bei Vorschußzahlungen - nur auf den Zeitpunkt des\nZuflusses, nicht auf denjenigen der Erarbeitung an. Diese\nAuslegung beanstanden die Revision des Angeklagten und der\nGeneralbundesanwalt mit Recht. Auch nach dem im Tatzeitraum\ngeltenden Recht war auf das Arbeitslosengeld nur solches\nEinkommen anzurechnen, das während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht nur zugeflossen, sondern auch erarbeitet\nworden ist, wie das Bundessozialgericht in einer Auslegung\nnach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung, der sich\nder Senat anschließt, entschieden hat (BSG, Urt. vom\n14. Juni 1983 - 7 RAr 10/82, Sozialrecht 4100 § 115 AFG\nNr. 1).\n\nHiernach hätte das Landgericht für eine nachvollziehbare Berechnung des Schadens im Sinne des Betrugstatbestandes auch feststellen müssen, ob und wann das dem Angeklagten\nwährend des Bezugs von Arbeitslosengeld zugeflossene Einkommen erarbeitet worden ist. Hierzu fehlen - bei der vom\nLandgericht vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig -\nnähere Feststellungen. Deswegen bedarf es der Prüfung und\nEntscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nDieser wird, soweit es um die Berücksichtigung der vom\nAngeklagten für die Reaktivierung seiner Anwaltskanzlei\ngeltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten (§ 115\nAFG) geht, zu beachten haben: Auch größere Aufwendungen, die\nwährend des Arbeitslosengeldbezuges entstehen, können nicht\nohne weiteres, wie dies im Steuerrecht geschieht, anteilig\nauf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Das Arbeitslosengeld soll den Lebensunterhalt sichern und kann nur\ngemindert werden, soweit im maßgeblichen Zeitraum erarbeitetes anderweitiges Einkommen effektiv zur Verfügung steht.\nDies macht es hier erforderlich, bei Werbungskosten (§ 115\nAbs. 1 AFG) größeren Umfanges, auch wenn sie für einen\nlängeren Zeitraum Bedeutung haben, die entstandenen Werbungskosten voll von dem im maßgeblichen Zeitraum aufgrund\nder Anwaltstätigkeit erarbeiteten und erhaltenen Nebeneinkommen abzusetzen, bis die Aufwendungen durch das\nNebeneinkommen ausgeglichen sind.\n\n3. Der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der\nOberjustizkasse des Freistaates Bayern (Fall I 5 der\nUrteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nIL\n\n- 10 -\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber\ndem Kostenbeamten behauptet, er habe für die Wahrnehmung des\nZeugentermins am 11. Mai 1987 für die Fahrt von HER nach\nWEB den eigenen Pkw benutzt und reise auch mit diesem\nwieder dorthin zurück, während er in Wahrheit von H®\nnach 3 00) mit der Bundesbahn gefahren und hierbei eine\nverbilligte B. u. S-Karte der 2. Klasse benutzt und nur den\nRest der Strecke mit dem eigenen Pkw zurückgelegt hatte.\nHierdurch erreichte er, daß ihm der Kostenbeamte die Fahrtkosten insgesamt so festsetzte, als hätte er für die Hinund Rückfahrt von HR nach WE die Bundesbahn\n1. Klasse benutzt. Aufgrund des vom Landgericht der Erstattungsregelung des § 9 ZSEG beigemessenen Inhalts hat es\nerrechnet, daß dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben\nüber den wirklichen Verlauf der Reise 20 DM weniger an\nFahrtkostenerstattung zugestanden hätten. Dazu, ob auch der\nKostenbeamte in Kenntnis des wirklichen Reiseverlaufs 20 DM\nweniger an Erstattung zugebilligt hätte, verhält sich das\nUrteil nicht; es bemerkt lediglich, der Kostenbeamte hätte\ndann Anlaß gehabt, die Berechtigung des Angeklagten, Entschädigung in Höhe der Fahrtkosten für die 1. Wagenklasse zu\nverlangen, zu überprüfen (UA S. 68). Damit bleibt die Möglichkeit offen, daß der Kostenbeamte auch in Kenntnis des\nwirklichen Reiseverlaufs die Fahrtkostenerstattung - etwa\naufgrund anderer Auslegung des § 9 ZSEG - wie geschehen\nangeordnet hätte. Schon deshalb kann der Schuldspruch wegen\nBetruges nicht bestehen bleiben.\n\n- 11 -\n\nOb die Strafkammer aufgrund zutreffender Auslegung der\nreisekostenrechtlichen Erstattungsvorschriften - die diese\nRevision angreift - rechtsfehlerfrei zu der Feststellung\neines Schadens von 20 DM im Sinne des Betrugstatbestandes\ngelangt ist, bedarf unter den hier vorliegenden Umständen\nkeiner näheren Prüfung und abschließenden Entscheidung durch\nden Senat. Denn jedenfalls fehlen hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Straftat\nnach § 263 StGB: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen,\nihm sei die Erstattungsregelung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes nicht bekannt gewesen, deshalb\nhabe er seine Kosten für den Vernehmungstermin am 11. Mai\n1987 nach \"steuerlichen Aspekten\" für eine direkte An- und\nAbreise Hp \"EEE angesetzt; die ihm tatsächlich entstandenen Kosten seien wesentlich höher gewesen. Damit hat\nsich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Angesichts\ndieser - bisher unwiderlegten - Einlassung des Angeklagten\nkann aus dem Umstand, daß er dem Kostenbeamten nicht den\nwirklichen Reiseverlauf mitgeteilt hat, für sich allein\nnicht geschlossen werden, er habe sich um den vom Landgericht errechneten Betrag von 20 -DM ungerechtfertigt bereichern und den Landesfiskus in dieser Höhe schädigen\n\nwollen.\n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges in den\nFällen I 3 und 5 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der\nGesamtfreiheitsstrafe. Die Nachprüfung des verbleibenden\nStrafausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten nicht ergeben.\n\n- 12 -\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung (Fall\nI 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nNach den Feststellungen hat der anderweit verurteilte\nGottfried KR von Kapitalanlegern betrügerisch erlangte\nVerrechnungsschecks zunächst seinem Bankkonto in FEN\nzur Einziehung zugeleitet und sodann die gutgeschriebenen\nBeträge auf sein Konto bei einer Bank in Luxemburg überwiesen, wo er sie in Industrie- und Bankaktien und ausländischen Staatsanleihen anlegen ließ. Als KR sich\nunangenehmen Anfragen von Anlegern oder deren Anwälten\nausgesetzt sah und damit rechnete, daß ihm möglicherweise im\nWege eines Arrestes die Verfügung über die in Luxemburg\nangelegten Gelder entzogen werden könnte oder sie aufgrund\neines inzwischen eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt werden könnten, entschloß\ner sich, die Gelder in ein anderes Land zu transferieren,\nund zwar so, daß der Weg der Transaktion nicht - wie bisher - zu verfolgen war. Er beauftragte deshalb den Angeklagten, die bei der Bank in Luxemburg lagernden Gelder der Anleger in der Höhe von knapp 400.000 DM - zu diesem Zeitpunkt\nwaren die von KB veranlaßten Verkäufe der Aktien und\nStaatsanleihen bereits im Gange - bar bei dieser Bank abzuheben und ihm persönlich zu überbringen. In Kenntnis dieser\nUmstände und in der Absicht, Ki die finanziellen Vorteile\naus dessen vorangegangenen rechtswidrigen Handlungen zu\nsichern, veranlaßte der Angeklagte die Abhebung des gesamten\n\n- 13 -\n\nGuthabens von 397.696,80 DM in bar, ließ sich das Bargeld\naushändigen und übergab es KB in dessen Ferienwohnung in\n\nBr Ye )\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Begünstigung aus Rechtsgründen freigesprochen, weil der objektive Tatbestand des § 257 StGB nicht erfüllt sei. Bei dem\ndurch den Angeklagten an KB überbrachten Geldbetrag habe\nes sich nicht mehr um den unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteil gehandelt. Diese Wertung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht.\n\nDas Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der der\nstaatlichen Rechtspflege obliegenden Aufgabe, die Wirkungen\nvon Straftaten zugunsten der Opfer durch Wiederherstellung\ndes gesetzmäßigen, durch die Vortat gestörten Zustandes zu\nbeseitigen oder wenigstens zu mildern (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 44. Aufl. Vorbem. vor § 257 Rdn. 2; Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 257 Anm. 1; Lackner, StGB\n18. Aufl. § 257 Anm. 1; Ruß in LK 10. Aufl. § 257 Rdn. 2;\nSchünemann in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 82). Durch die Vorschrift sollen - zumindest\nauch - die Restitutionsaussichten des Opfers der Vortat\nverbessert werden (Schünemann aa0; vgl. auch Samson in SK\nStGB $S 257 Rdn. 3 bis 5). Der Täter des Vergehens nach § 257\nStGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein\nEinschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den\ndurch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde\n(BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB S$S 257 Abs. 1 Tatvorteil,\n\ndd\n\n- 14 -\n\nunmittelbarer 1). Das ist bei der Auslegung dessen, was im\nkonkreten Fall unter Vorteil im Sinne der Vorschrift zu\nverstehen ist, zu berücksichtigen. Anerkannt ist allerdings,\ndaß der Vorteil, um dessen Sicherung es dem Hilfeleistenden\ngeht, unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat erwachsen\nsein muß (BGHSt aaO). Doch bedeutet das Erfordernis der Unmittelbarkeit zunächst nur, daß der Vortäter den Vorteil zu\ndem Zeitpunkt, in dem der Hilfeleistende tätig wird, noch\nselbst innehaben muß (vgl. Schünemann aaO S. 84). Fraglich\nkann unter dieser Voraussetzung nur sein, ob es sich noch um\ndie \"Vorteile der Tat\" im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB handelt. Das ist indes keineswegs eine Frage bloßer Sachidentität. Anders als § 259 StGB spricht § 257 StGB nicht von \"erlangten Sachen\", sondern ganz allgemein von den \"Vorteilen\nder Tat\", die beliebiger Natur sein können. Die rechtliche\nBeurteilung, ob es sich um einen unmittelbaren Vorteil handelt, kann sich stets nur auf den jeweils im konkreten Einzelfall aus einer Straftat erzielten Vorteil beziehen,\ndessen Restitution vereitelt werden soll. Eine derartige\nRegelung des $S 257 Abs. 2 bis 5 StGB, die auf die konkrete\nBeziehung der Begünstigungshandlung zur jeweiligen Rechtsnatur der Vortat abstellt und damit eine korrespondierende\nBeurteilung des \"Vorteils\" verlangt. Handelt es sich bei der\nVortat um einen Betrug, so ist hiernach der \"Vorteil\" im\nSinne des § 257 StGB der im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB\nerstrebte und - stoffgleich mit dem zugefügten Schaden -\nerlangte Vermögensvorteil, der aufgrund wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise ermittelt wird. Diese ist auch für die\nBeurteilung der Frage zugrundezulegen, ob es sich noch um\nden Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB handelt. Das hat\n\ndie Strafkammer verkannt.\n\n- 15 -\n\nIm vorliegenden Falle hat der Vortäter durch Betrug von\nden Kapitalanlegern geldwerte Vermögensvorteile erlangt, die\nihm im wesentlichen vermittels Verrechnungsschecks zugeflossen sind. Diese verkörpern einen geldwerten Vorteil, der\nsich durch Bankeinzug und Gutschrift auf einem Bankkonto des\nVortäters in seinem Vermögen realisiert und so lange unmittelbar im Sinne des § 257 StGB ist, wie er im Vermögen\ndes Vortäters verbleibt und dessen alleinigem Zugriff zur\nVerfügung steht. Unerheblich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist, in welcher Weise oder Verkörperung der geldwerte Vorteil in diesem Rahmen jeweils vorhanden ist. Es ändert nichts, wenn er auf ein anderes Konto\ndes Vortäters transferiert oder auch bei einer Bank zugunsten des Vortäters in börsengehandelten Wertpapieren angelegt wird, die der Inhaber jederzeit frei verkaufen kann\nund die ihm so einen raschen Zugriff ähnlich wie auf Bargeld\nermöglichen. Hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, nicht um \"Kettenzwischenglieder\", die die\nUnmittelbarkeit des aus der Vortat erlangten geidwerten Vermögensvorteils in Frage stellen könnten. Maßgeblich ist nur,\ndaß der erlangte geldwerte Vorteil wirtschaftlich im Vermögen des Vortäters noch in dem Zeitpunkt nachvollziehbar\nvorhanden ist und einem Zugriff zugunsten des Betrugsgeschädigten offensteht, in dem die Hilfeleistung zur Siche-\n\nrung dieses Vorteils einsetzt.\n\nDiese Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 27. August 1986\n- 3 StR 256/86 (BGHR aaO = NStZ 1987, 22). In dem dort entschiedenen Falle wurde die Begünstigung dadurch begangen,\n\n- 16 -\n\ndaß der Täter vom Vortäter einen aus einem Raubüberfall erlangten Bargeldbetrag übernahm und zur Sicherung im Sinne\ndes § 257 StGB auf ein eigenes Postscheckkonto einbezahlte.\nWeitere Transaktionen hat nicht der Vortäter, sondern allein\nder Hilfeleistende innerhalb seines Vermögens vorgenommen.\nDiese wurden in dem genannten Urteil allein unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob sie noch Einfluß auf den Eintritt\nder Strafverfolgungsverjährung wegen der begangenen Be-\n\ngünstigung haben konnten.\n\nHiernach konnte der Freispruch nicht bestehen bleiben.\nDa die vom Landgericht getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Schuldspruch wegen Begünstigung tragen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1\nStPO in der Sache selbst entschieden, indem er aussprach,\ndaß der Angeklagte der Begünstigung schuldig ist.\n\n2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt (Fall I 7 der Urteils-\n\ngründe) hat keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem\nSchriftsatz vom 9. März 1987 den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung beantragt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben\nwerden sollte \"zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß u.a.\ndie Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, daß der\nAntragsteller seit Jahren sein Unwesen auf dem Gebiet der\nfälschlichen Titelvergabe treibe\". Zur Glaubhaftmachung\nlegte der Angeklagte eine eigene eidesstattliche Versicherung mit u.a. folgenden Wortlaut vor: \"Ich habe zu keinem\n\n- 17 -\n\nZeitpunkt irgendwelche Titel (falsche oder richtige) verge-\n\nben und habe auch zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner fälschlichen Titelvergabe durch andere mitgewirkt\". Der Angeklagte\nhatte am 26. Oktober 1983 Werner Fr \"zum Doktor phil.\n\nder Hochschule der Alt-Römisch-Katholischen-Kirche promo-\n\nviert\".\n\nHierzu legt die Strafkammer dar: Die festgestellte\nTitelvergabe lasse die Eidesstattliche Versicherung des Angeklagten, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Titel\n(falsche oder richtige) vergeben, nicht als falsch im Sinne\ndes § 156 StGB erscheinen. Diese Erklärung sei nämlich in\nBeziehung zu der Behauptung, die verboten werden sollte, zu\nsetzen, nämlich daß der \"Angeklagte seit Jahren sein Unwesen\nauf dem Gebiet der fälschlichen Titelvergabe treibe\". Diese\nEinschränkung erscheine schon im Hinblick darauf geboten,\n\"daß sonst nach dem Wortlaut des Gesetzes tatsächlich jede\nunrichtige eidesstattliche Versicherung, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegeben wird, ohne\nRücksicht auf ihren Inhalt unter die Strafdrohung des § 156\nStGB fiele (vgl. hierzu Blomeyer in JUR - gemeint JR - 1976,\n441)\". In der einmaligen Titelverleihung sehe die Kammer\n\"nicht den Tatbestand eines Unwesentreibens mit (falschen\noder echten) Titeln erfüllt.\"\n\nDiese Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu teilen.\n\nUmfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich\nnach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das\nVerfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung\nabgegeben wird (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 156\n\n51\n\n- 18 -\n\nAnm. 3 a); Willms in LK 10. Aufl. § 156 Rdn. 17). Bei unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bedarf es einer thematischen Eingrenzung. Hier kommt es darauf\nan, welches Beweisthema sich diese Spontanäußerung selbst\ngestellt hat und ob von diesem Thema aus gesehen Tatsachen\nausgeklammert und verschwiegen wurden, deren Mitteilung die\nBedeutung des Erklärten grundlegend verändert hätte. Allerdings bedeutet dies nicht, daß alles, was der Täter zu dem\nselbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden haben vielmehr nach dem\nSchutzzweck der Vorschrift alle diejenigen Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (vgl. Rudolphi in SK StGB § 156 Rdn.\n10; Willms aaO; Blomeyer JR 1976, 441 ff.). Falsch ist sie\ndaher in diesen Fällen dann, wenn Tatsachen verschwiegen\nwerden, die für das selbst gesetzte Beweisthema wesentlich\nsind und deren Verschweigen den Aussagegehalt der eidesstattlichen Versicherung zu dem gewählten Beweisthema entscheidend verändert (vgl. Rudolphi aa0).\n\nDiese rechtlichen Beurteilungsgrundsätze hat das Landgericht verkannt. Daß der Angeklagte einen Titel verliehen\nhat, steht im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Titel\nvergeben. Diese falsche Erklärung war auch für das konkrete\neinstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung; die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nals Mittel der Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug.\n\n- 19 -\n\nDer neue Tatrichter wird auch folgendes zu beachten\n\nhaben:\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer\nbei der Wertung, ob die eidesstattliche Versicherung des\nAngeklagten, er habe auch zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner\nfälschlichen Titelvergabe durch andere mitgewirkt, falsch\nwar, den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend\n\ngewürdigt hat.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte von Fran\nzum \"Dekan des Instituts für Empirische Wirtschafts- und\nSozialwissenschaften der Sancta Veteris Romana Catholica\nEcclesia\" bestellt und zum \"Professor im Kirchendienst\" ernannt worden, wobei der Angeklagte wußte, daß Fr die\n\"Hochschule\" ausschließlich für einen unerlaubten Titelhandel benutzte, keinerlei hochschulähnlichen Betrieb entfaltete und demgemäß auch die verliehenen Titel falsch\nwaren. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob eine Mitwirkung\nim Sinne der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung\ndarin bestand, daß der Angeklagte bereit gewesen ist, die\nihm verliehenen Titel anzunehmen und in der Folgezeit entsprechend der ihm angeblich verliehenen Befugnisse zu handeln, wie etwa bei der \"Promotion\" Fr. Gleiches gilt\nauch für die weitere Feststellung, daß der Angeklagte im\n\nA\n\n- 20 -\n\nFalle der Ehrenpromotion KW nicht nur die Verbindung\nKO zur Hochschule hergestellt, sondern auch eine für\neine Ehrenpromotion erforderliche \"Laudatio\" erstellt hat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/1-str-504-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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