{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-17_1_StR_485_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-17","aktenzeichen":"1 StR 485/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 485/89 BESCHLUSS\n\n17 10.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Dirk Helge E EB aus rEB seboren am\nCE 1965 in 1,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIl\n\nSy\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mosbach vom\n27. April 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na)\n\nb)\n\nce)\n\nsoweit der Beschwerdeführer und die\nMitangeklagten WEB und CE wegen\nerfolgloser Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen\nErpressung in Tateinheit mit versuchtem\ngemeinschaftlichem Bandendiebstahl verurteilt worden sind; doch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tathergang\nbestehen;\n\nim Ausspruch über die gegen den Beschwerdeführer und gegen den Angeklagten GM verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und über die\n\ngegen den Angeklagten WER verhängte\nJugendstrafe;\n\nhinsichtlich der Einziehung der Luftdruck-\n\npistole.\n\n© >\n\\s\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nIn der \"Abwandlung ihres bisherigen Tatplans\" durch den\nEntschluß, das im Besitz von Frau DENE vermutete\nGeld nicht durch einen Überfall auf die aus der Gaststätte\nkommende Frau, sondern durch Aufbrechen des Personenkraftwagens, mit dem die Frau abgeholt worden war, an sich zu\nbringen (UA S. 36), könnte die freiwillige Verhinderung der\nverabredeten schweren räuberischen Erpressung im Sinne von\n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen. Voraussetzung wäre, daß die\nVerabredung von vornherein nicht auf diesen Abend beschränkt\nwar, sondern auch - je nach der Möglichkeit der Ausführung -\ndie folgenden Abende umfaßte, daß ferner die Angeklagten auch\nnoch im Zeitpunkt der \"Abwandlung\" der Auffassung waren, sie\nkönnten, wenn sie dies wollten, den Überfall an einem der\nfolgenden Abende erfolgreich durchführen. Bezog sich die Verabredung dagegen nur auf diesen Abend, so war die Unternehmung fehlgeschlagen und es gab nichts mehr zu verhindern;\ndadurch, daß Frau Pi cas Haus in Begleitung des\nZeugen KGB verlassen hatte, war die Ausführung des Überfalls in der geplanten Form vereitelt worden.\n\nWeil das Landgericht sich mit diesen Fragen nicht befaßt\nhat, kann die Verurteilung des Beschwerdeführers und (§ 357\nStPO) seiner Mitangeklagten wegen Verbrechensverabredung in\nTateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Bandendiebstahl\nnicht bestehen bleiben mit der Folge, daß auch die Gesamtfreiheitsstrafen des Beschwerdeführers und des Angeklagten\nCE sowie die Jugendstrafe des Angeklagten WEB entfallen. Dagegen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben, ebenso die gegen den Beschwerdeführer\nund den Angeklagten MB wegen der weiteren Tat verhängten\n\nEinzelstrafen.\n\nHinsichtlich der (vorgreiflichen) Frage, ob die verabredete Tat sich noch im Vorbereitungsstadium befand oder\nschon zum Versuch gediehen war, weist der Senat einerseits\nauf BGH, Beschl. vom 2. August 1989 - 3 StR 239/89, andererseits auf BGH, Urt. vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76 - hin.\n\n80\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/1-str-485-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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