{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-17_1_StR_445_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-17","aktenzeichen":"1 StR 445/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 445/89 URTEIL\nA709?\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nThomas DEE aus SCHEEEMM, geboren am GEEEEEEEEEED\n1959 in Nun.\n\nwılIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 30. März 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nBeschuldigten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt, weil die\nTäterschaft des Beschuldigten nicht nachgewiesen sei. Ihm\nwar vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit\neine 20 Jahre alte Schwesternschülerin mit natürlichem\nTötungsvorsatz getötet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des Urteils angestrebt\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hatte den Hilfsbeweisamtrag\ngestellt, einen bestimmten Richter zum Beweis der Tatsache\n\nzu hören,\n\n\"daß dem Beschuldigten in seiner Vernehmung\nam 11./12.11.87 keine tatrelevanten Tatsachen\nin den nichtprotokollierten Gesprächen offenbart worden sind, die der Beschuldigte nur\n\naufnehmen und wiedergeben mußte\".\n\nDas Landgericht hat den Antrag im Urteil für \"erledigt\" erklärt,\n\n\"weil die unter Beweis gestellten Punkte als\nrichtig festgestellt wurden und im Urteil\n\ndementsprechend behandelt wurden\".\n\nMit den Worten des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgedrückt,\nstellte das die Ablehnung des Antrages dar, weil die zu be-\n\nweisende Tatsache schon erwiesen sei.\n\nDie Auffassung der Revision, das Landgericht habe sich\nan diese Beurteilung nicht gehalten, trifft nicht zu. Die\nBegründung, welche die Beschwerdeführerin für ihre Meinung\nanführt (die Frage betreffend, welches Mädchen - seine\nFreundin oder die Getötete - der Beschuldigte bei der Vernehmung vom 11. November 1987 beschrieben habe), hat mit dem\nBeweisamtrag nichts zu tun und liegt insofern neben der\nSache. Aber auch sonst bietet das Urteil keine Anhaltspunkte\ndafür, das Landgericht habe die für erwiesen erachtete Tatsache faktisch nicht als erwiesen behandelt. Daß sich die\nVernehmung des benannten Richters im Hinblick auf die Frage,\nwelches Mädchen der Beschuldigte beschrieben hat, dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wird nicht weiter begründet\n\nund ist nicht ersichtlich.\n\nDie weitere im selben Antrag behauptete und vom Landgericht für erwiesen erachtete Tatsache, der Beschuldigte sei\nbis zum Ende jener Vernehmung in guter körperlicher Verfassung gewesen, wird von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung zwar wiedergegeben, doch fehlen Ausführungen, inwiefern das Landgericht sich insoweit nicht an\nseinen Beschluß gehalten habe; hierfür ergibt sich auch\nsonst kein Anhalt.\n\n3. Die Revision rügt des weiteren die Verletzung der\nAufklärungspflicht. Auf dem Rücken und im Kopf- Nackenbereich der getöteten Frau waren Spuren festgestellt und\nphotographisch gesichert worden (Blutunterlaufungen und\nHauteindrücke), die nach ihrem Erscheinungsbild möglicherweise Abdrücke von Schuhsohlen waren. Die Spur auf dem\nRücken war wesentlich kleiner als die zum Vergleich herangezogene Schuhsohle des Beschuldigten. Ein Sachverständiger\ndes Landeskriminalamts kam zu dem Ergebnis, eine Spurenverursachung durch diese Sohle sei möglich, wenn die Haut sich\nim Augenblick der Spurentstehung in gedehntem Zustand befunden habe und anschließend im Verhältnis 1,5 : 1, also um ein\n\nDrittel, geschrumpft sei.\n\nZu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis kam ein\nSachverständiger der Technischen Universität München mit\nHilfe eines photogrammetrischen Gutachtens. Er stellte eine\nhohe Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von Sohle und\nSpur fest, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die\nHaut nach Entstehung der Spur um ca. 35 % (Faktor 1,55) geschrumpft sei. Weil der gerichtsmedizinische Sachverständige\n\ndie Frage, ob eine solche Dehnung und Schrumpfung der Haut\nin Betracht komme, verneinte, maß das Landgericht dieser\n\nSpur keinen Beweiswert gegen den Beschuldigten zu.\n\nBei der anderen, im Kopf- Nackenbereich festgestellten\nSpur war es nach den Ausführungen des Sachverständigen des\nLandeskriminalamts und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu Verschiebungen im Größenordnungsmaßstab\ngekommen; hinsichtlich der Größenverhältnisse bestehe Übereinstimmung mit dem Schuh des Beschuldigten. Der Sachverständige des Landeskriminalamts war der Auffassung, es\nfänden sich zusätzliche individuelle Merkmale, so daß eine\n\"ganz exakte Zuordnung ... zwar nicht möglich\" sei, doch\nspreche \"<<mehreres dafür>>\" (UA S. 60). Das Landgericht\nkam nach eingehender Würdigung der gutachtlichen Äußerungen\nund aufgrund eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, daß eine\nVerursachung auch dieser Spur durch den Schuh des Beschuldigten nicht festgestellt werden könne.\n\nDie Revision ist der Auffassung, zur weiteren Aufklärung habe es sich \"aufgedrängt, den Sachverständigen\nDr. Stil mit der Erstattung eines photogrammetrischen\nGutachtens zu beauftragen. Dr. stguunB hatte ein derartiges\nGutachten in der Hauptverhandlung bereits zu der Spur im\nRücken erstattet, so daß der Kammer die technischen Möglichkeiten eines photogrammetrischen Gutachtens bekannt waren.\nEin derartiges Gutachten hätte ergeben, daß die festgestellte Nackenspur eindeutig vom linken Schuh des Beschul-\n\ndigten stammt\".\n\n77\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat\nnicht dargetan, warum ein photogrammetrisches Gutachten in\ndiesem Fall zusätzlichen Aufklärungserfolg versprochen\nhätte; das versteht sich auch nicht von selbst. Photogrammetrie ist ein \"Verfahren zum Herstellen von Meßbildern,\nGrund- und Aufrissen aus photographischen Bildern von Gegenständen\" (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache,\n1980), eine \"Verfahrenstechnik, nach der photographische\nMeßbilder (Photogramme) hergestellt ggf. geometrisch oder\nstrukturell umgebildet und graphisch oder numerisch ausgewertet werden\" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1976). Die\nRevision berücksichtigt nicht, daß die zu einem negativen\nErgebnis führenden Erörterungen des Landgerichts sich nicht\nauf mangelnde Übereinstimmung von Merkmalen stützen, die\neiner Messung zugänglich wären, sondern auf ganz andere,\nnicht meßbare Dinge. Daß Spur und Sohle sowie einzelne Merkmale in den Maßen übereinstimmten, wurde vom Landgericht\n(mit Ausnahme eines unbedeutenden Nebenpunkts) nicht in\nZweifel gezogen. Möglicherweise war diese Übereinstimmung\nder Grund, warum der Sachverständige Dr. sten nur die\nSpur am Rücken, bei der eine Übereinstimmung in den Größenverhältnissen nicht bestand, begutachtete und die andere\nSpur nicht. Dem Sachverständigen waren die Abbildungen\nsämtlicher Spuren \"im Nacken- und im linken Schulterblattbereich\" übersandt worden mit der allgemeinen Fragestellung:\n\"Kann mit Hilfe der Photogrammetrie nachgewiesen werden, ob\ndie Musterabformungen auf der Haut der Leiche von den\nSchuhsohlen der beiliegenden Schuhe verursacht wurden?\"\n\n(Bl. 1239 d.A.).\n\nUnter diesen Umständen reicht jedenfalls der Vortrag\nder Revision nicht aus, darzutun, dem Landgericht hätte sich\ndie Einholung eines photogrammetrischen Gutachtens auch für\ndie Spur im Kopf- Nackenbereich aufdrängen müssen.\n\n4. Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, das Landgericht sei seiner Aufgabe, alle Beweisanzeichen einer\nGesamtwürdigung zu unterziehen, nicht gerecht geworden; denn\nes habe nicht miteinbezogen, daß mehrere vom Angeklagten\nvorgebrachte, unterschiedliche Alibibehauptungen falsch ge-\n\nwesen seien.\n\nDie Beschwerdeführerin übersieht hierbei, daß das Landgericht sich mit diesen Alibibehauptungen und deren Falschheit befaßt hat und keinen Anlaß gesehen hat, sie aufgrund\nbesonderer Umstände als Belastungsmomente zu werten. Solche\nbesonderen Umstände wären aber erforderlich gewesen; denn\nein mißlungener Alibibeweis ist für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft (vgl. Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg 24. Aufl. S 261 Rdn. 115 m.w.Nachw.).\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSchauenburg\n\nFoth\n\nKuhn\n\nBrüning\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/1-str-445-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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