{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-12_1_StR_516_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-12","aktenzeichen":"1 StR 516/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Yr2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 516/89 BESCHLUSS\nA?. 40.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Peter Bernhard W EB zus \"EEE,\ngeboren am EEE 1955 in Bad CE.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwı1l\n\nFE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 1. Juni 1989 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. Im\nUmfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen\nund unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln sowie\nwegen fortgesetzten Diebstahls, dieser in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung und mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb und fortgesetztem unerlaubtem Sichverschaffen\nvon Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und hat bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,\nbis ein zu vollstreckender Strafrest zwei Jahre nicht über-\n\nSteigt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil kann jedoch im Rechtsfolgenausspruch nicht\nbestehen bleiben. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht\nim Fall 10 der Urteilsgründe (Raub zum Nachteil Mag) von\neinem minder schweren Fall des schweren Raubes und damit vom\ngeminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen,\nweil der Angeklagte wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit\nvermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war. Bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer ausgeführt, daß der Strafmilderungsgrund des § 21 StGB im Falle 10\n\"gemäß § 50 StGB verbraucht\" sei (UA S. 26), und hat deswegen\nseine weitere Berücksichtigung versagt. Diese Formulierung\nläßt befürchten, daß die Strafkammer von einer unzutreffenden\nRechtsauffassung ausgegangen ist. § 50 StGB verbietet lediglich die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens, nicht aber\ndie Berücksichtigung der Umstände, die für die Annahme eines\nminder schweren Falles maßgebend waren, innerhalb der eigentlichen Strafzumessung. Richtig ist, daß die Gründe, die\nbereits zur Strafrahmenmilderung herangezogen wurden, bei\nder konkreten Strafzumessung von geringerer Bedeutung sind;\nsie dürfen jedoch nicht gänzlich außer Betracht bleiben (st.\nRspr.; vgl. BGH StV 1985, 54, 55; BGHR StGB S$S 50 Strafhöhenbemessung 1 bis 4). Der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht dies verkannt hat.\n\nAuch die Einzelstrafe im Falle des fortgesetzten Diebstahls muß aufgehoben werden. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Höhe der Einsatzstrafe im Fall 10 Einfluß auf\ndie Freiheitsstrafe wegen des Diebstahlsdeliktes hatte. Der\nneue Tatrichter wird hier auch zu prüfen haben, ob der Umstand, daß bei allen Einzelakten des fortgesetzten Diebstahls\nund der Folgedelikte infolge der Betäubungsmittelabhängigkeit\ndes Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen,\nnicht möglicherweise von der Annahme eines besonders schweren\nFalles im Sinne von § 243 Abs. 1 StGB trotz des Vorliegens\nvon Regelbeispielen abgesehen werden kann. Bei der gebotenen\nGesamtwürdigung kann dieser Umstand schon für sich zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1986, abgedruckt in NJW 1986, 1699,\n1700; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 46 Rdn. 43; Lackner,\nStGB 18. Aufl. S 46 Anm. II 1 b). Eine Erörterung dieser\nFrage fehlt in dem angefochtenen Urteil völlig.\n\nGegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstait bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedoch wird sich der neue Tatrichter wiederum mit der\nFrage befassen müssen, ob und in welchem Maße der Vorwegvollzug der Strafe vor dem Maßregelvollzug bei dem\ntherapiewilligen Angeklagten (UA S. 7, 28) abweichend von der\nRegel des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet werden soll. Die im angefochtenen Urteil angestellte Überlegung, der teilweise Vorwegvollzug von Strafe sei auch deshalb geboten, weil der Angeklagte einer notwendigen gezielten stationären Langzeit-Drogenentwöhnungsbehandlung bedürfe, \"die in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB - im vorliegenden Fall im\n\nBezirkskrankenhaus Haar - nicht optimal durchgeführt werden\nkönnte\" (UA S. 29), verkennt, daß Schwierigkeiten bei der\norganisatorischen Ausgestaltung und praktischen Durchführung\nder Maßregel das Gericht nicht hindern dürfen, das Gesetz so\nanzuwenden, wie es sein Wortlaut befiehlt (vgl. BGHSt 28,\n327, 329).\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß sich das Landgericht bei der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs von\nStrafe ersichtlich vor allem von der Überlegung leiten ließ,\ndaß bei \"der Persönlichkeit des Angeklagten eine freiwillige\nstationäre Langzeittherapie in einer speziellen Einrichtung\nzur Drogenbehandlung über den Weg des § 35 BtMG größeren Erfolg verspricht als die Zwangsbehandlung in der üblichen Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB\" (UA S. 28). Diese Beurteilung der Therapieeinrichtungen und des möglichen Therapieerfolgs angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten mag im\nEndergebnis richtig sein. Der Generalbundesanwalt hat dazu\n\naber zutreffend ausgeführt:\n\n\"Sie liefert aber keine tragfähige Begründung dafür,\nweshalb der Angeklagte entsprechend der gesetzlichen Regelung\n(S 67 Abs. 1 StGB) nicht sogleich einer Behandlung in einer\nEntziehungsanstalt zuzuführen ist. Der Hinweis der Strafkammer, der teilweise Vorwegvollzug der Strafe so lange,\nbis eine Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe gemäß\nSs 35 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG und eine mögliche weitere\nVorgehensweise nach § 36 BtMG möglich erscheine, sei im\nRehabilitationsinteresse des Angeklagten erforderlich (UA\nS. 29), genügt den Begründungserfordernissen zur Annahme des\n\n78\n\nVorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB hier\nnicht. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nanerkannt, daß der Strafvollzug eine sinnvolle Vorstufe der\nBehandlung sein kann (BGHSt 33, 285, 286). Zu Recht hat sich\ndie Kammer auch die Frage vorgelegt, ob dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten dadurch Genüge getan werden kann,\ndaß nur ein Teil der Strafe vor dem Vollzug der Maßregel zu\nverbüßen ist (§ 67 Abs. 2, 2. Alternative StGB). Die Kammer\nhat aber nicht bedacht, daß eine spätere Vorgehensweise nach\n§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom\nGesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs\nangeordnet wird (BGH NStZ 1984, 573). Dadurch wird zwar nicht\nin jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen.\nErforderlich und damit gerechtfertigt wäre ein (teilweiser)\nVorwegvollzug der Strafe aber nur dann, wenn eine Therapie in\nder Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere Aussichten\neiner Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des S$S 64 StGB und\nwenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen\nStrafvollzug zusätzlich gefördert würde (BGH NStZ 1985, 571 -\nNR. 30; Maul/Lauven in NStZ 1986, 397, 399/400). Zu dem\nzuletzt genannten Aspekt enthält das landgerichtliche Urteil\njedoch keine hinreichend klaren und widerspruchsfreien Darlegungen. Die Kammer führt dazu aus, daß durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe bei dem Angeklagten auch ein\nnachhaltiger Motivationsdruck erzeugt werden soll, nunmehr\nernsthaft die Chance zu einer gezielten Entwöhnungsbehandlung\nzu erkennen und diese auch zu nutzen, um deren Gelingen\nsicherzustellen (UA S. 30, 29). Dem stehen jedoch ihre\nFeststellungen entgegen, wonach bei dem Angeklagten (bereits)\n\neine Therapiebereitschaft besteht (UA S. 28) und er ’später\nnoch eine gezielte stationäre Entwöhnungstherapie machen’\nmöchte (UA S. 7). Insoweit ist den Feststellungen des Tatrichters nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem Angeklagten\num einen Straftäter handelt, der sich erst noch in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben müßte, daß er durch die Taten\nauch gegen sich selbst etwas getan hat und der Strafvollzug\nzu dem Problembewußtsein und zu dem Wunsch führen könnte, die\neigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie in der Entziehungsanstalt zu verbessern (BGHSt 33, 285, 286/287). Daß bei\ndiesem Angeklagten durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung verbessert werden könnten, hat die Strafkammer in\nrevisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise somit nicht dar-\n\ngelegt\".\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/1-str-516-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/1-str-516-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.200338+00:00"}}