{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-12_1_StR_464_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-12","aktenzeichen":"1 StR 464/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 464/89 BESCHLUSS\n12.10.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechanikermeister Endre Imre L (EB\n\naus MEER, geboren am EEE 1962 in cW (Ungarn),\n\nwegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 29. März 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch der Einzelstrafen in den\nFällen II 3b, 8b, 14 b und 20 b der\nUrteilsgründe sowie der Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine ändere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Doch\nbeanstandet die Revision mit Recht, daß es die Strafkammer\nentgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, weshalb sie bei vier von neun\nEinzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betrugen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten versteht sich das nicht\n\nvon selbst (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2). Es hätte\nhier Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des\n§ 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da die Strafkammer dies\nunterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie\ndie Vorschrift übersehen hat. Durch diesen Rechtsfehler sind\ndie weiteren Einzelstrafen, deren Bemessung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht berührt. Daher hat der\nSenat die in den Fällen II 3 b, 8b, 14 b und 20 b der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und infolgedessen\n\nauch die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/1-str-464-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/1-str-464-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.182267+00:00"}}