{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-10_1_StR_562_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"1 StR 562/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 562/89 BESCHLUSS\n\nıp.a0.°£\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Peter B WB aus ME, geboren an (ii\n1961 in DE\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n12. Juli 1989 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht - Schöffengericht -\n\nBiberach an der Riß zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unzureichend. Die Strafkammer\nhat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte in der Zeit\nzwischen 14.00 Uhr und der Tat gegen 19.00 Uhr zunächst drei\n\nGlas Pils unbekannter Größe getrunken hat. Später hat er\nmöglicherweise zunächst acht Gläser Whisky der Marke\n\"Southern Comfort’ und sodann noch einmal mehrere Gläser\nWhisky derselben Marke getrunken. Auch ist es möglich, daß er\nzusammen mit den Zeugen KB und TEE eine weitere\nFlasche ’Southern Comfort’ geleert hat, wobei er 'an deren\nEinverleibung ... wesentlich mitbeteiligt war’. Demgemäß hat\nder Zeuge TER den Angeklagten \"als gut betrunken’ geschildert (UA S. 8, 12). Trotz dieses möglicherweise sehr erheblichen Alkoholkonsums ist die Strafkammer ohne jede Begründung davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der\nTatbegehung nur einen Blutalkoholgehalt ’im Bereich von 2 %o\naufwies’ (UA S. 8, 12). Das verstößt gegen den Grundsatz ’im\nZweifel für den Angeklagten’.\n\nLegt man der Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit die für ihn jeweils günstigsten Werte zugrunde (vgl. Salger DRiZ 1989, 174-176), kann sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit den Grenzwert von 3 %0 überstiegen\nhaben, ab dem Schuldunfähigkeit selbst bei trinkgewohnten\nTätern naheliegt (BGH GA 1988, 271). Damit hätte sich die\n\nStrafkammer auseinandersetzen müssen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\ndürfen nicht mehr der Erörterung.\n\nMaul Kuhn\n\nGranderath\n\nTe\n\nDie weiteren Rügen be-\n\nUlsamer\n\nBrüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-562-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-562-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.998054+00:00"}}