{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-10_1_StR_544_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"1 StR 544/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 544/ 89 BESCHLUSS\n\nAn, [ENF Z Se\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe G EEE zus OB seboren am MEET\n1966 in Sm Cu TE (Italien),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwılI\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. Oktober 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 12. April 1989 werden verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.\nDie schriftlichen Urteilsgründe waren den Verteidigern des\nAngeklagten am 28. und 29. Juni 1989 zugestellt worden. Die\nRevisionsbegründungsfrist lief damit am Montag, den 31. Juli\n1989 ab (S$S 345 Abs. lin Verbindung mit S 43 Abs. 2 StPO).\nWeil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das\nLandgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom\n3. August 1989 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346\nAbs. 1 StPO).\n\n2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung\nder Frist nicht ohne Verschulden verhindert ($s 44 StPO).\n\nEs kann dahinstehen, ob dem über die Rechtsmittelfriste:\nbelehrten Angeklagten die Zustellung des Urteils an seine\nVerteidiger frühzeitig bekannt geworden war - seine Erklärun:«\nzu Protokoll der Geschäftsstelle vom 9. August 1989 deutet\nzumindest darauf hin.\n\nJedenfalls hatte er von seinem Verteidiger bei einer Besprechung am 27. Juli 1989 erfahren, \"daß geraume Zeit zur\nBegründung der Revision bereits vergangen sei, allerdings die\nFrist noch nicht vollständig abgelaufen wäre.\" Danach war\nauch dem Angeklagten bekannt, daß die einmonatige Begründungsfrist bereits lief. Sollte er - entsprechend seinem Vortrag - trotzdem davon ausgegangen sein, mit Überlassung der\nschriftlichen Urteilsgründe durch seinen Verteidiger am\nfolgenden Tag beginne die Frist erst zu laufen, so stand das\nim Widerspruch zur gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung und\nwar mit den Äußerungen seines Verteidigers nicht in Einklang\nzu bringen. Außerdem hatte ihn der Verteidiger gebeten, sich\numgehend mit dem Urteil zu befassen und ihm gegebenenfalls\ntelefonisch mitzuteilen, ob die Revision durchgeführt werden\nsolle oder nicht. Bei dieser Sachlage und der deutlich gemachten Eilbedürftigkeit kann sich der Angeklagte nicht auf\neigene Vorstellungen über den Beginn einer gerichtlichen\nFrist berufen. Es war von ihm jedenfalls zu verlangen, im\n\n7\n\nRahmen der anwaltschaftlichen Beratung, den Tag des Fristab-\n\nlaufs von seinem Verteidiger zu erfragen.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-544-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-544-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.980325+00:00"}}