{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-10_1_StR_483_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"1 StR 483/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 483/89 URTEIL\n\n17 F „ ur\n[ * \\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFessahaye S CE zus StB. seporen am\nGUEEEEEEEER 1954 in u\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1989\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft\ngreift den Strafausspruch dieses Urteils mit der Sachrüge\nan; der Angeklagte ficht es in vollem Umfang mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge an. Die Rechtsmittel haben insoweit Erfolg, als sie den Strafausspruch betreffen; die\nweitere Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nl. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil\ndas Landgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der\nvom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel getroffen hat.\nZwar teilt das Urteil die jeweils gekauften Mengen von\nHaschisch und Kokain mit und kommt zu dem Schluß, der Angeklagte habe dadurch, daß er 3500 g Haschisch und 175 qg\nKokain erwarb und zumindest zum größten Teil wieder absetzte, die Grenzmenge der nicht geringen Menge sowohl hinsichtlich Haschisch wie auch Kokain um ein Vielfaches überschritten (UA S. 15). Diese Feststellungen reichen jedoch\nangesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise nicht\naus, um den Schuldumfang zu kennzeichnen und damit dem\nRevisionsgericht eine Überprüfung des Strafausspruchs zu\nermöglichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1). Auch\nwenn davon auszugehen sein dürfte, daß die jeweiligen, in\nzulässiger Weise zusammengerechneten Gesamtmengen von\nHaschisch und Kokain die von der Rechtsprechung festgesetzen\nGrenzmengen überschritten haben, bleibt unklar, um ein\nWievielfaches die nicht geringe Menge von THC und KHC\nüberschritten gewesen sein kann. Die Urteilsgründe verhalten\nsich auch nicht dazu, ob das Landgericht von \"guter\",\n\"mittlerer\" oder \"schlechter\" Qualität der Betäubungsmittel\nausgegangen ist; allein daraus, daß die letzte Lieferung\nKokain wegen sehr schlechter Qualität an den Lieferanten\nzurückgegeben wurde (UA S. 8), lassen sich weitergehende\nSchlüsse nicht ziehen. Erforderlich zur Bestimmung des\nSchuldumfangs sind vielmehr konkrete (Mindest)-Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel (BGHR BtMG\ns 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1). Ihr Fehlen kann sich, da\ndie angenommene vielfache Überschreitung der Grenzmengen\n\n74\n\nnicht nachvollziehbar ist, sowohl zu Gunsten wie auch zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.\n\nAuf die - im übrigen nicht zulässige (vgl. BGHSt 21,\n149, 151; 29, 18, 21) - Beanstandung, das Landgericht habe\ndie Aussage der Zeugin GEM bei der Urteilsfindung nicht\nberücksichtigt, kommt es damit nicht an, weil dieses Vorbringen ausschließlich § 31 BtMG und damit den Strafausspruch betrifft. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 31 BtMG beanstandet, wird darüber in der neuen\nHauptverhandlung unter Berücksichtigung möglicherweise\nzwischenzeitlich erzielter Ermittlungsergebnisse erneut zu\nentscheiden sein (vgl. BGH NStZ 1984, 319).\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Auch Ankauf zum Zweck des Weiterverkaufs erfüllt\ndas Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens; daß der Ankauf zu\ndiesem Zweck erfolgte, hat das Landgericht in ausreichender\nWeise dargelegt (UA S. 4, 12, 13).\n\nMaul Kuhn -Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-483-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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