{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-10_1_StR_239_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"1 StR 239/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 239/89 URTEIL\n\n10.10.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerd > cn =.: TO ort geboren\nam ES 1962,\n\n2. Michael M EM aus TEE, seboren am\nEEE 1951 in zu,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nsT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ze\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nTr\n#2\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird, soweit das Rechtsmittel zugunsten\ndes Angeklagten DÜEEEEEEEB wirkt, das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n11. Januar 1989 im diesen Angeklagten\nbetreffenden Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des erstinstanzlichen\nVerfahrens, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Soweit die Revision zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist, wird sie verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses\nRechtsmittel den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten DENE wegen\n\nTotschlags unter Einbeziehung einer wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung verhängten Strafe zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten MO] wegen unterlassener Hilfeleistung zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten liegt zur Last, Siegfried Ma «ER ‚ einen Zellengenossen in der Vollzugsanstalt, getötet zu haben. Mit ihrer\nzu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. Es führt jedoch zugunsten des Angeklagten\nPO zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs (§ 301 StPO).\n\nI. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten DEM :u:.\n\nII. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer eine aktive Beteiligung des Angeklagten Mi an dem\nTötungsverbrechen nicht für erwiesen hält. Die Einwände, mit\ndenen sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Beurteilung\n\nwendet, greifen nicht durch.\n\nDer Angeklagte DE hatte allerdings behauptet,\nMER habe ihm beim Erdrosseln des Opfers dadurch geholfen,\ndaß er es festgehalten habe; er habe sich nämlich auf Ma\nBett auf dessen Beine gesetzt (UA S. 11 unten). Diese Einlassung ist aber nach Überzeugung der Strafkammer unrichtig\n(UA S. 12/13). Das hat sie aus der Lage des Urinflecks geschlossen, der darauf zurückzuführen ist, daß das Opfer in\nseinem Todeskampf eingenäßt hat. Nach Auffassung der Strafkammer ergibt sich aus der Lage dieses Flecks, daß die Beine\ndes Opfers während der Drosselung nicht auf dem Bett lagen,\n\nsondern so über die Matratze hinausragten, daß sich “ER\nnicht, wie vom Angeklagten DON geschildert, auf sie\nhätte setzen können. Dieser vom Tatrichter gezogene Schluß\nist möglich und bindet daher das Revisionsgericht.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich MA auf andere Art und\n\nWeise an der Tat des Angeklagten | beteiligte, hat\ndie Strafkammer nicht gefunden (UA S. 13).\n\nEs ist den Urteilsgründen zufolge auch möglich, daß\nDEE as Opfer getötet hat, ohne daß der Angeklagte\nMEER es festhielt. Zwar sind, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, die Feststellungen des Landgerichts über die\ngenaue Abfolge der Tat nicht eindeutig. Nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S. 9) hat der Angeklagte\nSOG das Opfer zunächst bäuchlings auf das Bett geworfen und dann erst das neben dem Bett auf einem Tisch\nstehende Radio lauter gestellt, einen neben diesem Radio\nliegenden Strick ergriffen, sich auf den Rücken des Opfers\ngesetzt, den Strick um dessen Hals geschlungen und zugezogen. Nach der insoweit von der Strafkammer nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten a] (UA S. 11) hat\ner dagegen zunächst das Radio lauter gestellt und den Strick\nergriffen und dann erst das Opfer auf das Bett geworfen,\nsich auf dessen Rücken gesetzt und es erdrosselt. Diese Unklarheit kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Dem angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es\nzwischen den Handlungsteilen keine Zäsur gab; sie gingen\nschnell ineinander über. Dann aber bleibt es, wie auch der\nGeneralbundesanwalt meint, durchaus möglich, daß der Angeklagte DÜEEEE das Opfer allein überwältigt hat.\n\nIII. Was den Angeklagten BB angeht, hat der\nStrafausspruch (Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Totschlags) nur insoweit keinen Bestand, als dem Landgericht\nein Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten unterlaufen\n\nist.\n\n1. Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Höhe\nder Strafe, die sie für zu gering hält, sind unbegründet.\n\nDie Strafkammer ist nicht generell davon ausgegangen,\nfür den Angeklagten zUGEEEEEEED habe überhaupt keine Möglichkeit bestanden, sich den ständigen Sticheleien des\nOpfers zu entziehen; sie nimmt das nur für die konkrete Tatsituation - gegen 22.45 Uhr in der verschlossenen Zelle - an\n(UA S. 8, 14). Dafür, daß er schon vor Einschließung an\n‘ jenem Abend mit einem Affektausbruch, wie er schließlich\neingetreten ist (UA S. 8 unten), rechnen mußte und deshalb\nbereits früher um seine Verlegung in eine andere Zelle hätte\nnachsuchen müssen, fehlen zureichende Anhaltspunkte.\n\nDie Tatsache, daß er Vorsorge traf, um zu verhindern,\ndaß die bei dem Handgemenge entstehenden Geräusche nach\naußen dringen, zeigt zwar, daß er noch in der Lage war,\nsituationsgerecht zu handeln. Dies steht aber der Annahme\ndes Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß sein\nHemmungsvermögen erheblich vermindert war (S$S 21 StGB), nicht\n\nentgegen.\n\nBe we.\n\n2. Jedoch führt die nach § 301 StPO gebotene Prüfung\nzur Aufhebung des Strafaussprucchs zugunsten des\n\nAngeklagten SÜEEEEEEEE.\n\na) Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint\nhat, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die tatauslösende Beschimpfung \"als Vergewaltiger\", \"dem es recht\ngeschehe, wenn er eine hohe Strafe bekäme\" (UA S. 8), nur\n\"die Fortsetzung ständiger Sticheleien und Kränkungen\", die\ngleichsam \"das Faß zum Überlaufen brachte\" (UA S. 18). Bei\nseinen vorausgegangenen Äußerungen hatte der später Getötete aber den Angeklagten nicht nur als \"Vergewaltigerschwein\" und dergleichen beschimpft, sondern auch damit, daß\ner \"es anders als mit Gewalt gar nicht könne\" und daß er \"es\nverdient\" habe, \"daß seine Freundin ihm mitsamt dem Kind\nweglaufe\" (UA S. 7). Mit diesen Sticheleien traf “ai \"eine\nbesonders empfindliche Stelle\" beim Angeklagten, \"weil\ndieser insbesondere unter der Trennung von seiner Tochter\nganz besonders litt\" (UA S. 7). Am Tatabend kam hinzu, daß\nsich Ma noch über die Nervosität des \"Vergewaltigerschweins\" belustigte (UA S. 8), was sich darauf bezog, daß\nder Angeklagte Angst vor der eine Woche später wegen eines\nSexualverbrechens anstehenden Hauptverhandlung hatte. Bei\nseinen \"immer wieder\" geäußerten Beleidigungen ging Mai\n\"offenbar ganz bewußt\" vor (UA S. 16).\n\nDie Strafkammer meint, hierbei handle es sich nicht um\nschwere Beleidigungen im Sinne der ersten Alternative\ndes § 213 StGB. Diese Auffassung begründet sie im wesentlichen damit, daß I | - wenn auch in übler und kränkender\nWeise - im Kern nur den Vorwurf wiederholt habe, \"der dem\nAngeklagten von der Staatsanwaltschaft gemacht wurde und\nweswegen er später auch rechtskräftig verurteilt wurde\" (UA\nS. 16). Das genügt nicht. Ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGH GA 1970, 214; BGH, Urt. vom 17. März 1977\n- 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NStZ 1982, 27;\n1985, 216, 217; BGH StV 1981, 234; 1983, 198; 198, 199; BGHR\nStGB § 213 1. Alt. Beleidigung 2, 3; vgl. ferner Eser in\nFestschrift für Middendorff, 1986 S. 65, 69). Eine solche\nGesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen.\n\nZwar hat die Strafkammer nicht verkannt, daß die\nwiederholte Beschimpfung als \"Vergewaltigerschwein\" eine Beleidigung darstellte, obwohi der ihr zugrunde liegende Tatvorwurf berechtigt war. Insoweit liegt der in BGHR StGB\n§ 213 1. Alt. Beleidigung 3 (\"Kinderficker\") mitgeteilte\nFall anders. Richtig ist auch, daß der Wahrheitsgehalt einer\nbeleidigenden Äußerung bei der Beurteilung der Frage, ob sie\nals schwer im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB\nanzusehen ist, durchaus Bedeutung gewinnen kann. In diesem\nZusammenhang ist zu beachten, daß die durch § 213 StGB vorgeschriebene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen\nLebens bei berechtigtem Zorn eine ausweitende Auslegung\ndieser Vorschrift verbietet (vgl. BGHSt 34, 37 sowie BGHR\n\nStGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4). Doch sind in die Gesamtwertung alle Umstände einzubeziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Provokation dem Einzelfall sein Gepräge geben. Das\ngilt insbesondere für den Lebenskreis der Beteiligten, die\nForm der kränkenden Äußerung, ihre Häufigkeit und Nachhaltigkeit sowie die bewußt herbeigeführten Auswirkungen. Insoweit konnte der Haftsituation, in welcher der Angeklagte\nkeine Möglichkeit sah, sich den ständigen Sticheleien und\nAnwürfen des späteren Opfers zu entziehen, er ihm also ausgeliefert war, besonderes Gewicht zukommen. An anderer\nStelle (UA S. 14) spricht die Strafkammer selbst davon, daß\ner \"durch die schweren Beleidigungen und Demütigungen\", die\nvon Mathe ausgingen, in einen emotionalen Erregungszustand\ngeriet. Am Tatabend fühlte er sich \"aufs neue\" von ihm \"erheblich gedemütigt und beleidigt\" (UA S. 8). Der vom Angeklagten unverschuldete Erregungszustand führte sogar, was\ndie Strafkammer nicht auszuschließen vermochte, zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. Mit all\ndiesen Umständen setzt sich das Landgericht nicht in der ge-\n\nbotenen Weise auseinander.\n\nb) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\naa) Zwar steht der Umstand, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch eine schwere Beleidigung im Sinne\nder ersten Alternative des § 213 StGB bedingt war, einer\nweiteren Milderung des Strafrahmens nach $S§ 21, 49 Abs. 1\nStGB nicht notwendig entgegen (BGH StV 1985, 233 sowie NSt2Z\n1986, 115). Doch darf der Tatrichter bei seiner nach\npflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob eine\n\n- 10 -\n\nweitere Strafmilderung angezeigt ist, berücksichtigen, daß\ndie angesprochenen Milderungsgründe auf dieselben Wurzeln\nzurückzuführen waren (BGH NSt2Z 1986, 71).\n\nbb) Was die brutale Art der Tatausführung angeht, so\ndarf sie nicht ohne weiteres zu Ungunsten eines Angeklagten\nins Gewicht fallen, dessen Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob es\nsich etwa um Umstände handelt, die eine unverschuldete Folge\ndes geistig-seelischen Ausnahmezustandes darstellen, in dem\nsich der Täter bei Begehung der Tat befand (vgl. dazu BGH\nNStZ 1987, 321/322; 453; 550).\n\nIV. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum\nVorteil oder zum Nachteil des Angeklagten MR:\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/1-str-239-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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