{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-03_1_StR_552_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"1 StR 552/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 552/89\n\n3,10.89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYilmaz T u zu: PO, geboren am\nGER 1965 in rg (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwIlI\n\nZ\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n4. Juli 1989 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über den Strafausspruch und\ndie Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht\n\nWürzburg zurückverwiesen.\nGründe:\n\nMit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht\nden Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine erneute Revision hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nHierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Die Strafkammer hat zunächst die Alkoholisierung des\nAngeklagten von maximal 2,24 Promille zur Tatzeit als Gesichtspunkt für die Annahme eines minder schweren Falles des\nschweren Raubes herangezogen (UA S. 18). Später hat sie jedoch davon abweichend unabhängig von der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne\n\ndes § 21 StGB ’allein schon wegen der anderen Milderungsumstände den Strafrahmen eines minder schweren Falles nach\n\n§ 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt’ (UA S. 19). Sie hat ’auch\nohne Rücksicht auf die eingeschränkte Schuldfähigkeit nach\n\n§ 21 StGB’ bereits im Hinblick auf die anderen Milderungsumstände einen minder schweren Fall des schweren Raubes nach\n\n§ 250 Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 20). Wie das Landgericht\nzutreffend ausführt (UA S. 20), stand daher § 50 StGB einer\nweiteren Verschiebung des Strafrahmens gemäß den §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kammer hat deshalb auch ’über\ndie Annahme eines minder schweren Falles hinaus zusätzlich\nstrafmildernd gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB’ gewürdigt, daß\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gemäß\n\n§ 21 StGB erheblich eingeschränkt war (UA S. 20). Bei einer\nVerschiebung des Strafrahmens nach den S§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nverändert sich aber nicht nur das Mindestmaß der Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern auch deren\nHöchstmaß nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dieses beträgt bei einer Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2\nStGB drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes von fünf Jahren\nFreiheitsstrafe, also drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Der vorgegebene Strafrahmen reicht daher nicht von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wie die\nKammer annimmt (UA S. 21 am Ende), sondern von drei Monaten\n\n[7\n\nbis zu: drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die\n\nerkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nliegt außerhalb dieses Rahmens.\"\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-552-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-552-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.518037+00:00"}}