{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-03_1_StR_510_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"1 StR 510/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 510/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsbeamten a.D. Wolfgang Otto W Ep aus\n\nSO, seboren am GE 1950 ir U,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIlI\n\nfo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\nl. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit Strafaussetzung zur Bewährung ver-\n\nsagt worden ist.\n\nZum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe. Doch hält die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Strafkammer, die eine günstige Prognose im Sinne\ndes § 56 Abs. 1 StGB bejaht, hat besondere Umstände, wie sie\n§ 56 Abs. 2 StGB erfordert, als nicht gegeben erachtet. Bei\nder hierzu dargelegten Gesamtwürdigung erweckt die Formulierung \"Die Taten tragen keinen Ausnahmecharakter\" die Besorgnis, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat, zumal wesentliche Strafmilderungsgründe nicht erörtert worden sind. Daß der Angeklagte seine Beamtenstellung\nund das damit verbundene Sozialprestige verloren hat, war\nnicht nur - wie hier zutreffend geschehen - bei der Bemessung\nder Strafhöhe zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch\nbei der Frage, ob die Voraussetzungen des S$S 56 Abs. 2 StGB\nvorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2).\nFerner ist nicht näher erörtert, daß der nicht vorbestrafte\nund geständige Angeklagte, der mit einer arbeitsunfähig erkrankten Frau verheiratet ist und mit ihr drei Kinder hat,\nnach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nunmehr bei\neiner privaten Krankenkasse im Innendienst beschäftigt ist\nund so den Unterhalt für seine Familie verdient, aus diesem\nVerdienst offenbar auch den von ihm verursachten - beträchtlichen - Vermögensschaden annähernd ganz wiedergutgemacht hat\nund diese Anstellung voraussichtlich verlieren wird, wenn er\ndie Freiheitsstrafe verbüßen muß. Der neue Tatrichter wird\nsich deutlicher als bisher geschehen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen,\n\n70\n\ndaß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (BGHR StGB $S 56 Abs. 2\nGesamtwürdigung 1 sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2,\njeweils m.w.Nachw.). Er wird ferner zu beachten haben, daß\nauch eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB\neine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit\nvoraussetzt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66; BGH NStZ\n1985, 459; vgl. auch BGH StV 1989, 150).\n\nMaul Ulsamer Richter am BGH\nDr. Foth nimmt an\neiner Tagung teil\nund kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-510-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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