{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-03_1_StR_441_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"1 StR 441/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 441/89 URTEIL\n\ngo. 89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNnamdi E EEE aus 1ER (Nigeria), geboren am\nEEE 19:55 ir SO (Nigeria),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nwIII\n\n..>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSn\nS x\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n2. März 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht und die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch\ngilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen\nS$S 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es die Frage von Verständigungsschwierigkeiten bei mehreren Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nur unzureichend aufgeklärt\n\nhabe. Obwohl er als Erklärung für seine unterschiedlichen\nAngaben solche Verständigungsschwierigkeiten angegeben habe,\nhabe das Gericht hierzu lediglich den Beamten der Zollfahndung, der bei allen Vernehmungen anwesend war, als Zeugen\ngehört und es unterlassen, die bei den Vernehmungen einge-\n\nsetzten Dolmetscherinnen zu vernehmen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte sich\nmit der Anhörung des erwähnten Vernehmungsbeanten begnügen,\nder geschildert hat, warum die vom Angeklagten behaupteten\nVerständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten sind (UA\nS. 11). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte, dem in der\nHauptverhandlung seine früheren Aussagen vorgehalten wurden\n(Bl. 134, 135 d. A.), selbst bestätigt hat, daß er bei\nfrüheren Vernehmungen freimütig von Heroin sprach und sich\nin keiner Weise überrascht zeigte, des Schmuggels von Heroin\nbeschuldigt zu werden (UA S. 10). Vergeblich beruft sich die\nRevision auf einen Vermerk, in dem das zuständige Zollfahndungsamt zur Gebührenrechnung einer Dolmetscherin darauf\nhinwies, der Angeklagte spreche nur ein schwer verständliches \"Nigerianisch-Englisch\", weshalb kein Sprachnmittler\neingesetzt werden konnte (Bl. 31 d. A.). Es handelte sich\nhierbei lediglich um eine Begründung für die Zuziehung\n\ndieser Dolmetscherin.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nN\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der aus\nNigeria stammende Angeklagte, der auf Grund eines entsprechenden Gesamtvorsatzes handelte, jeweils im Auftrag\neines anderen, der die Transporte ins Inland nicht begleitete, am 23. oder 24. Mai 1988 durch Körperschmuggel 150 q\nHeroin gegen einen bezahlten Kurierlohn von 1.000 US-Dollar\nund am 25. Juli 1988 wiederum durch Körperschmuggel 247 qg\nHeroin gegen einen erwarteten Kurierlohn von 1.500 US-Dollar\nüber die Schweiz auf dem Luftwege in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt, um dieses Rauschgift einem ebenfalls\naus Nigeria stammenden Empfänger in Stuttgart zum gewinn-\n\nbringenden Absatz zu übergeben.\n\nEntgegen der Meinung der Revision tragen diese Feststellungen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nim Rahmen einer fortgesetzten Handlung Tä t e r sowohl\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge als auch des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln war. Die Strafkammer hat zwar nicht er-Örtert, ob er sich nur als Gehiife ($S 27 Abs. i StGB) an der\nTat seines Auftraggebers beteiligte. Diese Möglichkeit\nscheidet aber unter den festgestellten Umständen aus.\n\nDie Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)\nund Beihilfe richtet sich auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz danach, welcher Art der Tatbeitrag ist\nund mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Es\nhandelt sich dabei um eine Frage, die auf Grund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt\n\nwaren, in wertender Betrachtung zu beurteilen ist. Wesentliche Anhaltspunkte dafür bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen (BGHSt 34, 124, 125;\nBGH NStZ 1984, 413; BGH NJW 1979, 1259; 1985, 1035; BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 10; Handeltreiben\n6, 9, 12, 14). Gemessen an diesen Kriterien, weist der\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nDas ist nicht zweifelhaft, soweit der Angeklagte an der\nEinf uhr des Rauschgifts mitgewirkt hat: In beiden\nFällen hat er die ihm übergebenen Heroinpäckchen geschluckt\nund während des Flugs von 2ER nach stil (im ersten\nFall) und nach N] (im zweiten Fall) im Magen-Darnm-Trakt verborgen gehalten, um sie dann in einem Hotel auszuscheiden und dem nigerianischen Empfänger zu überlassen.\nwährend dieser Flugreisen, an denen sein Auftraggeber nicht\nteilnahm, hatte er in einer besonders intensiven Form Tatherrschaft. Auch bestand am Gelingen des jeweiligen\nTransports ins Inland im Hinblick auf die ihm dafür versprochene Vergütung ein erhebliches Interesse des Angeklagten. Dafür, daß er Täterwillen hatte, spricht in besonderem\nMaße, daß er den mit einer Gefährdung des eigenen Lebens\nverbundenen Körperschmuggel von Heroin übernahm. Als Kurier,\nder selbständig handelte, durfte die Strafkammer den Angeklagten als Tä t e r der unerlaubten Einfuhr einstufen,\nobwohl sie offen lassen mußte, ob er \"eine führende Position\nim Heroinhandel von Nigeria nach Deutschland einnahm und die\nTransporte völlig selbständig durchführte\" (UA S. 11).\n\nSy\n\nDas gilt aber auch für das in demselben Vorgang liegende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n(vgl. dazu BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1983, 124; BGHR BtMG\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 13; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 $S 29 Rdn. 19). Diesen Begriff, der\nweit ausgelegt wird, kann auch die eigennützige Förderung\n£ remde r Umsatzgeschäfte erfüllen. Angesichts der gewichtigen Funktion, die dem Transport des Rauschgifts über\ndie Grenze und damit in das Absatzgebiet zukommt, stellt die\nentgeltliche Tätigkeit eines Kuriers in aller Regel täterschaftliches Handeltreiben dar. Der Angeklagte wirkte, wie\ndem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, aus Eigennutz an\n\nden Heroingeschäften seines Auftraggebers mit.\n\nIn beiden Richtungen ergeben die Feststellungen des\nLandgerichts, daß es sich keinesfalls um eine ganz untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten handelte, was für bloße\nBeihilfe spräche (vgl. BGHSt 34, 124, 125). Er hat vielmehr\nalle Tatbestandsmerkmale der dargelegten Verstöße selbst\nverwirklicht und wurde deshälb zu Recht als Täter\n(vgl. BGHSt 28, 308, 310).\n\nun en un! 14\nvELULLELLU\n\n2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nStrafschärfend führt das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer aus: \"Kuriere können\nvon der Übernahme solcher Transporte, wozu wirtschaftliche\nNot in der Heimat verlockt, nur abgehalten werden, wenn die\nVerbüßung einer erheblichen Freiheitsstrafe droht, die nicht\nnur dem verhältnismäßig geringen persönlichen Gewinn,\n\nsondern dem erheblichen Gefährdungspotential des in zwei\nReisen eingeführten Heroins entspricht\" (UA S. 14). Dies\nläßt, wie die Revision zutreffend geltend macht, besorgen,\ndie Strafkammer habe dem Gedanken der Generalprävention ein\nzu hohes Gewicht beigemessen und dabei außer acht gelassen,\ndaß dieser Strafzweck nur innerhalb des Spielraums für die\nschuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl.\nBGH StV 1981, 235). Bei der Strafzumessung hätte sie\nbedenken müssen, daß der Angeklagte, wenn er auch als Mittäter anzusehen war, nurR8r die Aufgabe eines Kuriers erfüllte, also die eigentlichen Rauschgiftgeschäfte nicht\nselbst in der Hand hatte. Hierzu hat er sich den Urteilsgründen zufolge dahin eingelassen, der Anstoß zur Tat sei\nvon einem Landsmann namens CHEM ausgegangen, der ihm habe\nhelfen wollen, weil seine (des Angeklagten) Familie in\ngroßer Not und Armut lebe. Dieser (CR habe beide Reisen\n- wie schon eine vorausgegangene Informationsreise - umfassend organisiert: Er habe die Reisepapiere und die Flugtickets beschafft, ihm unmittelbar vor Antritt der Reise die\nWare übergeben, ihn auf dem Flug bis ZM begleitet und\nVorsorge dafür getroffen, daß ihm die Heroinpäckchen sogleich nach Ausscheiden in einem deutschen Hotel wieder abgeliefert wurden. Mit diesem Vorbringen des Angeklagten, das\n\n67\n\nsie offenbar nicht zu widerlegen vermochte, hätte sich die\nStrafkammer im Rahmen der Strafzumessung auseinandersetzen\nmüssen. Daß dies nicht geschehen ist, ist rechtsfehlerhaft.\n\n7\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-441-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-441-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.477573+00:00"}}