{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-10-03_1_StR_372_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"1 StR 372/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 78 a Satz 1, § 326 Abs. 1\n\na) S 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus.\nb) Bei Ablagern von Abfällen außerhalb einer dafür zuge-\n\nlassenen Anlage beginnt die Verjährung mit der Beendigung\nder Ausführungshandlung.","text_plain":"ID\n\nNachschlagewerk: ja)\nBGHSt: ja) 1,5\nVeröffentlichung: ja)\n\nStGB 1975 § 330 Abs. 1\nStGB 1975 $S 78 a Satz 1, § 326 Abs. 1\n\na) S 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus.\nb) Bei Ablagern von Abfällen außerhalb einer dafür zuge-\n\nlassenen Anlage beginnt die Verjährung mit der Beendigung\nder Ausführungshandlung.\n\nBGH, Urt. vom 3. Oktober 1989 - 1 StR 372/89 - LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_ 372/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Chemiker Dr. Rolf tr zus vamm-EEE, dort geboren an NENNEN,\n\n. den Diplom-Kaufmann Oskar T mE aus\nVE, dort geboren am EEE ,\n\n. den Chemotechniker will x ER zus VaiiE-EB Sort geboren am EEE ,\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iD aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Rolf TEE,\n\nRechtsanwalt Baus u\n\nals Verteidiger des Angeklagten Oskar TEE,\n\nRechtsanwalt Dr. MD aus GEHEN\n\n‚als Verteidiger des Angeklagten willi TO,\n\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n\n10. Februar 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Dr. Rolf TEE\nund Oskar TEE wesen unerlaubten Betreibens einer Anlage, wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei/vier Fällen, in einem/zwei\nFällen in Tateinheit mit fahrlässiger Verunreinigung eines\nGewässers jeweils zu Gesamtgeldstrafen, den Angeklagten\nKOEEEwegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers\nin Tateinheit mit vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit dem Angeklagten Oskar Tip schwere Umweltgefährdung zur Last\nlag, ist das Verfahren eingestellt worden. Vom Vorwurf der\numweltgefährdenden Abfallbeseitigung in einem weiteren Fall\nsind alle Angeklagten freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen und die Sachrüge anbringt, beanstandet die Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar\n\nTO (Fall F) und die Einstellung des Verfahrens gegen\n\nden Angeklagten Oskar TE (Fall G) sowie die in den\nFällen B II 2 a), b) gegen Dr. Rolf TB und im Falle\n\nB II 2 a) gegen Oskar TEE verhängten Strafen und die\nGesamtstrafe; ferner, daß die Angeklagten Dr. Rolf T@®- |\nEEE und Oskar TER im Falle B II 1, alle Angeklag-\n\nten im Falle B II 4 nicht wegen schwerer Umweltgefährdung\nverurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Fall B II 1 (Abluftanlage)\n\nSoweit die Revision im Falle B II 1 die Verurteilung\nder Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar TO\nwegen schwerer Umweltgefährdung nach § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nerstrebt, kann sie keinen Erfolg haben. Zwar haben die Angeklagten im Beizmittelgebäude der Firma CD m\nCO >> (im folgenden CFM AG bezeichnet) ohne die\nerforderliche Änderungsgenehmigung im Jahre 1983 eine geschlossene automatische Abfüllanlage für quecksilberhaltige\nProdukte an die bestehende Abluftanlage III aus dem Jahre\n1942 und im Frühjahr 1985 an die neue Abluftanlage II ausgeschlossen sowie 29 Absaugstellen bis zum Jahre 1983 für die\nalte Abluftanlage III installiert (UA S. 13, 14). Nach den\nFeststellungen des Landgerichts haben diese Maßnahmen jedoch\nnicht zu einer Verschlechterung der Raumluftsituation in den\ndortigen Arbeitsstätten und damit zu einer weitergehenden\nGesundheitsgefährdung der dort tätigen Arbeitnehmer geführt\n(UA S. 34). Soweit die Beschwerdeführerin dieses Beweisergebnis mit der Rüge angreift, das Landgericht habe entgegen\n§ 261 StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, kann sie\n\nkeinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, mehrere\nArbeitnehmerinnen der CFM AG hätten in der Hauptverhandlung\n\n68\n\nbekundet, trotz der vorgenommenen Verbesserungsversuche\nseien in den Packräumen, insbesondere auch durch die\nautomatische Abpackanlage, erhebliche Staubbelastungen aufgetreten, findet im landgerichtlichen Urteil keine Stütze.\nEs ist jedoch allein Sache des Tatrichters, den Inhalt von\nZeugenaussagen festzuhalten; eine Verletzung des § 261 StPO\nkann nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, Angaben von vernommenen Zeugen hätten in das Urteil keinen\nEingang gefunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151; 31, 139, 140).\n\nDamit fehlt es schon an einer konkreten Gefährdung der\nbei der CFM AG beschäftigten Arbeitnehmer durch die Veränderungen der Abluftanlage. Eine Gefährdung von Personen\nsetzt § 330 Abs. 1 StGB aber voraus; auf sie darf nicht\nallein aus der abstrakt gefährlichen Tathandlung geschlossen\nwerden (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 330 Rdn. 6; Horn in\nSK, 4. Aufl. S$S 330 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 330\nAnm. 3 a; Sack, Umweltschutzstrafrecht 3. Aufl. § 330 StGB\nRdn. 92). Auf die Entscheidung der von der Strafkammer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob unter den Schutz des § 330 Abs. 1\nStGB auch die innerhalb der unerlaubt betriebenen Anlage be-\n\nschäftigten Arbeitnehmer fallen, kommt es demgemäß nicht an.\n2. Fall B II 4 (Abwasserkanal)\n\nErfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft\nauch, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Rolf\nTORE in Falle der Verunreinigung des Betriebsgrundstückes im Bereich der Kösseine mit quecksilberhaltigem Betriebswasser aufgrund der Undichtigkeit des betriebsinternen\n\nAbwasserkanals entlang dieses Gewässers am 6. Dezember 1984\n\nstatt eines Vergehens der fahrlässigen Verunreinigung eines\nGewässers in Tateinheit mit fahrlässiger umweltgefährdender\nAbfallbeseitigung ($S 324 Abs. 1, Abs. 3, § 326 Abs. 1 Nr. 1\nund Nr. 3, Abs. 4 StGB) die Verurteilung wegen eines Vergehens der fahrlässigen schweren Umweltgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Gewässerverunreinigung (S 330 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 6, § 324 Abs. 1, Abs. 3 StGB) und bezüglich des Mitangeklagten Oskar TB wesen zweier\nähnlicher Vorgänge zwischen dem 26. Februar und 4. April\n1985 und am 11. Juni 1985 statt zweier Vergehen der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit\nfahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Ver-\n\nurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlicher schwerer Umwelt-\n\ngefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung ($S 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 324 Abs. 1 StGB) erstrebt. Gleiches muß gelten, soweit die Staatsanwaltschaft\nwegen eines weiteren Vorfalls am 18. Juni 1985 bezüglich des\nAngeklagten KO statt einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit\nvorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 324\nAbs. 1, $S 326 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) eine Verurteilung\ndieses Angeklagten wegen schwerer Umweltgefährdung in Tateinheit mit Gewässerverunreinigung (S 330 Abs. 1 Nr. 1,\n\n§ 324 Abs. 1 StGB) erreichen will.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Umweltgefährdung käme\nbei allen drei Angeklagten hier nur in Frage, wenn durch das\n- vorsätzlich oder fahrlässig - bewirkte Eindringen des\nquecksilberverunreinigten Abwassers vom defekten Kanal\n\nzunächst in das Betriebsgrundstück der CFM AG und von\n\nihm in die Kösseine eine fremde Sache von bedeutenden Wert\noder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet worden\n\nwären.\n\nDie Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert hat das\nLandgericht ohne Rechtsfehler verneint. Entscheidend ist dabei nicht der Wert des Betriebsgrundstücks der CFM AG, sondern der diesem Grundstück drohende Schaden (vgl. OLG Hamm\nVRS 40, 191, 192; BayObLG NStzZ 1988, 264 £.; Dreher/Tröndle\naa0 § 315 Rdn. 16; Sack aa0 S 330 Rdn. 97). Dieses Grundstück war im Uferbereich der Kösseine möglicherweise schon\nvor den den Angeklagten angelasteten Sickerwasseraustritten\nin den Jahren 1984 und 1985 derart mit Altlasten verunreinigt, daß ohnehin eine Bodensanierung erforderlich war und\ndurch den Austritt von quecksilberbelastetem Abwasser weiterer Schaden nicht mehr eintreten konnte (UA S. 58, 59).\n\nMit ihrer Rüge, das Landgericht habe diese Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO getroffen, weil es\ndie Beweise nicht erschöpfend gewürdigt habe, kann die\nStaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Ihr Vorbringen, der\nZeuge Dr. von EEE habe ausgesagt, die generelle Quecksilberbelastung im Kanalbereich des Betriebsgrundstücks habe\nwesentlich unter den Verunreinigungen im unmittelbaren\nBereich der Leckagen nahe der Kösseine gelegen, findet in\nden Urteilsgründen keine Stütze; das Landgericht hat vielmehr -— gestützt auf den Sachverständigen Dr. Steinhäuser -\nfestgestellt, daß hinsichtlich der Quecksilberkontamination\ndes Bodens entlang der Kösseine eine Abgrenzung von Altlasten und Neueintrag nicht möglich ist (UA S. 49).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Verhalten der Angeklagten\nzu einer Gefährung der Öffentlichen Wasserversorgung geführt\nhätte, hat das Landgericht ersichtlich nicht feststellen\n\nkönnen.\n\nAuch soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist,\nder Angeklagte Oskar Ti hätte bezüglich des Austretens von quecksilberhaltigem Sickerwasser zwischen dem\n26. Februar und 4. April 1985 und am 11. Juni 1985 anstatt\nwegen fahrlässiger wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt\nwerden müssen, ist die Beanstandung unbegründet. Mit ihrem\nSchluß, der Angeklagte habe bei den ihm bekannten Kanaldefekten und der Tatsache einer hohen Belastung der Kösseine\nam 6. Dezember 1984 eine Verunreinigung des Flusses und die\nGefährdung des Eigentums der CFM AG zumindest billigend in\nKauf genommen, nimmt die Staatsanwaltschaft eine eigene Beweiswürdigung vor, die sie an die Stelle der Beweiswürdigung\ndes Gerichts setzen will; das ist im Revisionsverfahren\n\nnicht zulässig.\n3. Strafaussprüche\n\na) Hinsichtlich der gegen alle Angeklagten verhängten\nStrafen wendet die Staatsanwaltschaft allgemein ein, das\nLandgericht habe maßgebliche Leitgesichtspunkte der Strafzumessung, insbesondere den Gesichtspunkt der Verteidigung der\nRechtsordnung, unbeachtet gelassen. Die Wirkung der Verhängung lediglich von Geldstrafen auch bei Vorsatztaten auf\n\ndie Rechtstreue der Bevölkerung und der Umstand, daß erheb-\n\nliche Sanierungslasten von der Allgemeinheit getragen werden\nmüßten, seien unberücksichtigt geblieben. Die Beanstandungen\nsind nicht begründet.\n\nGeneralpräventive Erwägungen dieser Art können zwar\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den\nAnwendungsbereich in S 47 Abs. 1, S$S 56 Abs. 3 und § 59\nAbs. 1 Nr. 3 StGB hinaus auch bei der Bestimmung der Höhe\nder Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt werden (BGHSt 34, 150, 151 m.w.Nachw.).\n\nDarin, daß das Landgericht den Strafzumessungsgrund der\nVerteidigung der Rechtsordnung nicht ausdrücklich erörtert\nhat, kann jedoch hier ein Rechtsfehler nicht gesehen werden.\nDer Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß wegen der hohen\nBedeutung des Umweltschutzes gerade bei Vergehen gegen die\nUmwelt der Gedanke der Verteidigung der Rechtsordnung besondere Bedeutung gewinnen kann. Aber auch insoweit ist unumgänglich, das Bedürfnis nach einer auf Resozialisierung oder\nVermeidung von Entsozialisierung ausgerichteten Bestrafung\ndes Täters dem Interesse der Allgemeinheit gegenüberzustellen und sorgfältig abzuwägen (vgl. Stree in Schönke/\nSchröder, StGB, 23. Aufl. § 56 Rdn. 44; Ruß in LK\n10. Aufl. § 56 Rdn. 36; OLG Köln NJW 1955, 802). Hier\nhatten die Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar Tg\nEEE auf Drängen der Familie die Leitung eines Betriebes\n\n- 10 -\n\nübernommen, bei dem auf den Gebieten des Arbeits- und Umweltschutzes über Jahre hinweg erhebliche Nachlässigkeiten\nvorgekommen waren (UA S. 63, 68); die erforderlichen Finanzmittel zu einer grundlegenden Sanierung fehlten (UA S. 33).\nDem Angeklagten KB einem Angestellten des Unternehmens, liegt dagegen nur ein Vorfall zur Last, bei dem er\n\n- wenn auch auf fehlerhafte Weise - der Ursache des Sickerwasseraustritts auf den Grund gehen wollte. Bei dieser\nSachlage kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, wenn\ndas Landgericht den Strafzumessungsgrund der Verteidigung\nder Rechtsordnung bei der Festsetzung der Strafen keinen\nbestimmenden Einfluß beigemessen und deshalb von einer besonderen Erörterung abgesehen hat; dafür, daß es ihn ganz\nübersehen hat, fehlen Anhaltspunkte. Im Ergebnis das gleiche\ngilt für den Umstand, daß die Beseitigung der Altlasten, die\nweitgehend nicht von den Angeklagten verursacht worden\nwaren, durch die öffentliche Hand erfolgen muß, nachdem die\n\nCFM AG in Konkurs gegangen ist.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, das\nLandgericht habe den Angeklagten Dr. Rolf TEE und oskar TEE zu Unrecht eine Vorverurteilung durch die\nPresse zu Gute gehalten, greift die Beanstandung ebenfalls\nnicht durch. Auch berechtigte Angriffe in der Presse können\nden Betroffenen belasten; zudem hat das Landgericht diesen\nStrafzumessungsgrund dadurch relativiert, daß es andererseits dagegen abwog, Dr. Rolf TEEN - und ersichtlich\nauch Oskar TB - hätten in der Hauptverhandlung und\ndurch Interviews die Gelegenheit wahrgenommen, die Sachlage\naus ihrer Sicht darzustellen (UA S. 63, 68).\n\n- 11 -\n\n4. Fall F (Pumpensumpf)\n\nDie Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf TREND\nund Oskar TEE von Vorwurf der unbefugten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ($, 326 Abs. 1 StGB) hält\ngleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen des Urteils diente der aus\neinem äußeren Betonbecken und einem inneren Stahlbecken (UA\nS. 25) bestehende Pumpensumpf I der Aufnahme der quecksilberbelasteten Abwässer vor der Behandlung in der innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage (UA S. 25). Der auf Anweisung der Firmenleitung etwa im Jahre 1980 bewirkte Einschnitt eines ca. 10 x 8 cm großen Loches in den Stahlbehälter führte zu einer Ausspülung des Abwassefs in den äußeren\nBetonbehälter, wenn der Wasserspiegel im Stahlbehälter über\neinen Meter anstieg (UA S. 26). Der Betonbehälter war dicht;\nvon dort ist kein Abwasser in das umliegende Erdreich gedrungen (UA S. 74).\n\nDie Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, das\nLandgericht habe die erhobenen Beweise nicht erschöpfend ge-\n\nwürdigt, dringen nicht durch.\n\nDazu, daß die Zeugen AM, Koi und ME in der\nHauptverhandlung bekundet hätten, der Auftrag zur Eröffnung\ndes Metallbehälters sei von Dr. Rolf TEE erteilt worden, finden sich im dafür ausschließlich maßgebenden Urteil\nkeine Feststellungen. Auch soweit die Revision beanstandet,\ndie wasserrechtlichen Bescheide des Landratsamtes We\nvom 24. Oktober 1974 und vom 22. Dezember 1978, die im\n\n- 12 -\n\nUrteil angeführt werden, seien in ihrem wesentlichen Inhalt\nim Urteil nicht mitgeteilt, ergibt sich keine Lücke. Das\nLandgericht nimmt zutreffend an, daß von den verschiedenen\nBegehungsformen des § 326 Abs. 1 StGB bei dem festgestellten\nSachverhalt nur die unbefugte Behandlung oder. Lagerung von\nAbfällen unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren in Frage kommt (vgl.\ndazu Sack aa0 § 326 StGB Rdn. 135). Es hat jedoch festgestellt, daß die Verwendung eines - ordnungsgemäßen - Stahlbehälters von keiner Seite vorgeschrieben war (UA S. 75).\nSchon diese Feststellung, die ohne Mitteilung der umfangreichen Genehmigungsbescheide getroffen werden konnte, trägt\nden Schluß, daß eine Abweichung vom vorgeschriebenen Ver-\n\nfahren nicht vorlag.\n5, Fall G (Ablagerung von Braunsteinschlämmen)\n\nEntgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht das Verfahren gegen den Angeklagten Oskar\nTEE wesen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326\nAbs. 1 StGB) durch Ablagerung von Braunsteinschlämmen in dafür nicht zugelassenen Gruben zu Recht wegen Verfolgungsver-\n\njährung eingestellt.\n\nAuszugehen ist davon, daß die Verjährung grundsätzlich\nmit der Beendigung der Ausführungshandlung einer Tat beginnt\n(S 78 a Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 24, 218, 220). Die Ausnahme des § 78 a Satz 2 StGB liegt nicht vor. Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 326 Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt (Lackner aa0 § 326 Anm. 1; Steindorf in LK\n10. Aufl. § 326 Rdn. 1) ändert daran nichts. Bei diesen\n\n- 13 -\n\nDelikten tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat\nein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus\nder Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung\nbesteht. Auch wenn sich die Gefährdung lange hinzieht, führt\nsie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu\neiner Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der\ndiesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus (vgl. BGHSt\n32, 293, 294 [zu § 241 a StGB]; RGSt 37, 78, 79).\n\n§ 326 Abs. 1 StGB in der hier in Frage kommenden Begehungsform des Ablagerns kann auch nicht als Dauerdelikt\nangesehen werden mit der Folge, daß die Verjährung erst mit\nder Beendigung des rechtswidrigen Zustandes - hier Beseitigung der abgelagerten Schlämme - beginnen würde. Versteht\nman darunter Straftaten, bei denen der Täter den von ihm in\ndeliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand\nwillentlich aufrechterhält oder die deliktische Tätigkeit\nständig fortsetzt, so daß sich der strafrechtliche Vorwurf\nsowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (Stree in\nSchönke/Schröder, StGB Vorb. §§ 52 ff. Rdn. 81; Jescheck in\nFestschrift für Welzel S. 685, 687; Hau, Die Beendigung\nder Straftat und ihre rechtlichen Wirkungen S. 24; Schittenhelm GA 1983, 310, 323), kann das unbefugte Ablagern von\nAbfall nicht dazu gezählt werden. Während bei Delikten, die\nunstreitig als Dauerdelikte anzusehen sind wie Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung, der Täter ständig durch seine\nTätigkeit, durch Einsatz seiner Person (z.B. § 123 StGB)\noder durch Hilfsmittel (z.B. § 239 StGB: Türverriegelung)\n\n- 14 -\n\nden Tatbestand erfüllt und dadurch seinen Willen zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes auch manifestiert, beschränkt er sich beim Ablagern nach § 326 Abs. 1\nStGB auf die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Tathandlung. Das Aufrechterhalten des geschaffenen Zustandes\nmag zwar insofern von seinem Willen abhängen, als er ihn\nnicht beseitigt, aber er tut auch nichts, ihn aufrechtzuerhalten (ebenso Schittenhelm aa0 S. 324; vgl. ferner Lackner\naa0 § 326 Anm. 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB\n\n23. Aufl. $S 326 Rdn. 20; Steindorf aa0 $S 326 Rdn. 53; Sack\naa0 $S 326 StGB Rdn. 12; Iburg, NJW 1988, 2338, 2340).\n\nAuch die Fortsetzung des Begehungsdelikts durch unechtes Unterlassen (so Horn aa0 § 326 Rdn. 16) kommt hier\nnicht in Betracht. Grundsätzlich erwächst einem Täter, der\nvorsätzlich einen gefährlichen Zustand geschaffen und sich\ndamit strafbar gemacht hat, nicht die strafbewehrte Verpflichtung, ihn wieder zu beseitigen. Hinzukommen müßte\ninsofern, daß durch das Untätigbleiben die Gefahr oder der\nSchaden vergrößert wird (Stree in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. § 13 Rdn. 42). Diese Voraussetzung kann keinesfalls allgemein in allen Fällen unbefugten Ablagerns von\nMüll angenommen werden; jedenfalls im hier zu entscheidenden\nFall fehlen dafür Anhaltspunkte.\n\nZudem zeigt ein Vergleich der einzelnen Begehungsformen\ndes § 326 Abs. 1 StGB, daß in der Mehrzahl der Fälle die\nherbeigeführte Gefährdung schon aus tatsächlichen Gründen\n\nGL\n\n- 15 -\n\nnicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Wer giftige Abwässer in einen Fluß abläßt oder Schadstoffe durch Verbrennen beseitigt, hat einen irreversiblen Gefährdungszustand\ngeschaffen. Auch daraus wird deutlich, daß § 326 StGB jedenfalls nicht insgesamt als Dauerdelikt angesehen werden\n\nkann.\n\nOb für die Begehungsform des Lagerns, worunter im\nGegensatz zum Ablagern eine vorübergehende Zwischenlagerung\nzu verstehen ist (Lackner aa0 § 326 Anm. 3 a), etwas anderes\ngilt (so Steindorf aa0; Sack aa0; Iburg aa0), bedarf hier\nkeiner Entscheidung, wenn auch zweifelhaft erscheint, ob\nallein daraus, daß der Täter die Absicht hat, den rechtswidrigen Zustand in absehbarer Zeit oder irgendwann wieder\nzu beseitigen, geschlossen werden kann, er halte bis dahin\nden rechtswidrigen Zustand der Zwischenlagerung willentlich\naufrecht. Jedenfalls lassen sich daraus Schlüsse für die\nanderen Begehungsformen nicht ziehen.\n\n- 16 -\n\nFür eine schwere Umweltgefährdung (§ 330 Abs. 1 StGB)\nsind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, im übrigen würden hinsichtlich der Verjährung die für § 326 Abs. 1 StGB angestellten Erwägungen gelten.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-372-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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