{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-26_1_StR_476_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-26","aktenzeichen":"1 StR 476/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 476/89 BESCHLUSS\n\n26,9.£7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Roland > EEE au\nTEE, Scboren arı EEE 1957 in Bam,\n\nwegen Meineides\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n30. Mai 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu\nder Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nZum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hält die\nAblehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte sich nicht auf\nden bloßen Hinweis beschränken, es seien \"nach der Gesanmtwürdigung von Persönlichkeit des Angeklagten und seiner\nStraftat keine besonderen Umstände erkennbar, die für eine\nBewährung sprechen könnten.\" Es fehlen jegliche revisionsrechtlich nachprüfbare Erwägungen; schon dies ist hier ein\nauf die Sachbeschwerde zu beachtender Mangel (vgl. Ruß LK\n10. Aufl. § 56 Rdr. 52). Die Versagung der Strafaussetzung\nversteht sich keineswegs von selbst. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich strafmildernde Gesichtspunkte, die in einer Gesamtabwägung hätten erörtert werden\nmüssen. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ein\nZusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des $S 56\nAbs. 2 StGB haben kann (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2) und es für\ndie günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB genügt,\n\nce?\n\ndaß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich\nist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist (BGH NSt2\n1986, 27).\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nRiBGH Dr. Foth nimmt\nan einer Tagung teil\nund kann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nUlsamer Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-476-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-476-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.272287+00:00"}}