{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-26_1_StR_438_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-26","aktenzeichen":"1 StR 438/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 438/89 BESCHLUSS\n\n76.9.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSelahattin vB aus vl, seboren am ug\n1962 in SB (Türkei),\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nWIII\n\n“\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. September 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 7. März 1989\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung gemäß $$S 253, 255, § 249 Abs. 1 StGB wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDer Tatbestand der s§ 253, 255 StGB setzt voraus, daß\nder Täter sich oder einen anderen zu Unrecht bereichern will\nDas Landgericht setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander; dazu hätte nach den Feststellungen Anlaß bestanden.\n\nDer Angeklagte hat seiner früheren Freundin, der\nzeugin CR, ein schriftliches Schuldversprechen über\n20.000 DM abgepreßt, dem keine Forderung zugrundelag. Er verfolgte damit jedoch nur das Ziel, etwaigen Ansprüchen der\nMutter der Zeugin aus einem ihr von ihm gegebenen Schuldversprechen über gleichfalls 20.000 DM aufrechnungsweise entgegentreten zu können. Das Schuldversprechen gegenüber der\nMutter der Geschädigten hätte als \"Garantie\" dafür dienen\nsollen, daß der Angeklagte sein Heiratsversprechen einhielt;\ndie Beziehung zur Zeugin CB war jedoch in der Zwischenzeit\ngescheitert (UA S. 6, 7).\n\nBei dieser Fallgestaltung liegt eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten eher fern. Denn dem der Mutter der\nZeugin abgegebenen Schuldversprechen fehlte, wenn es nur die\nEinhaltung des Heiratsversprechens sichern sollte, eine\nRechtsgrundlage; möglicherweise war es sittenwidrig. Der Angeklagte konnte dagegen jedenfalls den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (vgl. Palandt/Thomas,\nBGB 48. Aufl. Einführung vor § 780 Anm. 2b). Wenn er in\nlaienhafter Unkenntnis der Rechtslage versuchte, sich gegen\ndie rechtsgrundlose Forderung durch eine auf dem geschilderten Weg erlangte angebliche Gegenforderung zur Wehr zu\nsetzen, strebte er damit keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil an (vgl. BGHSt 20, 136; BGH NJW 1982, 2265 £.).\n\nDa ergänzende Feststellungen zur Berechtigung der Forderung gegen den Angeklagten nicht auszuschließen sind, war die\nSache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird für den Fall, daß das Landgericht den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung erneut für nicht erwiesen\nerachtet, zu beachten sein, daß der Angeklagte insoweit freizusprechen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212;\n\nBGH bei Miebach NStZ 1988, 212).\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-438-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-438-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.254262+00:00"}}