{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-26_1_StR_299_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-26","aktenzeichen":"1 StR 299/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 299/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Miodrag M MEINES» , ohne festen Wohnsitz, geboren am\nER 1949 in Ks / Jugoslawien,\n\n2. Nisveta T HE aus VÖ, geboren zum GM\noe 1953 in Stu/ Jugoslawien,\n\n3. Mato P nn ee: Fe Cham CORE. geboren\nam MR, 1961 in U /Jugoslawien,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte er\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1988\n\n1. a) mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte Min.\nwegen Urkundenfälschung (Fall II.\n1 der Urteilsgründe) verurteilt\nund in den Fällen A 1 und 2 der\nAnklage (XII. 1 der Urteilsgründe)\nfreigesprochen worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn\n\nverhängte Gesamtstrafe,\n\n2. hinsichtlich der Angeklagten Tezzzum\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit die Angeklagte freigesprochen\nworden ist,\n\n3. hinsichtlich des Angeklagten P ik\na) im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der Beihilfe\nzum Diebstahl schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und im gesamten\nStrafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - jeweils unter\nFreisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Mimik\nwegen Bandendiebstahls in vierzehn Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Computerbetrug, und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren;\nTem wegen Begünstigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung;\nPER wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur\nBewährung. Die zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegte,\nauf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft wendet sich in einigen Fällen gegen den Schuldspruch\n\nund gegen die Freisprechung sowie insgesamt gegen den\nStrafausspruch. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.\n\n1. Angeklagter Miu\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde ist beschränkt auf\ndie Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie auf\nden Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in zwei von\ninsgesamt elf Fällen (XII. 1. der Urteilsgründe, Fälle Al\nund 2 der Anklage). In diesem Umfang hat das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel Erfolg.\n\na) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\nder Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe nur wegen\n(fortgesetzter) Urkundenfälschung, nicht aber auch wegen\neines Vergehens nach § 47 Abs. 1 Ausl6G verurteilt worden\nist. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einem\ngefälschtem Reisepaß in die Bundesrepublik eingereist. Gegen\nihn ist im Jahre 1972 eine Ausweisungsverfügung ergangen;\naus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nichts dafür, daß\ndie Wirkung der Ausweisung befristet gewesen ist. Der Angeklagte ist mehrfach wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorbestraft. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer\nden Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt tateinheitlich\nbegangener unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts, dem hier schon im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen für die Strafzumessung Gewicht zukam, untersuchen\nund würdigen müssen.\n\nb) Der Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in\nden Fällen A 1 und 2 der Anklage (XII. 1 der Urteilsgründe,\nVA S. 70 - 72) hält schon deshalb rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, weil die Begründung des Freispruchs den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügt. Bei\neinem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die\ner für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen.\nDas hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen\nsollen, so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH\nGA 1974, 61; BGH bei Holtz MDR 1980, 108: BGH NJW 1980,\n2423). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\nWeder wird mitgeteilt, welche konkreten Taten den Angeklagten Me und BAM in diesen Fällen vorgeworfen\nwerden, noch was die Beweisaufnahme über diese Tatvorwürfe\nergeben hat und welche Beweisanzeichen für und gegen eine\nTäterschaft der Angeklagten sprechen. Aus dem Urteil ergibt\nsich lediglich, daß die beiden Angeklagten in diesen Fällen\nebenfalls Schmuckdiebstähle begangen haben sollen und daß in\ndem Fluchtauto ein Haar sichergestellt worden ist, das von\nBaum. herrühren könnte. Im übrigen hat sich die Strafkammer mit dem Hinweis begnügt, die Angeklagten könnten in diesen Fällen deshalb nicht überführt werden, weil die Geschädigten keine der sichergestellten Schmuckstücke als ihr\n\nEigentum identifiziert hätten. Das Revisionsgericht kann\n\ndeshalb nicht nachprüfen, ob die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, die Strafkammer habe wesentliche, im\nUrteil festgestellte belastende Indizien bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt; außerdem habe sie die Beweisanzeichen nur einzeln, nicht aber auch zusammenfassend gewertet.\n\n2. Angeklagte Tdzza.\n\nDie auf den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der\nHehlerei und des Betruges (XII. 2 der Urteilsgründe) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nDie Strafkammer stützt den Freispruch allein darauf,\ndaß eine Zuordnung des im Besitz der Angeklagten sichergestellten Schmuckes und des weiterveräußerten Schmuckstückes\nzu einer konkreten Straftat und damit der Nachweis des Erwerbs gestohlenen Gutes nicht möglich sei. Die Revision und\nder Generalbundesanwalt machen mit Recht geltend, daß es für\nden Nachweis von Hehlerei und Betrug (durch Veräußerung\neines gestohlenen Schmuckstückes) nicht auf die Zuordnung\nder Schmuckstücke zu bestimmten Diebstahlstaten ankommt. Es\ngenügt die Feststellung, daß es sich bei diesen Schmuckstücken nur um Diebesbeute gehandelt haben kann. Diese Überzeugung kann aus den Umständen auch dann gewonnen werden,\nwenn nicht festzustellen ist, aus welcher konkreten Straftat\ndas Diebesgut stammt. Das hat die Strafkammer außer acht\ngelassen. |\n\nNach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme hat\nsich die Angeklagte von dem Mitangeklagten Mies mehrfach\nSchmuckstücke schenken lassen, von denen sie annahm, daß es\n\nsich um gestohlene Gegenstände handelte; einen Teil hat sie\nselbst behalten, einige Schmuckstücke hat sie weiterverschenkt, ein Schmuckstück hat sie verkauft (UA S. 74). Weder\ndamit noch mit weiteren belastenden Indizien, die sich aus\ndem Urteilszusammenhang ergeben, hat sich die Strafkammer\neinzeln und im Zusammenhang auseinandergesetzt: Die Wohnung\nder Angeklagten diente, wie sie wußte, den Bandenmitgliedern - insbesondere dem Mitangeklagten MB - als Ausgangspunkt für die Diebestouren und als Stützpunkt für die\nAufbewahrung und die Verwertung des gestohlenen Schmuckes;\nnach der Festnahme der Bandenmitglieder hat die Angeklagte\ndie in ihrer Wohnung (noch) verwahrte Diebesbeute beiseite\ngeschafft (UA S. 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die\nStrafkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen dürfen,\ndie von der Angeklagten selbst für gestohlen gehaltenen\nSchmuckstücke seien von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert worden. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt im übrigen darauf hin, daß die Strafkammer zumindest\nwegen versuchten Betruges hätte verurteilen müssen, da die\nAngeklagte selbst davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem\nvon ihr verkauften Schmuckstück um einen gestohlenen Ge-\n\ngenstand handele.\n\n3. Angeklagter Piz\n\nMit der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\nErfolg sowohl gegen die Verurteilung als auch gegen die\nFreisprechung des Angeklagten.\n\na) Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß\nder Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe nur wegen Beihilfe zum Diebstahl, nicht aber als Mittäter verurteilt\n\nworden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unter\neinem falschen Namen bei einer Autovermietung einen Pkw angemietet und ihn den Dieben für eine Diebestour überlassen;\ndiese benutzten das Fahrzeug für die Begehung von zwei\nEinbruchsdiebstählen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Strafkammer weitere Umstände, die für eine Einstufung\nals Mittäter sprechen könnten, übersehen hätte, sind weder\n\nvon der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nIndes rechtfertigen die getroffenen Feststellungen den\nSchuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen\nnicht. Der Tatbeitrag des Angeklagten zu beiden Diebstahlstaten bestand in der Anmietung und Überlassung des Tatfahrzeugs. Darauf, ob es sich auf Seiten der Haupttäter um zwei\nTaten oder nur um eine (fortgesetzte) Tat handelt, kommt es\nnicht an. Die Frage, ob das Verhalten eines Gehilfen als\neine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen zu bewerten\nist, beurteilt sich nicht nach der Haupttat, sondern nach\ndem Tatbeitrag, den der Gehilfe geleistet hat (vgl. etwa BGH\nNStZ 1981, 352, 353).\n\nHier hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei\nHaupttaten gefördert. Daher liegt nur eine Beihilfe zum\nDiebstahl vor. Diesen Rechtsfehler hat der Senat gemäß § 301\nStPO zu beachten. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu\nändern. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß der\nAngeklagte vom Vorwurf der (fortgesetzten) Hehlerei freigesprochen worden ist.\n\n- 10 -\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vom Mitangeklagten ME eine Armbanduhr und zwei Schmuckstücke geschenkt erhalten. Da diese Gegenstände von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert und deshalb nicht einer\nkonkreten Straftat zugeordnet werden konnten, hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit diesem Hinweis durfte sich das Landgericht auch\nhier nicht begnügen. Aus dem Urteilszusammenhang ergeben\nsich zahlreiche belastende Indizien, die das Landgericht weder einzeln noch im Zusammenhang gewürdigt hat. Der Angeklagte war der Verlobte der Mitangeklagten Tee, in deren\nWohnung er sich zur Tatzeit aufhielt; er kannte die Bandenmitglieder und wußte aus eigener Anschauung, daß diese die\nWohnung T@AMMZ als Ausgangspunkt für ihre Diebestouren und\nals Stützpunkt für die Verwertung und Aufbewahrung des erbeuteten Schmuckes benutzten (UA S. 32, 33). Anhaltspunkte\ndafür, daß der Mitangeklagte ME die dem Angeklagten\ngeschenkten Gegenstände redlich erworben haben könnte, bestehen nicht. Es bedarf daher der eingehenden Untersuchung\n\nund Würdigung durch einen neuen Tatrichter.\n4. Strafzumessung\n\nDie Anklagebehörde wendet sich ohne nähere Begründung\ngegen die Strafzumessung hinsichtlich der drei Angeklagten.\nDer Senat hat die Strafaussprüche in vollem Umfange nachgeprüft; soweit sie bestehenbleiben, hat sich ein Rechtsfehler\nzugunsten der Angeklagten nicht ergeben. In folgendem Umfang\nhat die Revision indes Erfolg: Infolge der Aufhebung der\nVerurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt auch\n\n- 11 -\n\ndie gegen den Angeklagten MM verhängte Gesamtstrafe.\nBei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter\n\n- unabhängig davon, ob weitere Einzelstrafen hinzukommen -\nzu erwägen haben, ob ein starker Zusammenzug angesichts der\nVerhaltensweise des Angeklagten Mi der unter Mißachtung des Aufenthaltsverbotes mittels falscher Papiere zum\nZwecke erheblicher Serienstraftaten eingereist ist, wirklich\nangemessen erscheint. Die Änderung des Schuldspruchs in Fall\nIV der Urteilsgründe bewirkt zugunsten des Angeklagten\nPe (S 301 StPO) auch, daß die gegen diesen Angeklagten verhängten beiden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe entfallen; insoweit wird der neue Tat-\n\nrichter eine Einzelstrafe festsetzen müssen.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Unrecht, daß das\nLandgericht keine Entscheidung über die Einziehung der\nsichergestellten Schmuckstücke getroffen hat, die bestimmten\nGeschädigten nicht zugeordnet werden konnten. Es handelt\nsich nicht um Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, die\ndurch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung\noder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nsind. Auch eine Verfallsanordnung scheidet im Hinblick auf\ndie Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus. Unerheblich\nist, daß die wahren Eigentümer der Schmuckstücke bisher\nnicht ermittelt werden konnten (vgl. BGH NStZ 1984, 409/\n410). Um die Rechte der noch unbekannten Eigentümer zu\nsichern, sieht § 111 i StPO die Möglichkeit vor,. eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Läuft die dort vorgesehene Frist ab, ohne daß sich ein\n\n- 12 -\n\nBerechtigter meldet und seine Ansprüche geltend macht, sind\ndie Sachen nach § 983 BGB zu behandeln (vgl. BGH aaO; Horn\nin SKS 73 Rdn. 19 m. w. Nachw.).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-299-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 983","ref_norm":"983","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-299-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.213813+00:00"}}