{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-26_1_StR_299_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-26","aktenzeichen":"1 StR 299/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 299/89 BESCHLUSS\n(6.7.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\na _ 1961 in UWE (Jugoslawien),\n\n- Sachbezeichnung: MEN u.a\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 26. September 1989 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 5. August 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zum Diebstahl\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nWie in dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage näher dargelegt\nist, hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei Diebstahlstaten gefördert und hierdurch nur eine Beihilfe zum\nDiebstahl begangen. Soweit sich die Revision auch hiergegen\nwendet, ist sie unbegründet. Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der beiden\nEinzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe nach\nsich.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-299-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-26/1-str-299-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.237117+00:00"}}