{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-19_1_StR_470_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-19","aktenzeichen":"1 StR 470/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 470/89 BESCHLUSS\n\n19.9.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postbeamten Josef R EB aus WE. seboren\nam ER 1935 in si (Jusoslawien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIl\n\nN\nf\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. September 1989 gemäß Ss 349 Abs. 2 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai\n1989 wird als unbegründet verworfen.\n\nl. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte das Tonband mit dem Anruf des Angeklagten bei der Notrufzentrale der Polizei abhören oder die Niederschrift\ndarüber (Bl. 56 d.A.) verlesen müssen, ist zulässig\nerhoben, weil die Revision die für die Frage eines\nTötungsvorsatzes wesentlichen Aussagen des Angeklagten\nmitteilt; das Landgericht hätte sich auch gedrängt\nsehen müssen, von diesen Beweismitteln Gebrauch zu\nmachen. Denn während der Zeuge POM TB, der aber\nden Anruf nicht entgegengenommen hatte, bekundete, der\nAngeklagte habe geäußert, er habe gerade seine Ehefrau\numbringen wollen (UA S. 15), hat er ausweislich der\nNiederschrift über seinen Anruf gesagt, er habe beinahe\n(fast) seine Frau umgebracht. Es liegt auf der Hand,\ndaß aus diesen unterschiedlichen Versionen seiner\nÄußerung hinsichtlich der Frage des Tötungsvorsatzes\nauch unterschiedliche Schlüsse möglich sind. Die\nRevision meint daher zu Recht, daß das Landgericht zur\nweiteren Klärung diese Niederschrift verlesen, erforderlichenfalls auch das Tonband abhören hätte müssen.\n\nDoch beruht das Urteil auf diesem Aufklärungsmangel\nnicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte\nhabe mit Tötungsvorsatz gehandelt, zunächst darauf gestützt,\ndaß er, während er seine Frau angriff, gerufen hatte, er\nwerde sie umbringen; daß diese Worte ernst gemeint waren,\nentnimmt das Landgericht insbesondere seinem Verhalten nach\nder Tat, nämlich dem Anruf bei der Notrufzentrale, einer\nÄußerung gegenüber der Tochter und dem Geständnis beim Ermittlungsrichter. Der Senat ist der Überzeugung, daß die\nBeweisgrundlage dem Tatgericht auch ausgereicht hätte, wenn\nes die Äußerung gegenüber der Notrufzentrale so gewürdigt\nhätte, wie sie die Niederschrift festhält. Zwar läßt sich\nbei dieser Version allein aus dem Wortlaut für einen\nTötungsvorsatz nichts entnehmen, wenngleich sie im Zusammenhang mit dem sonstigen Tatgeschehen entsprechende Schlüsse\nzulassen könnte. Jedenfalls steht diese Äußerung der Annahme\nvon Tötungsvorsatz nicht entgegen. Im übrigen kam es der\nStrafkammer auf sie letztlich nicht an. Im Vordergrund stand\nvielmehr, daß der Angeklagte beim Ermittlungsrichter eindeutig eingeräumt hatte, er habe seine Frau umbringen wollen;\ndas steht im Einklang mit seiner Äußerung gegenüber der\nTochter. Diese Beweismittel tragen auch für sich den Schluß\ndes Landgerichts, den es auch ohne Verkennung des wahren Inhalts des Anrufs bei der Notrufzentrale mit Sicherheit gezo-\n\ngen hätte.\n\n2. Der Angeklagte ist vom Versuch des Totschlags auch\nnicht wirksam zurückgetreten. Als er von seiner Frau abließ,\nwar er der Meinung, sie sei tot; er ging in das Zimmer seiner Tochter und sagte ihr: \"Ich hab’ deine Mutter umgebracht\"\n\n(UA S. 5). Damit hatte er nach seiner Vorstellung in dem\nAugenblick, als er von weiteren Tathandlungen Abstand nahm,\nalles zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche\ngetan (vgl. BGHSt 31, 170, 175): Er hatte seine Frau mit\naller Gewalt gewürgt, hielt sie nun für tot und hatte sich\nvom unmittelbaren Tatort entfernt. Es handelt sich somit um\neinen beendeten Versuch. Maßnahmen zur Verhinderung des\nTaterfolgs hat er nicht unternommen. Der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 19. Juli 1989 (- 2 StR 270/89, zur\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen), liegt ein anderer\n\nSachverhalt zu Grunde.\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. von Gerlach\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/1-str-470-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/1-str-470-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.072506+00:00"}}