{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-19_1_StR_469_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-19","aktenzeichen":"1 StR 469/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 469/89 BESCHLUSS\n19.93.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Talip C EB aus nl, seboren am\nES 1966 in TEEN (Türkei),\n\n2. Irfan S E aus NEE, Sgeboren am\nGE 1955 in 2 (Türkei),\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 19. September 1989 gemäß S$S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Mordes verurteilt: CB zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs\nMonaten, SEM zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die auf die\nSachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben\nErfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bemühte sich der\nAngeklagte CM zunächst, das Tatopfer, eine 77 Jahre alte\nFrau, durch Schläge mit der Faust und einem Messergriff ohnmächtig zu machen; als trotz dieser Gewalteinwirkung keine\nBewußtlosigkeit eintrat, fesselten und knebelten beide Angeklagte das Tatopfer mit Wäschestücken, schließlich schlug der\nAngeklagte SM der geknebelten und gefesselten Frau eine\n\nteilweise mit Wein gefüllte Flasche mit voller Wucht auf den\nKopf, worauf das Tatopfer heftig zu bluten begann und keine\nBewegung mehr ausführte (UA S. 15, 16).\n\nDiese Feststellungen über den Tatablauf werden durch die\nBeweiswürdigung in Frage gestellt. Die Kammer teilt zunächst\nmit, es stehe aufgrund des Gutachtens des vernommenen rechtsmedizinischen Sachverständigen fest, daß die Fesselung und\nKnebelung des Opfers vor dem Zuschlagen mit der Flasche geschehen sei; sodann wird dargelegt: Der Schlag mit der\nFlasche habe zu starken Kopfblutungen geführt, die Fesseln\nund Knebel seien jedoch nur geringfügig verschmutzt gewesen;\nwenn \"Fesselung und Knebelung vor dem Zuschlagen mit der\nFlasche erfolgt wären, so hätten die Wäschestücke weitaus\nblutverschmierter sein müssen, als sie aufgefunden worden\nsind\" (UA S. 24). Hiernach liegt es nahe, daß der Schlag mit\nder Flasche entgegen den getroffenen Feststellungen nicht\nnach, sondern vor der Fesselung und Knebelung geführt worden\nist. Der genaue Tatverlauf bleibt unklar. Ob der Schlag mit\nder Flasche die letzte Gewalthandlung war, ist aber für die\nFrage, ob der Angeklagte Cp mit Tötungsvorsatz handelte,\nvon Bedeutung. Ihm ging es jedenfalls zu Beginn des Tatgeschehens darum, das Tatopfer durch die Schläge mit Faust und\nMessergriff ohnmächtig zu machen; schloß sich hieran der\nSchlag des Angeklagten su mit der Flasche an, so deutet\nder Zuruf cu an SB: \"Was machst du, du bringst die\nFrau ja um\" (UA S. 17, 21, 30), darauf hin, daß er jedenfalls\nbis dahin mit dem Tod des Opfers nicht gerechnet hat. Damit\nhätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.\n\nAuch für den Schuldspruch gegen den Angeklagten SEM\nist die Reihenfolge der Gewalthandlungen entscheidungserheblich. Entscheidend für die Überzeugung der Jugendkammer, daß\nsich sB aktiv an der Tötung beteiligt, insbesondere den\nSchlag mit der Flasche ausgeführt hat, war das Gutachten des\nrechtsmedizinischen Sachverständigen (UA S. 25), dessen Würdigung durch die Jugendkammer indes - wie dargelegt - in\neinem wesentlichen Punkt widersprüchlich ist. Die Sache bedarf daher insgesamt der Prüfung und Entscheidung durch einen\nneuen Tatrichter. Ob das angefochtene Urteil noch weitere\nwidersprüche und Ungereimtheiten aufweist, wie die Revisionen\n\ndarlegen, kann auf sich beruhen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. v. Gerlach\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/1-str-469-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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