{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-09-19_1_StR_426_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-09-19","aktenzeichen":"1 StR 426/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 426/89 BESCHLUSS\n\n19.92.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Gerhard 2 (el aus\nSCHE seboren am GEM 1934 in Kamp,\n\n- Sachbezeichnung: Schr u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nwI1lI\n\n-2- 64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\n> EEE wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 21. März 1989,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des\n$S 266 Abs. 1 StGB gemäß S§ 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB gemildert. Das Urteil verhält sich aber nicht zur Frage einer\nweiteren Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1\nStGB. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es nahe, daß das\nLandgericht Beihilfe zur Untreue wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, nicht etwa nur\nwegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne\n\ndes S 28 Abs. 1 StGB, nämlich des im Untreuetatbestand geforderten Treueverhältnisses des Täters zum Geschädigten, angenommen hat. In einem solchen Falle muß der Strafrahmen auch\ngemäß S 28 Abs. 1, S 49 Abs. 1 StGB, also doppelt gemildert\nwerden (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2); dies kann zu\nGunsten des Angeklagten Einfluß auf die Strafhöhe haben. Deshalb bedarf die Strafzumessung der Prüfung und Entscheidung\ndurch einen neuen Tatrichter. Dieser wird Gelegenheit haben,\nauch folgende Gesichtspunkte näher in seine Überlegungen ein-\n\nzubeziehen:\n\nIm Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erwähnt, der Angeklagte habe als Vorstandsmitglied der\nBank eine besondere Vertrauensstellung gegenüber den Geschädigten gehabt (UA S. 89). Sollte dies als Treueverhältnis im\nSinne des Untreuetatbestandes zu werten sein, so käme eine\nAnwendung des § 28 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, es verbliebe bei der Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2, S 49\nAbs. 1 StGB.\n\nDie allgemeine Erwägung, die Tat liege nahezu sieben\nJahre zurück und auf dem nicht vorbestraften Angeklagten habe\nein besonderer Verfahrensdruck gelastet (UA S. 89), differenziert nicht hinreichend zwischen unterschiedlichen Strafmilderungsgründen, die jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind und in den Urteilsgründen näher erörtert\nwerden müssen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.): Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs erfordert zunächst der Zeitraum, der\nzwischen Tat und Urteil bei einwandfreier Führung des Angeklagten verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung und\n\n6A\n\neine entsprechende Erörterung im Urteil. Hiervon unabhängig\nhat der Tatrichter in derartigen Fällen ferner zu prüfen und\nzu entscheiden, ob das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht\ndes Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (Zur Unangemessenheit der\nweiteren Verfahrensdauer nach Zurückverweisung auf die Revision des Angeklagten bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1). Eine festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1\nMRK ist im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu kompensie-\n\nren.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. v. Gerlach\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/1-str-426-89","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/1-str-426-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.036507+00:00"}}